20000997•Schulbehörden-Novelle 2014
20000997Schulbehörden-Novelle 2014Law18.07.2014
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"5000 Hauptschule, Pflichtschule, Volksschule"
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}Gesetz vom 3. Juli 2014, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, das Burgenländische Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz und das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz geändert werden (Schulbehörden-Novelle 2014)
StF: LGBl. Nr. 32/2014 (XX. Gp. IA 996 AB 1002)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „2014/2015 und 2015/2016“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 5 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.
Im § 15 Abs. 4 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.
Im § 17b Abs. 4 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Im § 17d Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.
Im § 19 Abs. 7 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“ und im zweiten Satz wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 3 wird das Wort „Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Bezirksschulrates (Kollegium)“.
§ 38 Abs. 9 zweiter Satz lautet:
„Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2013, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, ist der Wohnort maßgeblich.“
Im § 38 Abs. 11 zweiter Satz wird nach dem Wort „einzuholen“ die Wortfolge „sowie den Landesschulrat anzuhören“ eingefügt.
§ 38 Abs. 12 lautet:
„(12) Der sprengelfremde Schulbesuch nach Abs. 11 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn
Im § 38 Abs. 13 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Bezirksschulrats (Kollegium)“.
Im § 38 Abs. 14 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und zur Anhörung berufen jener Bezirksschulrat (Kollegium)“ und im zweiten Satz die Wortfolge „und tritt an die Stelle des anzuhörenden Bezirksschulrates der Landesschulrat (Kollegium)“.
Im § 42 Abs. 3 Z 2 lit. a wird das Wort „Wohnsitz“ durch das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt.
Im § 42 Abs. 6 erster Satz entfällt nach dem Wort „Schulerhaltungsbeiträge“ das Wort „erfolgt“ und das Wort „beteiligten“ wird durch das Wort „beitragspflichtigen“ ersetzt; der zweite Satz lautet:
„Bei Berufsschulen ist für die Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahl die Gesamtzahl der in den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften beschäftigten Lehrlingen und wohnhaften berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen und Personen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, maßgeblich, die im Kalenderjahr die Berufsschule besucht haben.“
„(9) § 38 Abs. 9 und § 42 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. September 2013 in Kraft; § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 17b Abs. 4, § 17d Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 38 Abs. 11 bis 14 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft und gleichzeitig entfällt § 38 Abs. 14.“
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „gelten die §§ 5 und 6“ durch die Wortfolge „gilt § 6“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Schulbehörden des Bundes (§§ 3 und 6) haben bei den im Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:
Im § 3 wird in lit. e die Wortfolge „Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wortfolge „Polytechnischen Schulen“ ersetzt und in lit. f entfällt die Wortfolge „gemäß § 25 Z 2 bis 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984“.
§§ 4 und 5 entfallen.
§ 6 lautet:
Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung der nicht in den §§ 2 und 3 angeführten Maßnahmen, insbesondere
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen
Im § 7 wird die Wortfolge „dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem“ durch die Wortfolge „dem Landesschulrat“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei jedem Bezirksschulrat“ durch die Wortfolge „beim Landesschulrat“ ersetzt.
§ 8 Abs. 2 lit. a und b lautet:
§ 8 Abs. 3 entfällt.
Im § 12 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Bezirksschulinspektoren“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektorinnen und Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.
Im § 17 erhält der mit LGBl. Nr. 79/2013 eingefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 lit. e und f, §§ 6, 6a, 7, 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 4, 5 und 8 Abs. 3.“
Das Burgenländische Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz, LGBl. Nr. 45/2003, wird wie folgt geändert:
In der Promulgationsklausel wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „mit dem zuständigen Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „mit der zuständigen Pflichtschulinspektorin oder dem zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ und im zweiten Satz das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014“ ersetzt.
Im § 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 7/2003“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014“ ersetzt und die Wortfolge „; dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bezirksschulinspektors der zuständige Landesschulinspektor und an die Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat für Burgenland tritt“ entfällt.
Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:
Die Promulgationsklausel, §§ 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
Das Burgenländische Schulaufsichtsgesetz, LGBl. Nr. 5/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2004, wird wie folgt geändert:
In der Promulgationsklausel entfällt das Zitat „, 14“ und nach dem Zitat „BGBl. Nr. 240/1962“ wird das Zitat „, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2013“ eingefügt.
Die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt I“ sowie die Abschnittsüberschrift „Kollegium des Landesschulrates“ entfallen.
Im § 1 Abs. 1 lit. b Z 9 wird das Zitat „Schülervertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1990“ durch das Zitat „Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2013“ ersetzt.
Abschnitt II entfällt.
Die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt III“ sowie die Abschnittsüberschrift „Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen“ entfallen.
Im § 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ ersetzt und der zweite Satz entfällt.
Im § 7 wird die Wortfolge „die Kollegien des Landesschulrates und des Bezirksschulrates“ durch die Wortfolge „das Kollegium des Landesschulrates“ ersetzt und die Wortfolge „bzw. den einzelnen Bezirksschulräten“ entfällt.
Im § 8 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ sowie im zweiten Satz das Wort „Jedes“ durch das Wort „Das“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Bezirksschulrates“.
Im § 10 entfällt die Wortfolge „oder eines Bezirksschulrates“.
Im § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte“ durch die Wortfolge „des Kollegiums des Landesschulrates“ ersetzt.
Die Abschnittsbezeichnung „IV. Abschnitt“ sowie die Abschnittsüberschrift „Übergangsbestimmungen“ entfallen.
§ 12 lautet:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel, §§ 6, 7, 8, 9 Abs. 1, §§ 10 und 11 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen die Abschnittsbezeichnungen I, III und IV samt Abschnittsüberschriften und der Abschnitt II.“