20000895•Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden
20000895Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch GemeindenOrdinance01.01.2012
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juli 2012 über die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden
StF: LGBl. Nr. 58/2012
Aufgrund des § 73 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 27/2012, des § 71 Abs. 3 des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2012, und des § 70 Abs. 3 des Ruster Stadtrechtes 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 35/2012, wird verordnet:
Der Gesamtwert der Haftungen aller Gemeinden und jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) dem Verantwortungsbereich der Gemeinden zugeordnet sind, darf insgesamt im Jahr eine Obergrenze nicht überschreiten. Diese Obergrenze beträgt 50% der Summe der Einnahmen aller Gemeinden nach dem Abschnitt 92 der Rechnungsabschlüsse des zweitvorangegangenen Jahres.
(1) Haftungen dürfen nur dann übernommen werden, wenn durch ihre Übernahme die landesweite Obergrenze nicht überschritten wird. Wenn diese Obergrenze bereits durch die zu Beginn des Jahres bestehenden Haftungen erreicht wird, dürfen landesweit keine weiteren Haftungen übernommen werden.
(2) Eine Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat darüber hinaus sicher zu stellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
Alle Haftungen müssen im Rechnungsabschluss übersichtlich aufgelistet werden und es sind für übernommene Haftungen folgende Informationen nachzuweisen:
Bestehen Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, die der Gemeinde nach dem ESVG bereits im Rahmen der Gemeindeschulden zugerechnet werden, sind diese Haftungen bei der Berechnung des Wertes der Haftung nicht zu beachten und finden diese daher keine Berücksichtigung bei der Haftungsobergrenze.
Die Haftungen werden in folgende Risikoklassen eingeteilt:
(1) Der Wert einer Haftung entspricht jenem Betrag, für den gehaftet wird, vervielfacht mit einem Risikofaktor.
(2) Der Risikofaktor beträgt:
(1) Bestehende Haftungen sind am Beginn eines jeden Jahres zu bewerten. Dabei ist der zu diesem Zeitpunkt aushaftende Betrag, für den gehaftet wird, mit dem im § 6 angeführten Risikofaktor zu vervielfachen.
(2) Haftungen, die während des Jahres übernommen werden, sind zum Zeitpunkt der Übernahme zu bewerten.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 ermittelten Werte gelten für das gesamte Jahr.
(1) Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikovorsorgen gebildet werden. Diese Risikovorsorge ist im Voranschlag zu planen und darüber hinaus im mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a Bgld. GemO 2003, § 64a EisStR 2003 oder § 63a Ruster StR 2003 vorzusehen.
(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen und die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
Die Gemeinden haben die zu Beginn des Jahres ermittelten Werte der Haftungen spätestens bis 31. März des Jahres sowie die Übernahme von Haftungen während des Jahres der Landesregierung in elektronischer Form durch ein vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestelltes Formular zu melden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Meldungen der mit Beginn des Jahres 2012 bestehenden sowie der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung übernommenen Werte der Haftungen haben abweichend von § 9 bis spätestens zwei Monate nach der Kundmachung dieser Verordnung zu erfolgen.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"1000 Gemeindeordnung"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG40013668",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 58/2012",
"stammnorm_bgblnummer": "58/2012"
},
"content": {
"source_id": "LBG40013668",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}