Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. März 1995, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Moschendorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 27/1995
Auf Antrag der Gemeinde Moschendorf wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Moschendorf aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):