20000995•Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO
20000995Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VOOrdinance16.07.2014
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Juli 2014 über die Datenerfassung für den Katastrophenfall nach dem Katastrophenhilfegesetz (Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO)
StF: LGBl. Nr. 29/2014
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(2) Sofern ein Objekt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 mehrfach zu erfassen wäre, sind alle Daten möglichst in einem Datensatz zusammenzufassen.
(3) Sofern eine Person gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 mehrfach zu erfassen wäre, sind alle Daten möglichst in einem Datensatz zusammenzufassen.
(1) Bei allen Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind insbesondere folgende Daten zu erfassen:
(2) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:
(3) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:
(4) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:
(5) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen:
(6) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. d ist zusätzlich anzugeben, wie viele Leichen in das Objekt verbracht werden können.
(7) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b ist zusätzlich anzugeben, welche allenfalls notwendigen Materialien, in welchen Umfang, in der Regel durchschnittlich gelagert werden. Bei Treibstofflagern sind zudem Art und Menge der gelagerten Treibstoffe zu erfassen. Stehen diesbezügliche Daten nicht zur Verfügung, ist die Versorgungskapazität, wenn möglich, abzuschätzen.
(8) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 lit. c ist zusätzlich anzugeben, welche Fahrzeuge und Geräte, in welcher Ausstattung und Leistungskapazität, grundsätzlich vorhanden sind. Stehen diesbezügliche Daten nicht zur Verfügung, sind die Verfügbarkeit, die Ausstattung oder die Leistungskapazität, wenn möglich, abzuschätzen.
(1) Bei allen Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 sind nach Möglichkeit insbesondere folgende Daten zu erfassen:
(2) Kann einem Objekt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 keine Person zugeordnet werden, ist anzugeben, an wen Not- und Störfälle in der Regel zu melden sind.
(3) Bei Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 ist zusätzlich die genaue Funktion im Katastrophenfall anzugeben.
(4) Bei Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist zusätzlich anzugeben, welche speziellen Kenntnisse oder welche besondere Ausbildung diese besitzen und welche besonderen Hilfeleistungen erwartet werden können.
(1) Die Erfassung und Wartung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 fällt in die Verantwortlichkeit der Katastrophenhilfsdienste. Den Katastrophenhilfsdiensten ist zu diesem Zweck eine entsprechende Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank zu gewähren.
(2) Auf Gemeindeebene sind insbesondere folgende Daten zu erfassen:
(3) Verfügt ein Katastrophenhilfsdienst auf Gemeindeebene über keine eigenen Einheiten, ist anzugeben, wie der Katastrophenhilfsdienst erreichbar ist und welche Hilfeleistung gewährt werden kann.
(4) Zudem sind folgende Daten zu erfassen und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen:
(1) Die Erfassung der Daten gemäß den §§ 2 und 3 obliegt den Gemeinden. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Land sind verpflichtet, den Gemeinden die dafür zusätzlich benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Ob ein Objekt oder eine Person zu erfassen ist, hat die Gemeinde aufgrund der lokalen Verhältnisse zu beurteilen. Die Gemeinde kann dabei die Leiterinnen oder Leiter der örtlichen Katastrophenhilfsdienste und die Leiterinnen oder Leiter der örtlichen sonstigen Einsatzorganisationen, den Burgenländischen Zivilschutzverband sowie die Gemeinde- oder Kreisärztin oder den Gemeinde- oder Kreisarzt beratend beiziehen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die von den Gemeinden erfassten Daten ergänzen, falls dies erforderlich erscheint. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zudem bei Bedarf weitere Objekte und Personen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 erfassen. Die davon betroffenen Gemeinden sind hierüber zu verständigen.
(4) Das Land kann die von den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden erfassten Daten ergänzen, falls dies erforderlich erscheint. Das Land kann zudem bei Bedarf weitere Objekte und Personen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 erfassen. Die davon betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden sind hierüber zu verständigen.
(5) Die Erfassung aller Daten hat in digitaler Form zu erfolgen und diese müssen an einer zentralen Stelle bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck stellt das Land eine digitale Datenbank zur Verfügung. Alle datenerfassenden Stellen haben sich bei der Datenerfassung dieser Datenbank zu bedienen oder die erfassten Daten so bereitzustellen, dass diese ohne weitere technische Vorkehrungen in die zentrale Datenbank übernommen werden können.
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