20000963•Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
20000963Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013Law01.09.2025
Gesetz vom 14. November 2013 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Landes (Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013)
StF: LGBl. Nr. 57/2013 (XX. Gp. RV 836 AB 851) [CELEX Nr. 31989L0391, 31997L0081, 31999L0070, 32000L0078, 32003L0088, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0054, 32009L0050, 32010L0018, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098]
Der Landtag hat beschlossen:
LGBl. Nr. 53/2014 (CELEX Nr. berichtigt), LGBl. Nr. 47/2015, LGBl Nr. 28/2017, LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020, LGBl. Nr. 54/2021, LGBl. Nr. 93/2021, LGBl. Nr. 16/2023, LGBl. Nr. 18/2023, LGBl. Nr. 35/2023, LGBl. Nr. 34/2024, LGBl. Nr. 58/2024, LGBl. Nr. 71/2024, LGBl. Nr. 58/2025
Im RIS seit
28.07.2025
(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: § 69 Abs. 2, § 82 Abs. 3 und § 82 Abs. 4.
(1) Der Stellenplan ist jener Teil des Voranschlags, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin oder Dienstnehmer nicht berührt.
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
(1a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3) Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber von den Erfordernissen des Abs. 1 Z 1 und 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 47/2015)
(5) Die Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 und gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen, wenn die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen soll.
(6) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 5 sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(7) Die Abs. 5 und 6 gelten abweichend von § 1 Abs. 1 für alle Neuaufnahmen in den Landesdienst.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 47/2015
Im RIS seit
29.05.2017
Im RIS seit
29.05.2017
Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist sie oder er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie oder er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 82 Abs. 9 Z 3 anzuwenden.
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
(2a) Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(6) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
(7) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(8) Die Informationen nach Abs. 2 und 7 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(9) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die oder der Vertragsbedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 35/2023
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 81/2022, LGBl. Nr. 35/2023
zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 35/2023
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 35/2023
zu Abs. 7 bis 9: LGBl. Nr. 35/2023
Im RIS seit
11.05.2023
(1) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Mitglieds der Landesregierung oder eines Landtagsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 7 Abs. 4.
(2) § 7 Abs. 4 ist ferner nicht anzuwenden
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind, soweit § 48 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn
(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einer oder einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 35/2023
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2018
Im RIS seit
11.05.2023
(1) Der 4. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem LBDG 1997 und den auf Grund des LBDG 1997 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für Beamtinnen und Beamte in gleicher Verwendung vorgesehen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, b, c oder d die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
(3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um
(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 54/2021
Im RIS seit
20.07.2021
Für Vertragsbedienstete ist ab 1. Oktober 2024 der 1a. Abschnitt des Bgld. LBedG 2020 anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind Vertragsbedienstete, die zum letzten Ausbildungslehrgang vor dem Inkrafttreten des 1a. Abschnittes des Bgld. LBedG 2020 zugelassen wurden, an diesem teilnehmen und erfolgreich abschließen.
LGBl. Nr. 58/2024
Im RIS seit
26.09.2024
(1) Die Landesregierung hat über alle Vertragsbediensteten mit Ausnahme der nach dem Burgenländischen Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K, LGBl. Nr. 1/1993, zugewiesenen Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
(2) Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2018
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 47/2015
Im RIS seit
27.12.2018
(1) §§ 45, 45a, 48 Abs. 1 bis 4, §§ 49, 67, 67a, 68 Abs. 1 und 2 und §§ 69 bis 74 LBDG 1997 sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 70 Abs. 4 Z 1 LBDG 1997 tritt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 44a als Genehmigungstatbestand hinzu. Bei der Anwendung des § 70 Abs. 4 Z 3 LBDG 1997 tritt an die Stelle eines Karenzurlaubs nach § 95 LBDG 1997 ein Karenzurlaub nach § 65.
(1a) § 67a Abs. 2 und 3 LBDG 1997 gilt auch für Personen in einem Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete hat vorübergehend außerhalb des ihr oder ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(3) Die oder der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem oder seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 54/2021
zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 35/2023
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 35/2025
Im RIS seit
02.06.2025
(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat ihre oder seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist jede Organwalterin oder jeder Organwalter, die oder der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält die oder der Vertragsbedienstete eine Weisung einer oder eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat sie oder er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre oder seine Bedenken der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die oder der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(1) Die oder der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie oder er hat ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie oder er hat das dienstliche Fortkommen ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteils hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr oder ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird der Leiterin oder dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung ihres oder seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihr oder ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat sie oder er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie oder er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer oder seiner Wohnung oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(3a) Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet
(5) Vom Dienstgeber sind der oder dem Vertragsbediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2025
zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 35/2023
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020 (außer Kraft)
Im RIS seit
29.07.2025
(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht. Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(2) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen des Abs. 1 zulässig.
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraums, in dem nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
(6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.
Auf die Entsendung von Vertragsbediensteten ist § 41 LBDG 1997 anzuwenden.
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
(2) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
(3) Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(1) Ist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren oder seinen Dienst zu versehen, so hat sie oder er dies ohne Verzug der oder dem Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren oder dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der wegen Krankheit vom Dienst abwesend ist, ist verpflichtet, sich auf Anordnung der oder des Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt die oder der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie oder er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre oder seine Bezüge, es sei denn, sie oder er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, Funktionszulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts, so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
Das Entlohnungsschema I umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:
Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
in der Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
a
b
c
d
e
Euro
1
3.376,70
2.780,00
2.527,50
2.445,10
2.369,70
2
3.442,90
2.830,00
2.570,80
2.478,50
2.388,60
3
3.509,40
2.880,60
2.613,40
2.512,10
2.407,60
4
3.632,90
2.933,00
2.656,40
2.545,30
2.425,90
5
3.711,00
2.987,00
2.699,10
2.578,70
2.445,10
6
3.824,00
3.059,50
2.742,20
2.612,20
2.464,80
7
3.943,10
3.117,70
2.785,00
2.645,40
2.484,30
8
4.056,60
3.194,30
2.828,10
2.678,50
2.503,60
9
4.210,10
3.314,90
2.884,00
2.718,00
2.523,30
10
4.322,90
3.420,90
2.928,50
2.751,20
2.542,80
11
4.435,60
3.569,90
2.989,80
2.784,40
2.562,20
12
4.563,30
3.683,10
3.037,50
2.817,60
2.581,60
13
4.666,50
3.795,90
3.086,90
2.850,90
2.601,10
14
4.776,90
3.908,80
3.137,10
2.892,30
2.620,40
15
4.911,90
4.022,10
3.187,80
2.926,90
2.640,10
16
5.047,40
4.135,80
3.238,40
2.962,90
2.659,50
17
5.183,20
4.248,50
3.291,10
2.999,10
2.679,20
18
5.318,80
4.362,10
3.342,90
3.044,20
2.698,90
19
5.420,60
4.475,10
3.404,80
3.083,30
2.718,40
20
4.523,40
3.456,80
3.122,20
2.737,90
21
3.482,60
3.142,00
2.747,60
LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 62/2016, LGBl. Nr. 28/2017, LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 37/2019, LGBl. Nr. 62/2020, LGBl. Nr. 54/2021, LGBl. Nr. 81/2022, LGBl. Nr. 17/2023, LGBl. Nr. 34/2024, LGBl. Nr. 35/2025
Im RIS seit
02.06.2025
(1) Die in der Anlage 1 zum LBDG 1997 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.
(2) Die Landesregierung kann die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum LBDG 1997 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
(1) Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
in der Entlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
p1
p2
p3
p4
p5
Euro
1
2.537,30
2.493,90
2.454,30
2.413,60
2.373,30
2
2.580,40
2.531,20
2.487,40
2.439,00
2.391,90
3
2.623,70
2.568,40
2.521,10
2.465,30
2.410,30
4
2.667,00
2.605,40
2.555,10
2.491,30
2.428,80
5
2.710,10
2.642,60
2.588,60
2.517,40
2.447,00
6
2.753,80
2.679,70
2.621,70
2.543,70
2.466,30
7
2.797,20
2.716,40
2.654,90
2.570,00
2.485,50
8
2.840,50
2.753,50
2.688,60
2.596,30
2.504,20
9
2.884,00
2.790,80
2.722,10
2.622,40
2.523,40
10
2.933,60
2.832,60
2.758,90
2.653,70
2.547,10
11
2.980,90
2.870,00
2.792,80
2.680,30
2.566,60
12
3.030,00
2.908,60
2.826,40
2.706,90
2.586,00
13
3.081,40
2.949,00
2.860,10
2.733,20
2.605,20
14
3.132,30
2.989,90
2.894,30
2.760,00
2.624,60
15
3.187,10
3.035,30
2.932,00
2.790,10
2.647,10
16
3.239,60
3.079,60
2.968,50
2.816,70
2.666,40
17
3.292,70
3.123,60
3.006,20
2.843,90
2.685,90
18
3.346,00
3.167,70
3.045,10
2.871,30
2.705,60
19
3.399,20
3.212,50
3.084,60
2.898,60
2.725,00
20
3.452,00
3.257,80
3.124,30
2.926,60
2.744,50
21
3.478,80
3.280,60
3.144,30
2.941,10
2.754,50
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, eine oder einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihr oder ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie oder er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 53/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 62/2016, LGBl. Nr. 28/2017, LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 37/2019, LGBl. Nr. 62/2020, LGBl. Nr. 54/2021, LGBl. Nr. 81/2022, LGBl. Nr. 17/2023, LGBl. Nr. 34/2024, LGBl. Nr. 35/2025
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 47/2015
Im RIS seit
02.06.2025
(1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
(2) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
(3) Akademische Entlohnungsgruppen sind
(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Landesdienstverhältnis ab und
(5) Solange die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Zusätzlich ist im Master-Bereich, solange die oder der Vertragsbedienstete keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
(6) Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.
(7) Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.
LGBl. Nr. 47/2015
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 62/2016, LGBl. Nr. 28/2017
Im RIS seit
29.05.2017
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das der oder dem Vertragsbediensteten jeweils in ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn die oder der Vertragsbedienstete
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 20 Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
(4) Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluss der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluss allfälliger im Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.
Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 38 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften.
(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und 2, soweit eine solche nach den in § 9 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Die Ergänzungszulage beträgt
in der Ergänzungszulagenstufe
1
2
3
4
Euro
a) in der Entlohnungsgruppe a
579,30
993,10
1.401,70
1.917,80
b) in der Entlohnungsgruppe b
156,20
517,30
828,50
1.035,40
c) in der Entlohnungsgruppe c
132,50
283,00
378,50
d) in der Entlohnungsgruppe d
61,90
137,90
210,80
(4) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
(5) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b gebührt die Ergänzungszulage in den Ergänzungszulagenstufen 3 und 4 jeweils zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach § 46 Abs. 2.
(6) Wird die Grundausbildung erst nach dem Erreichen des im Abs. 4 Z 4 lit. a bis d jeweils angeführten Besoldungsdienstalters erfolgreich abgeschlossen, so gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung folgenden Monatsersten oder, wenn die Grundausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem Tage.
(7) Abweichend von Abs. 6 gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Erreichen des jeweils in Betracht kommenden Besoldungsdienstalters nach Abs. 4 Z 4 lit. a bis d, wenn der Dienstgeber seiner Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 letzter Satz nicht nachkommt und kein Kündigungsgrund gemäß § 78 Abs. 2 Z 4 lit. a vorliegt.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 53/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 62/2016, LGBl. Nr. 28/2017, LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 37/2019, LGBl. Nr. 62/2020, LGBl. Nr. 54/2021, LGBl. Nr. 81/2022, LGBl. Nr. 35/2025
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 47/2015
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 53/2014, LGBl. Nr. 47/2015
zu Abs. 6 und 7: LGBl. Nr. 47/2015
Im RIS seit
02.06.2025
(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e und p1 bis p5 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt den Vertragsbediensteten
(3) Die Ergänzungszulage beträgt
(4) § 120c Abs. 5 LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Mit dem Erreichen der für die Neubemessung der Ergänzungszulage maßgebenden Entlohnungsstufe endet der Anspruch auf die bisherige Ergänzungszulage.
(2) Vertragsbedienstete, die auf Grund anderer Bestimmungen eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt einer höheren Entlohnungsgruppe beziehen, sind bei der Bemessung der Ergänzungszulagen nach den §§ 28 und 29 dienstrechtlich wie Vertragsbedienstete der entsprechend höheren Entlohnungsgruppe zu behandeln.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 tritt durch die Gewährung einer Ergänzungszulage nach § 28 oder § 29 in der dienstrechtlichen Stellung der Vertragsbediensteten keine Änderung ein.
(4) Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß § 83 geregelt wird, gebührt eine Ergänzungszulage nach § 28 oder § 29 nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
(4a) § 120c Abs. 3 LBBG 2001 ist in den Fällen der §§ 28 und 29 bis zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 120a Abs. 7 oder 8 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten nicht anzuwenden.
(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Modellstelle mit einem Stellenwert von mehr als 54 in der Entlohnungsgruppe b oder mehr als 57 in der Entlohnungsgruppe a zuzuordnen ist.
(2) Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß § 83 geregelt wird, gebührt eine Funktionszulage nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
(3) Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und nach der Bewertungsgruppe, der die nach § 32 maßgebende Modellstelle zugeordnet ist.
(4) Das Funktionszulagenschema umfasst in der Entlohnungsgruppe a elf Bewertungsgruppen und in der Entlohnungsgruppe b acht Bewertungsgruppen. Die Bewertungsgruppe 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 57 Punkten. Jede Bewertungsgruppe umfasst eine Spanne von drei Punkten. Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete der
Stellenwert bis
Bewertungsgruppe
Euro
60
a/2
201,90
63
a/3
381,80
66
a/4
666,90
69
a/5
975,80
72
a/6
1.309,10
75
a/7
1.666,40
78
a/8
2.048,30
81
a/9
2.454,30
84
a/10
2.884,50
87
a/11
3.339,00
90
a/12
3.817,70
Stellenwert bis
Bewertungsgruppe
Euro
57
b/1
345,40
60
b/2
606,00
63
b/3
890,70
66
b/4
1.199,80
69
b/5
1.533,00
72
b/6
2.036,30
75
b/7
2.423,80
78
b/8
2.836,00
(5) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (§ 28 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001) mit Ausnahme der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 LBBG 2001) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10% der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.
(6) Abweichend von Abs. 5 gelten zeitliche Mehrleistungen, die nachweislich im Rahmen von vom Dienstgeber angeordneter Tätigkeit in einem Krisenstab erbracht werden, nicht als abgegolten. Von der in diesem Fall gebührenden Grundvergütung gemäß § 19 Abs. 3 LBBG 2001 iVm § 46 Abs. 1 LVBG 2013 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit dem die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 53/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 62/2016, LGBl. Nr. 28/2017, LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 37/2019, LGBl. Nr. 62/2020, LGBl. Nr. 54/2021, LGBl. Nr. 81/2022, LGBl. Nr. 35/2025
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 93/2021
Im RIS seit
02.06.2025
(1) Die Aufgabenbereiche der in § 31 Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 1 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 2 dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Bewertungsgruppen dargestellt sind.
(1) Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten entsprechend ihrer Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
(2) Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 34 bis 36 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.
Im RIS seit
27.12.2013
(1) Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung oder wird die oder der Vertragsbedienstete vor dem Ablauf der Bestellungsdauer von seinem Arbeitsplatz abberufen, ist ihr oder ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die im § 31 angeführte Bewertungsgruppe, der sie oder er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist die oder der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der sie oder er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete kann bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Ablauf der Bestellungsdauer von ihrem oder seinem Arbeitsplatz von Amts wegen nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse (zB Organisationsänderung) daran besteht.
(3) Abs. 1 gilt auch für weitere Verwendungsänderungen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Enden des Zeitraums einer befristeten Funktionsausübung oder nach der Abberufung vor dem Ablauf der Bestellungsdauer wirksam werden.
(1) Ändert sich die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten in einem von § 34 nicht erfassten Fall und ist die neue Verwendung
(2) Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten in eine niedrigere Bewertungsgruppe ihrer oder seiner Entlohnungsgruppe bedarf nicht des Einverständnisses der oder des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit der oder dem Vertragsbediensteten.
(3) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 und 2 oder nach § 34 bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.
(1) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe ihrer oder seiner Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihr oder ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das die oder der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat.
(2) Die Ergänzungszulage beträgt
(3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
(4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, dass
(5) Besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage, sind 60% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(6) Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 46 anwendbaren §§ 17 bis 23 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen.
(7) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 6 gebührt nicht, wenn
(8) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 6 in einem befristeten Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.
Die §§ 31 bis 36 sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden.
LGBl. Nr. 16/2023
Im RIS seit
16.03.2023
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.
(2) Bei Änderungen des Monatsentgelts ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft, so behält diese oder dieser ihre oder seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie oder er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgelts.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Die oder der Vertragsbedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihr oder ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(5) Bringt die oder der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
(1) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, am dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.
(1) Auf die Dienstzeit der oder des Vertragsbediensteten sind die §§ 50 bis 64a LBDG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Durch die Anwendung des § 61 LBDG 1997 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht die oder der Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 61, 62 und 64a LBDG 1997 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 61, 62 und 64a LBDG 1997 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
(1) Mit einer oder einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Dienstgeber zu vereinbaren. Der Dienstgeber darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch geeignete vorhandene Landesbedienstete oder durch ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Landesbedienstete wahrgenommen werden können wird.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die oder der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat die oder der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Auf Ansuchen der oder des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 54/2021
Im RIS seit
20.07.2021
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 43 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 43 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen der oder des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die oder der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(1) Der Dienstgeber kann mit Vertragsbediensteten nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
(2) Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
(3) Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegen.
(4) Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
(5) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30% der ursprünglichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn Prozent unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf - abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit - keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Vertragsbediensteten haben.
(6) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. Ist im Monatsentgelt eine Abgeltung von zeitlichen Mehrleistungen enthalten, so ist das Monatsentgelt entsprechend zu kürzen.
(7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(8) § 45 Abs. 1 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 5 zweiter Satz getroffen, so ist der Monatsbezug entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.
(9) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinne des § 38 Abs. 3 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
(10) Für die Dauer eines in die Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 und 7 Bgld. MVKG, einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, eines Präsenzdienstes nach § 19 oder eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach § 6a Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.
LGBl. Nr. 54/2021
Im RIS seit
20.07.2021
(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts. Die Kinderzulage gebührt nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten in ungekürzter Höhe.
(2) Abweichend von Abs. 1 entfällt bei einer oder einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b jener Teil der Funktionszulage, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden.
(1) Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, das Dienstrad und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Landesbeamtinnen und -beamten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Nebengebühr auch während der Zeit einer Bezugskürzung gemäß § 48 Abs. 3 und 7 ruht. Die Jubiläumszuwendung für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist jedoch nach jenem Teil des ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgelts zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 31 LBBG 2001 ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) erfüllt sind. Die §§ 18, 19 und 21 LBBG 2001 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 31 Abs. 6 LBBG 2001 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt
in der Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
Euro
p1 bis p5, e, d, c, b
193,80
a
1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat)
a
ab 7 (2. Jahr 7. Monat)
246,10
(3) Für den Anspruch auf Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Landesbeamtinnen und -beamten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 (1. Jahr) die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 10 (2. Jahr) die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 71/2024
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2018
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 53/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 62/2016, LGBl. Nr. 28/2017, LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 37/2019, LGBl. Nr. 62/2020, LGBl. Nr. 54/2021, LGBl. Nr. 81/2022, LGBl. Nr. 35/2025
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 47/2015
Im RIS seit
02.06.2025
Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 74 und 98 LBDG 1997 und § 37 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 98 Abs. 5 Z 1 LBDG 1997) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.
Auf die Vertragsbediensteten ist § 35a LBBG 2001 sinngemäß anzuwenden.
(1) Ist die oder der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie oder er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie oder er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die die oder der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70% beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die oder der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, ihre oder seine Person betreffende Gründe ohne ihr oder sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihr oder ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung darauf. § 20 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß Bgld. MVKG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die oder der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der oder dem Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Der oder dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn die oder der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 Euro gewährt werden, wenn sie oder er
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet die oder der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die der oder dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(4) Ist die oder der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr oder ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Der oder dem Vertragsbediensteten, gegen die oder den Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihr oder ihm nachweislich zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zu gewähren, wenn
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
(5) Die oder der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt die oder der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 121a pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
LGBl. Nr. 47/2015
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 62/2016, LGBl. Nr. 28/2017, LGBl. Nr. 70/2018
Im RIS seit
27.12.2018
Die oder der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist das Besoldungsdienstalter zu verstehen, das um einen allenfalls in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich zu erhöhen ist.
(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 47/2015
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 34/2024
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 28/2017
Im RIS seit
03.06.2024
(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihr oder ihm gemäß § 53 gebührenden Urlaubsausmaßes um 2 Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 2 Arbeitstagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
(3) Die oder der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 6 Arbeitstage.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 47/2015
Im RIS seit
13.11.2015
(1) Versieht die oder der Vertragsbedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann der Dienstgeber, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 53 und 54 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1
(3) Der oder dem Vertragsbediensteten, deren oder dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres oder seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Arbeitstage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Arbeitstages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubs ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020 (außer Kraft)
Im RIS seit
19.04.2020
Der oder dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren oder seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.
(1) Erkrankt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung, an denen die oder der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß der oder des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 55), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die oder der Vertragsbedienstete während der Tage ihrer oder seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die oder der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt die oder der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die oder der während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, die oder der infolge eines Unfalls dienstunfähig war.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege einer oder eines Angehörigen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubs mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf der oder des Angehörigen zu erfolgen hat.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die oder der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
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