20001056•Burgenländisches EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz
20001056Burgenländisches EU-Berufsangelegenheiten-GesetzLaw27.04.2021
Gesetz über allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie und der Richtlinie 2018/958/EU im Burgenland (Burgenländisches EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz - Bgld. EU-BA-G)
StF: LGBl. Nr. 4/2016 (XXI. Gp. RV 211 AB 239) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32009L0050, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]
Der Landtag hat beschlossen:
LGBl. Nr. 40/2018, LGBl. Nr. 25/2021
Im RIS seit
27.04.2021
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf landesgesetzlich geregelte Berufe und auf Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz oder als deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und Arbeitsbedingungen oder der Anerkennung von Diplomen, Zertifikaten und sonstigen Berufsqualifikationsnachweisen gleichgestellt sind, anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in Drittstaaten, sofern diese Qualifikationen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, erworben haben.
(2) Dieses Gesetz regelt auch die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf
LGBl. Nr. 51/2018, LGBl. Nr. 21/2021
Im RIS seit
27.04.2021
(1) Der gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz - Bgld. LDLG, LGBl. Nr. 81/2011, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtete einheitliche Ansprechpartner übt diese Funktion auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.
(2) Im Verfahren der Verwaltungsinstanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.
(3) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 2 und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
(5) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 2 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende oder den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(6) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 2 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der oder des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende oder den Einschreitenden an diese zu verweisen.
(7) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 40/2018
Im RIS seit
30.07.2018
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreiterin oder den Einschreiter an die zuständige Stellen oder Behörden zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner Auskunftsersuchen einer einschreitenden Person den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
Im RIS seit
10.02.2016
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
10.02.2016
(1) Die Behörde hat der einschreitenden Person auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zu erteilen.
(2) Die Behörde hat Anfragen gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten und die Einschreiterin oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
Im RIS seit
10.02.2016
(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
Im RIS seit
10.02.2016
(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Einschreiterin oder der Einschreiter
(2) Abs. 1 hindert die Behörde nicht daran, beglaubigte Kopien zu verlangen, wenn anlässlich der Überprüfung begründete Zweifel entstehen oder sich dies aus anderen Gründen als unbedingt notwendig erweist.
(3) Einschreiterinnen oder Einschreiter können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 E-Government-Gesetz zu bestätigen.
Im RIS seit
10.02.2016
(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz verpflichtet und haben diesen Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG und der Richtlinie 2018/958/EU erforderlich ist.
(2) Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere:
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 21/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 40/2018, LGBl. Nr. 21/2021
Im RIS seit
27.04.2021
(1) Die jeweils zuständige Behörde hat in den gesetzlich geregelten Fällen im Wege der Verbindungsstelle die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz, sobald diese am EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) teilnimmt, über einen Berufsangehörigen, dem von einer Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten.
(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss folgender personenbezogener Daten zu übermitteln:
(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.
(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz binnen drei Tagen nach Vorliegen einer rechtskräftig gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, zu benachrichtigen.
(5) Die Behörde hat die betroffene Berufsangehörige oder den betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und 4 zu informieren. Diese oder dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 40/2018
Im RIS seit
30.07.2018
Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten nach diesem Abschnitt hat über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 1, zu erfolgen.
Im RIS seit
10.02.2016
(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
(4) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(5) Die Verbindungsstelle ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 und 4 gesetzlicher Auftragsverarbeiter der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
25.09.2025
(1) Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, sofern diese
(2) Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, welche die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden kann. Diesem Erfordernis kann durch einen Hinweis auf eine dem jeweiligen Entwurf angeschlossene Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprochen werden.
(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann unterbleiben, wenn
(4) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.
LGBl. Nr. 25/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
25.09.2025
(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung objektiv und unabhängig durchzuführen:
LGBl. Nr. 25/2021
Im RIS seit
27.04.2021
(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, ob die betreffenden Regelungen
(2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.
(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.
(5) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind anzuschließen:
LGBl. Nr. 25/2021
Im RIS seit
27.04.2021
(1) Regelungen sind insbesondere dann durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.
(2) Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.
LGBl. Nr. 25/2021
Im RIS seit
27.04.2021
(1) Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen:
(3) Im Rahmen des Abs. 1 Z 6 ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden:
(4) Im Fall von Regelungen nach § 11a Abs. 1 Z 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Z 3, ist zusätzlich zu prüfen ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die
LGBl. Nr. 25/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
25.09.2025
(1) Gesetzesvorschläge im Sinne des § 11b Abs. 2 Z 1 sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht statt, so ist der Gesetzentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(2) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorschläge im Sinne des § 11b Abs. 2 Z 2 sind nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme an die Landtagsdirektion innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Ist dies aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht möglich, so ist der Gesetzentwurf zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(3) Für Verordnungsentwürfe gilt Abs. 1 sinngemäß.
LGBl. Nr. 25/2021
Im RIS seit
27.04.2021
Die Gemeinden haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen ist. Sonstige Selbstverwaltungskörper - ausgenommen gesetzliche berufliche Interessenvertretungen - haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers zu erlassen ist.
LGBl. Nr. 25/2021
Im RIS seit
27.04.2021
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden.
(2) Behörde im Sinne des III. Abschnitts dieses Gesetzes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
Im RIS seit
10.02.2016
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
25.09.2025
Durch dieses Gesetz werden in österreichisches Recht umgesetzt:
LGBl. Nr. 51/2018, LGBl. Nr. 25/2021, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 40/2026
Im RIS seit
15.05.2026
(1) Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13 Abs. 2 Z 4.
(3) §§ 1 und 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, §§ 1, 8 Abs. 1 und 2, die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift des IIIa. Abschnittes, §§ 11a, 11b Abs. 1 und 2 Z 1, 3 und 4, § 11c Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4, §§ 11d und 11e, § 11f Abs. 1 und 3, §§ 11g und § 13 Abs. 2, § 14 Z 12 und 13 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 11b Abs. 2 Z 2, § 11c Abs. 5 Z 2 und § 11f Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 11 Abs. 5, § 11a Abs. 3, § 11e Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
LGBl. Nr. 40/2018, LGBl. Nr. 51/2018, LGBl. Nr. 25/2021
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 16/2024
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 68/2025
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 40/2026
Im RIS seit
15.05.2026
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