20001009•Burgenländisches Landes-Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz
20001009Burgenländisches Landes-Pensionssicherungsbeitrags-GesetzLaw01.01.2015
Gesetz vom 11. Dezember 2014 über den Pensionssicherungsbeitrag in Landes- und Gemeindeunternehmungen im Burgenland (Burgenländisches Landes-Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz - Bgld. L-PSBG)
StF: LGBl. Nr. 67/2014 (XX. Gp. RV 1110 AB 1127)
Der Landtag hat beschlossen:
Dieses Gesetz gilt für Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen, und -instituten und deren Tochterunternehmen.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) Bezugsberechtigte haben, soweit ihre Pensionsleistung die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), LGBl. Nr. 103/2002, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Unternehmen oder Institut zu leisten, von dem sie die Leistungen beziehen.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt:
(3) Für den von Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag gilt der aliquote Teil des Prozentsatzes der Höchstbeitragsgrundlage in Abs. 2.
Vereinbarungen, durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende und ab diesem Zeitpunkt gebührende Ansprüche oder bestehende und zukünftige Anwartschaften im Sinne von §§ 2 und 3 auf eine Pensionskasse übertragen oder sonst in wirtschaftlich vergleichbare Ansprüche oder Anwartschaften umgewandelt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Werden Vereinbarungen zu dem Zweck abgeschlossen, keinen Beitrag im Sinne des § 3 zu entrichten, ist die Genehmigung zu versagen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch auf Leistungen (Bezüge, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge oder die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen) gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.
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