Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 2. Juni 2014 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 28.3.2014, mit der eine straßenpolizeiliche Regelung für das Gemeindegebiet der Gemeinde Oberschützen getroffen wird
StF: LGBl. Nr. 23/2014
Auf Grund des § 89 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55 (Wiederverlautbarung), idgF, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idgF, wird verfügt:
Art. 1
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 28.3.2014, ohne Zahl, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h auf dem Gemeindeweg, Grundstück Nr. 4208 der KG Oberschützen erlassen wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.