Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. März 1994, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Mörbisch am See aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshautmannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 20/1994
Auf Antrag der Gemeinde Mörbisch am See wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Mörbisch am See aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):