20001064•Wohnungsvergütungsverordnung 2016
20001064Wohnungsvergütungsverordnung 2016Ordinance01.01.2016
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2016 betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen (Wohnungsvergütungsverordnung 2016 - WohnVergV 2016)
StF: LGBl. Nr. 13/2016
Auf Grund des § 37 Abs. 1 LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2015, und des § 47 Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2015, wird verordnet:
Die Vergütung für eine zur Benützung überlassene Dienst- oder Naturalwohnung besteht aus der Grundvergütung und den Betriebskosten.
Die Höhe der Grundvergütung ergibt sich aus der Multiplikation der Verrechnungsfläche der Wohnung mit dem Monatsmietwert je Quadratmeter.
Die Verrechnungsfläche setzt sich aus der Nutzfläche der Räumlichkeiten (Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärke) und der halben Fläche von Balkonen, Terrassen und Loggien zusammen. Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
(1) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Naturalwohnungen beträgt
(2) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Dienstwohnungen beträgt 75% der jeweiligen Monatsmietwerte gemäß Abs. 1.
(1) Die Benützerin oder der Benützer einer Dienst- oder Naturalwohnung hat die auf das Wohnobjekt entfallenden Betriebskosten unmittelbar und im vollen oder anteilsmäßigen Ausmaß zu tragen. Als Betriebskosten im Sinne dieser Verordnung gelten die Kosten für die Wasser- und Stromversorgung, Beheizung, Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung, eine angemessene Versicherung sowie die öffentlichen Abgaben.
(2) Kann, insbesondere bei den in gemischtgenutzten Gebäuden, wie zB Krankenanstalten, Schulen, Amtsgebäuden, gelegenen Dienst- und Naturalwohnungen das Ausmaß der auf die einzelne Wohnung entfallenden Betriebskosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden, hat die Wohnungsbenützerin oder der Wohnungsbenützer für den nicht feststellbaren Teil abweichend von Abs. 1 eine nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzende monatliche Pauschalvergütung zu entrichten:
Die monatliche Wohnungsvergütung (Grundvergütung und Betriebskosten) beträgt für Zimmer der
Die monatliche Vergütung beträgt
Der Monatsmietwert gemäß § 4 sowie die monatliche Vergütung gemäß §§ 6 und 7 erhöht sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich” verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für März 2014 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der jeweils maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung”). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich” folgenden übernächsten Monatsersten.
(1) Die Benützerin oder der Benützer der Wohnung hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten sind bis spätestens 30. September des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Benützerin oder des Benützers, so ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Benützerin oder des Benützers, so hat diese oder dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 32/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2001, außer Kraft.