20000888•Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012
20000888Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012Ordinance03.07.2012
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juni 2012 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und die Art der Entrichtung der Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 - LVAV 2012)
StF: LGBl. Nr. 47/2012
Auf Grund der §§ 3 und 12 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2012, sowie des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet:
Im RIS seit
09.07.2012
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.
(2) Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.
(3) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.
(1) Die dem Land zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes als auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bar oder unbar entrichtet werden.
Die über Barzahlung und mit Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.
(2) Die Dienststellenleiter der Landesbehörden haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortung zu überwachen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2011, außer Kraft.
(3) Die Novelle LGBl. Nr. 32/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Novelle LGBl. Nr. 8/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 32/2016
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 8/2019
Im RIS seit
13.02.2019
Euro
Bescheide, durch die auf ein Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird
8,90
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen
8,90
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht einfache, kanzleimäßige Übernahmsbestätigungen)
4,40
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift
Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von DIN A3 nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (zwei DIN A4-Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind.
4,40
Herstellung von Abschriften (Fotokopien) und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen der Abschrift
4,40
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)
4,40
Sichtvermerke (Vidierungen)
4,40
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums (§ 14d)
a) bis 1.000 m2 Verkaufsfläche
159,20
b) von 1.001 m2 bis 10.000 m2 Verkaufsfläche
309,60
c) über 10.000 m2 Verkaufsfläche
618,20
Feststellungsbescheide, mit denen über Verlangen der Partei festgestellt wird, ob ein geringfügiges, ein anzeigepflichtiges oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt (§ 16 Abs. 2)
17,60
Erteilung der Baufreigabe (§ 17 Abs. 4)
a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des Verwendungszweckes
von Gebäuden je angefangene 10 m2 Nutzfläche
4,10
mindestens
13,30
höchstens
309,60
b) Einfriedungen
17,60
c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für
je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues
2,70
mindestens
13,30
höchstens
309,60
Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (§ 18 Abs. 9)
a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des Verwendungszweckes
von Gebäuden je angefangene 10m2 Nutzfläche
7,90
mindestens
39,80
höchstens
2.000,00
b) Einfriedungen
53,10
c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für
je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues
7,90
mindestens
39,80
höchstens
618,20
Fristverlängerung für den Beginn der Durchführung (§ 19 Z 1) oder die Fertigstellung des behördlich bewilligten Bauvorhabens (§ 19 Z 2)
44,20
Abbruchbewilligung für Gebäude (§ 20)
61,90
Benützungsfreigabe (§ 27)
a) wenn das Schlussüberprüfungsprotokoll vom Bauträger beigebracht wird
22,10
b) ansonsten
88,50
Überprüfung und Anbringung des Baufreigabevermerkes
20,00
15a.
Anbringung des Bewilligungsvermerkes auf zusätzlichen Ausfertigungen des
Bauplanes, je Bauplanausfertigung
10,00
Bewilligung zum Ausschank in gemieteten Räumen (§ 4 Abs. 2) je
angefangene 100 m2 Gastraumfläche
17,60
höchstens jedoch
442,30
Bewilligung der Ausnahme von der Ausschankzeit (§ 6 Abs. 2)
53,10
Bestätigung über die Anmeldung der Ausübung des Buschenschankes (§ 9 Abs. 1)
4,40
Erteilung der Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder zum Betrieb eines Campingplatzes (§ 5 Abs. 1) oder Mobilheimplatzes (§ 28 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1) pro Bewilligung
132,70
Bewilligung für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Gasanlagen
pro Bewilligung (§ 8 Abs. 1)
31,90
20a.
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes
15,90
Bewilligung zur Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 3 Abs. 1) pro Bewilligung
35,40
Bewilligung der vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung elektrischer Leitungsanlagen (§ 5 Abs. 1)
26,50
Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 10 Abs. 3)
17,60
Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1)
26,50
Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18)
53,10
Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung
von elektrischer Energie
a) im vereinfachten Verfahren (§ 7 Abs. 1)
73,00
b) im normalen Verfahren (§ 12 Abs. 1)
109,50
Erteilung einer Betriebsgenehmigung oder eines Probebetriebes (§ 14 Abs. 1)
53,50
Bewilligung von Abweichungen vom Genehmigungsbescheid (§ 15 Abs. 1)
53,50
Verlängerung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (§ 19 Abs. 2)
53,50
Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen
Erzeugungsanlage
a) Genehmigung der Vorarbeiten (§ 22 Abs. 1)
53,50
b) Verlängerung der Frist für die Durchführung der Vorarbeiten (§ 22 Abs. 5)
26,80
Einräumung von Zwangsrechten (§ 23 Abs. 1)
121,70
(entfallen)
Feststellung der Anschlusspflicht (§ 34 Abs. 3 oder § 36 Abs. 3)
26,80
(entfallen)
(entfallen)
(entfallen)
Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes
a) Nachsicht von den Voraussetzungen für den Betrieb eines Verteilernetzes
(§ 47 Abs. 10)
26,80
b) Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes (§ 50 Abs. 1)
206,90
c) Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebes (§ 50 Abs. 4)
26,80
d) Genehmigung eines Geschäftsführers (§ 52 Abs. 2)
26,80
e) Genehmigung eines Pächters (§ 53 Abs. 5)
26,80
Anerkennung eines Fischereieigenreviers (§ 11 Abs. 1)
123,80
Bewilligung oder Kenntnisnahme der Verpachtung oder Afterverpachtung eines Fischereieigenreviers (§ 14 Abs. 2, 3 und 4) 3 % des Pachtentgeltes für die
gesamte Pachtdauer
mindestens
23,00
höchstens
618,20
Genehmigung der Verpachtung oder Afterverpachtung eines Fischereipachtreviers (§§ 77 Abs. 2, 21 Abs. 2) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer
mindestens
23,00
höchstens
618,20
Ausnahmebewilligung zum Fischfang während der Schonzeit (§ 54 Abs. 1)
23,00
Bewilligung der Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen
zur Ausübung des Fischfanges (§ 57 Abs. 2)
23,00
Ausfertigung von Fischereikarten, unbeschadet der gemäß § 63c einzuhebenden Fischereikartenabgabe
a) Fischereikarte (§ 63a Abs. 4) mit
aa) 1-jähriger Gültigkeitsdauer
17,60
bb) 3-jähriger Gültigkeitsdauer
35,40
b) Fischereigastkarte (§ 63b Abs. 3)
12,40
Bestätigung und Beeidigung eines Fischereischutzorganes (§ 64 Abs. 1 und 3)
23,00
Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1)
618,20
Bewilligung zur Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs. 1)
265,30
Bewilligung zum Vertrieb oder Versand der Produkte von Heilvorkommen
(§ 10 Abs. 1)
618,20
Anerkennung eines Gebietes als Kurort (§ 12 Abs. 1)
362,70
Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 31 Abs. 1)
a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten
sowie Behandlungsraum)
203,40
b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum
30,90
darüber hinaus je Betriebsraum
10,60
höchstens
618,20
Bewilligung wesentlicher räumlicher Änderungen von Kuranstalten
oder Kureinrichtungen (§ 31 Abs. 7)
115,00
Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Genehmigung
von Änderungen derselben (§ 33 Abs. 3)
61,90
Bewilligung eines Wildgeheges zur Gewinnung von Fleisch, Eiern oder Pelzen
(§ 3 Abs. 3)
a) bis zu einem Hektar
53,10
b) über einen Hektar
106,10
a) Bewilligung eines Jagdgeheges (§ 11 Abs. 3)
618,20
b) Bewilligung eines Schaugeheges (§ 11 Abs. 5)
309,70
c) Bewilligung eines Zuchtgeheges (§ 11 Abs. 6)
309,70
Feststellung eines Eigenjagdgebietes (§ 14 Abs. 4) je begonnenes Hektar
0,40
höchstens
618,20
Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten (§ 16 Abs. 1) bzw. Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 3) je begonnenes Hektar
0,20
höchstens
618,20
Feststellung eines Vorpachtrechtes (§ 17 Abs. 1) je begonnenes Hektar
0,40
höchstens
618,20
Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten
(§ 19 Abs. 2) je begonnenes Hektar Arrondierungsgebiet
1,20
höchstens
618,20
Verfügung des Ruhens der Jagd auf Antrag des Grundeigentümers (§ 21 Abs. 2)
12,40
Genehmigung der Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter nach Genehmigung der Verpachtung (§ 36 Abs. 6) für jedes neue Mitglied
23,00
Kenntnisnahme der im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgten Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 41 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer
mindestens
26,50
höchstens
618,20
Kenntnisnahme der im Wege des freien Übereinkommens erfolgten Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 43 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer
mindestens
26,50
höchstens
618,20
Kenntnisnahme der Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für die nächstfolgende Jagdperiode (§ 44) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer
mindestens
26,50
höchstens
618,20
Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd
(§ 54 Abs. 1) 3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der Pachtperiode
mindestens
26,50
höchstens
618,20
Kenntnisnahme der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters (§ 46 Abs. 1)
44,20
Kenntnisnahme der Änderung des Jagdpachtvertrages (§ 56 Abs. 1)
23,00
Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd (§ 60 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer
mindestens
97,20
höchstens
618,20
Kenntnisnahme der Unter- und Weiterverpachtung einer Eigenjagd (§ 60 Abs. 1)
3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der Pachtperiode
mindestens
97,20
höchstens
618,20
Kenntnisnahme der Bestellung eines Eigenjagdverwalters (§ 61)
44,20
Ausfertigung einer Jagdkarte (§ 64 Abs. 3), unbeschadet der gemäß § 71 einzuhebenden Abgabe
26,50
Prüfung bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte (§ 64 Abs. 4) oder Berechtigung für die Beizjagd (§ 70 Abs. 1)
15,90
Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete (§ 74 Abs. 4)
12,40
Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsehers (§ 76 Abs. 1 u. 3)
23,00
Prüfung für die Ausübung des Jagdschutzes (Jagdhüter) (§ 78 Abs. 3)
23,00
Bewilligung von Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 82 Abs. 4)
35,40
Bewilligung zum Fangen von Wild mit Fallen (§ 99 Abs. 3)
43,30
Anordnung der Verminderung einer Wildart über Antrag des Jagdausübungsberechtigten (§ 108 Abs. 1) für ein Stück
a) des Rotwildes
13,30
b) des Rehwildes
10,60
c) jeder anderen Wildart
1,60
Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischen Wildes (§ 109 Abs. 5)
44,20
Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln (§ 34 Abs. 5)
26,50
Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 4 Abs. 6)
sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich
350,00
a) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder,Schweine, Schafe
oder Ziegen für jede Rasse
100,00
b) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse
150,00
Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5)
50,00
Ergänzende Anerkennung auf Grund einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit
einer Zuchtorganisation (§ 5)
a) für die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen für jede Rasse
für jede Rasse
100,00
150,00
b) für jede sonstige wesentliche Änderung
50,00
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht
der Europäischen Union (§ 19)
50,00
Bewilligung für einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 1 Abs. 1)
a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen
185,70
b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen
274,20
Bewilligung (Verlängerung) für einen Lichtspielbetrieb im Umherziehen (Wanderbetrieb) (§ 3 Abs. 4)
68,20
Bewilligung zum Betrieb einer Mitspielstelle (§ 3 Abs. 5)
68,20
Zusicherung der Erteilung einer Bewilligung für einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 5 Abs. 3)
a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen
23,00
b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen
35,40
Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) oder der Verpachtung für
einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 6 Abs. 2 und 3)
a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen
68,20
b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen
132,70
Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) für einen Lichtspielbetrieb
im Umherziehen (Wanderbetrieb) (§ 6 Abs. 3)
35,40
Genehmigung der Verlegung eines Lichtspielbetriebes innerhalb der Standortgemeinde (§ 6 Abs. 7)
a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen
150,30
b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen
229,90
Fristerstreckung für die Aufnahme und Unterbrechung des
Lichtspielbetriebes (§ 7 Abs. 2)
44,20
Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Lichtspielbetriebsanlage (§ 21 Abs. 1)
44,20
Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Lichtspielbetriebsanlage (§ 21 Abs. 1)
23,00
Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)
a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie
Ordinationsräume)
239,80
b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum
24,00
c) darüber hinaus je Betriebsraum
12,40
höchstens
508,00
Bewilligung zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt (§ 75)
a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie
Ordinationsräume)
239,80
b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum
24,00
c) darüber hinaus je Betriebsraum
12,40
höchstens
508,00
Bewilligung zur Verlegung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)
a) bis 10 Betriebsräume je Raum
24,00
b) darüber hinaus je Betriebsraum
19,60
höchstens
508,00
Bewilligung zur Veränderung einer privaten Krankenanstalt (§ 75) ausgenommen
der Änderung der Bezeichnung oder des Zweckes der privaten Krankenanstalt
a) bis 10 Betriebsräume, je Raum
24,00
b) darüber hinaus je Betriebsraum
19,60
höchstens
508,00
Bewilligung zur Verpachtung einer privaten Krankenanstalt oder Übertragung an einen anderen Rechtsträger (§ 75)
130,80
Bewilligung zur Änderung des Anstaltszweckes einer privaten Krankenanstalt (§ 75)
109,00
Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)
34,20
Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)
87,20
Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung einer privaten
Krankenanstalt (§ 75)
43,60
Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt (§ 75)
34,20
Bewilligung der Einbalsamierung einer Leiche (§ 16 Abs. 2)
106,10
Genehmigung zur Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb
des Friedhofes (§ 21 Abs. 3)
442,30
Bewilligung zur Überführung einer Leiche (§ 24 Abs. 1)
17,60
Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche (§ 28 Abs. 1)
35,40
Bewilligung nach § 5 für
a) die Errichtung und Erweiterung von
für verbaute Flächen bis 50 m2
28,40
bis 100 m2
46,90
bis 150 m2
65,50
über 150 m2
132,70
176,80
bis zu 75 m
88,50
über 75 m
176,80
b) 1. die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen,
Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf
521,80
106,10
höchstens
442,30
c) 1. die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen
Wasseransammlungen
je angefangene 100 m2
92,90
höchstens
468,80
nicht wasserführenden Gewässern aller Art
bis 1.000 m2
92,90
über 1.000 m2
229,90
d) der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, sowie sonstige
Einbauten in Gewässern, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines
Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches
203,40
e) die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung
von mehr als 30 KV
je angefangene 100 m
88,50
höchstens jedoch
618,20
f) die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssportes
oder ähnlichen Sportarten
442,30
g) 1. die Anlage von Flug- und Golfplätzen
618,20
203,40
Ausnahmebewilligungen in Feuchtgebieten
unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6
88,50
unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6
je angefangene 1.000 m2
203,40
höchstens
618,20
für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke
88,50
Bewilligungen nach § 9 für Änderungen des Verwendungszweckes
53,10
Bewilligungen nach § 17 für die Einbürgerung oder Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren
46,90
92,90
Ausnahmebewilligung zum Schutz von Pflanzen und Tierarten nach § 18 Abs. 3
21,20
Bewilligungen nach § 20 für die gewerbsmäßige Nutzung wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere
46,90
Bewilligungen in Naturschutzgebieten nach § 21a Abs. 3
88,50
Bewilligungspflichtige Maßnahmen in Europaschutzgebieten gemäß § 22d sowie
in Landschaftsschutzgebieten nach § 23 Abs. 7
je angefangene 100 m2
92,90
höchstens
283,10
92,90
höchstens
468,80
88,50
höchstens
618,20
46,90
44,20
über 50 m2
88,50
je angefangene ha
44,20
höchstens
221,10
Bewilligungen nach § 36 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2, §§ 40 und 42 Abs. 2 (Naturhöhlen)
88,50
Bewilligung für die Durchführung von Veranstaltungen (§ 6 Abs.1)
a) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen, für bestimmte Tage oder einen
Zeitraum bis zu 1 Jahr
79,60
b) für einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren
123,80
c) für einen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren
229,90
Genehmigung von Veranstaltungsstätten und betriebstechnischen Einrichtungen
a) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich um ein Gebäude handelt
141,50
b) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich nicht um Gebäude handelt
65,50
c) je betriebstechnischer Einrichtung
28,40
125a.
Bewilligung für Ausspielung mit Glücksspielautomaten (§ 8b Abs. 3)
20.000,00
125b
Standortbewilligung für einen Automatensalon (§ 8f Abs. 3) pro Standort
a) bis höchstens 15 Automaten
1.000,00
b) mit mehr als 15 Automaten
2.000,00
125c
Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten (§ 8h Abs. 2) pro Automat
300,00
Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Erklärung (§ 25 Abs. 3)
106,10
Verleihung der Staatsbürgerschaft
a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10)
618,20
b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung (§§ 11a, 12, 13 und 14)
309,60
Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16)
203,40
Zusicherung der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) der
Staatsbürgerschaft (§ 20)
88,50
Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28)
415,70
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem
österreichischen Staatsverband (§ 30)
53,10
Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38)
238,80
Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 42 Abs. 1)
212,20
Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) und sonstige Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1)
10,60
Feststellung, ob durch das Anbringen der in § 35 Abs. 1 genannten Gegenstände eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten ist (§ 35 Abs. 3)
17,60
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)
a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt
30,10
b) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer
60,10
höchstens jedoch
530,60
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben.
Bewilligung von Ausnahmen von Geboten und Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2)
a) soweit es sich um Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastfahrzeuge
handelt (§ 42)
aa) für eine einmalige Fahrt einschließlich Rückfahrt
30,10
bb) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer
60,10
cc) höchstens jedoch
530,60
dd) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke
frei
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben.
b) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,
aa) für eine Ausnahme
35,40
bb) für mehrmalige Ausnahmen (Bewilligung bis zur gesetzlichen Höchstdauer)
132,70
cc) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke
frei
Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen
(§ 45 Abs. 4 und 4a)
132,70
Bewilligung zur Ladetätigkeit auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4)
a) für eine einmalige Ladetätigkeit
13,30
b) für eine Dauerbewilligung pro angefangenes Jahr
57,40
höchstens jedoch
398,00
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64 Abs. 1)
a) motorsportliche Veranstaltungen
aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde,
die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen
Wirkungsbereich zuständig ist
123,80
70,70
bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
150,30
123,80
b) andere sportliche Veranstaltungen
aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde,
die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen
Wirkungsbereich zuständig ist
53,10
26,50
bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
70,70
53,10
Bewilligung zum Lenken eines Fahrrades durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 2)
a) ohne Ablegung einer Fahrradprüfung
7,10
b) nach Ablegung einer Fahrradprüfung
frei
Bewilligung zur Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (§ 82 Abs. 1)
a) Aufstellen einer Verkaufs- oder Selbstverkaufseinrichtung
aa) fest montiert (zB Wandautomat, Personenwaage)
13,30
bb) vorübergehend aufstellbar (zB transportabler Zeitungsbehälter)
7,10
b) Sonstige Bewilligungen pro Tätigkeit, Werbetafel, Fahrzeug und dgl.
aa) für eine Bewilligungsdauer bis zu 1 Tag
17,60
bb) für eine längere Bewilligungsdauer pro angefangenen Monat
53,10
höchstens jedoch
141,50
Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3) pro Gegenstand (Werbetafel, Ankündigung und dgl.)
a) für eine Bewilligungsdauer bis zu einem Jahr
123,80
b) für eine längere Bewilligungsdauer
353,80
Bewilligung von Arbeiten auf und neben der Straße (§ 90 Abs. 1)
53,10
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern und Grundstücken
auf die Straße (§ 93 Abs. 6)
17,60
Bewilligung für den erwerbsmäßigen Betrieb von öffentlichen Tanzschulen für Gesellschaftstänze (§ 2)
a) für einen ständigen Betrieb mit festem Standort für unbestimmte Zeit
123,80
b) für einen zeitweiligen Betrieb mit festem Standort (Saison- oder Filialkurs)
23,00
c) für einen zeitweiligen Betrieb ohne festen Standort (Wanderkurs)
23,00
Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters (Geschäftsführers)
(§ 4 Abs. 1 und § 6)
53,10
Erteilung des Rechtes (§ 7)
a) zur dauernden Führung des Landeswappens
508,00
b) zur einmaligen Führung des Landeswappens
200,00
(entfallen)
Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 3 Z 2 und 3
88,50
Kenntnisnahme
a) der Haltung von Wildtieren (§ 25 Abs. 1)
12,20
b) der gewerblichen Haltung von Tieren zu Zuchtzwecken (§ 31 Abs. 4)
85,20
Erteilung einer Bewilligung
a) für die Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1)
182,60
b) für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen
Einrichtungen (§ 27 Abs. 3)
85,20
c) für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie Mitwirkung
von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1)
85,20
d) für den Betrieb eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1)
85,20
e) für die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1)
85,20
f) zur Durchführung einer rituellen Schlachtung (§ 32 Abs. 5)
121,70
Gleichhaltung eines Zeugnisses über eine von einem Angehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Ausbildung oder Befähigung mit einem inländischen Zeugnis (§ 3 Abs. 3 und 4)
44,20
Bewilligungen
2.000,00
Bestellung zum Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 2, § 20a Abs. 2 oder § 20b Abs. 2 und Zuteilung der Prüfnummer
17,60
Bewilligung zur Errichtung eines Altenwohn- und Pflegeheimes
(Neu-, Zu- oder Umbau)
150,00
Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes
(Neu-, Zu- oder Umbau)
150,00
Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)
283,10
Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten
(§ 7 Abs. 1 Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung)
109,00
Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (§ 1 Burgenländische Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2015)
20,60
LGBl. Nr. 76/2012, LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 8/2019
Im RIS seit
13.02.2019
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"3800 Verwaltungsabgaben"
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