Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. März 2018 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 61a Pullendorfer Straße von km 9,881 bis km 10,872
StF: LGBl. Nr. 13/2018
Aufgrund des § 4 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
Im RIS seit
13.03.2018
§ 1 Im RIS seit
Der Straßenverlauf der B 61a Pullendorfer Straße wird von km 9,881 bis km 10,872 wie folgt bestimmt:
Im RIS seit
13.03.2018
§ 2 Im RIS seit
(1) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßenachse aus der Anlage 1 (Trassenverordnungsplan, Projekt Nr. 2208, Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des von der Landesregierung genehmigten Projektes Nr. 2208, welches beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufliegt.
(2) Der neue Straßenabschnitt ist ab der Verkehrsfreigabe durch die Landesstraßenverwaltung eine öffentliche Straße und ab diesem Zeitpunkt dem Gemeingebrauch gewidmet.