20001172•Burgenländische Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung
20001172Burgenländische Helferinnen- und Helferausbildungs-VerordnungOrdinance07.04.2018
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. März 2018 über die facheinschlägige Ausbildung von Helferinnen und Helfern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Burgenländische Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 20/2018
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016, wird verordnet:
Im RIS seit
06.04.2018
(1) Die facheinschlägige Ausbildung für Helferinnen und Helfer in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit der pädagogischen Fachkräfte und hat einen theoretischen und einen praktischen Ausbildungsteil zu umfassen.
(2) Die Ausbildung hat mindestens 140 Stunden in Theorie und 60 Stunden Praktikum zu umfassen. Die Dauer einer Stunde im Sinne dieser Verordnung beträgt 50 Minuten. Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht (100% Anwesenheit im Praktikum und im Unterrichtsgegenstand Erste Hilfe).
(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Helferinnen und Helfern dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungseinrichtung sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
(4) Die Ausbildungseinrichtung hat vor Aufnahme zur Ausbildung zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die physische und psychische Eignung aufweist, die deutsche Sprache im für die Verwendung als Helferin oder Helfer erforderlichen Ausmaß beherrscht und dem Unterricht folgen kann.
(5) Die erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichzuhalten. Gleiches gilt für die erfolgreich absolvierte Ausbildung eines Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß § 39 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2024.
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
11.12.2024
(1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zu Grunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen:
(2) In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:
(3) Der Unterricht ist durch qualifizierte Personen mit Fachkenntnissen und Erfahrung in der Kinderbildungs- und -betreuungsarbeit durchzuführen (Psychologin oder Psychologe, Pädagogin oder Pädagoge, Ärztin oder Arzt, Lehrerin oder Lehrer für Pädagogik - Didaktik usw.). Die Lehrkräfte haben sich während der Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(4) Die Ausbildungseinrichtung hat sich vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.
Im RIS seit
06.04.2018
(1) Die Praktische Ausbildung hat mindestens 60 Stunden in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu umfassen.
(2) Das Praktikum hat insbesondere folgende Fähigkeiten zu vermitteln:
(3) Die Praktikumsstelle hat der Praktikantin oder dem Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die die Anzahl der tatsächlich geleisteten Praxisstunden beinhaltet.
Im RIS seit
06.04.2018
Abweichend von den §§ 1 bis 3 ist in den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, eine Ausbildung im Umfang folgender Unterrichtsgegenstände für den Einsatz als Helferin oder Helfer ausreichend:
LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
11.12.2024
(1) Die Landesregierung kann Ausbildungseinrichtungen für Helferinnen und Helfer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zertifizieren.
(2) Die Landesregierung hat aufgrund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere einem Lehrplan gemäß § 2 und der Namhaftmachung von Lehrpersonal, welches die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der im § 2 Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte erforderlich sind, die Übereinstimmung der Ausbildung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 2 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung oder eine nur unwesentliche Abweichung, so kann die Landesregierung eine Zertifizierungsbescheinigung ausstellen (Zertifizierung).
(4) Falls eine Zertifizierung nach Abs. 3 nicht erfolgen kann, ist dies der antragstellenden Ausbildungseinrichtung schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen der antragstellenden Ausbildungseinrichtung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die zertifizierten Ausbildungseinrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, vom Land einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob die Zertifizierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 89/2024
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 89/2024
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
11.12.2024
Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen auf die Ausbildung zur Helferin oder zum Helfer entscheidet jene gemäß § 4 zertifizierte Ausbildungseinrichtung, bei der eine Bewerberin oder ein Bewerber die Ausbildung nach dieser Verordnung zu absolvieren beabsichtigt. Die Entscheidung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
11.12.2024
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche Abschlussprüfung abzulegen. Die mündliche Abschlussprüfung kann auch in Form einer Präsentationsprüfung durchgeführt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist das Vorliegen eines Praktikumsnachweises gemäß § 3 Abs. 3.
(3) Die Prüfungskommission hat aus mindestens zwei qualifizierten Personen mit Fachkenntnissen und Erfahrung in der Kinderbildungs- und -betreuungsarbeit zu bestehen.
(4) Die Beurteilung der Prüfung hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Im Fall der Beurteilung mit „nicht bestanden“, kann sie nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Wird sie dann erneut nicht bestanden, ist ein letztmaliges Antreten nach frühestens weiteren vier Wochen möglich.
(5) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden. Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 ist nach Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3a Abs. 1 ein Abschlussgespräch zu führen. Die Ausbildungseinrichtung hat nach Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3a Abs. 1 eine Kursbestätigung auszustellen.
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
11.12.2024
Von der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden absolviert haben und bis 31. Dezember 2018 in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zu einem Rechtsträger einer burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung stehen. Ebenso ist von der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen abzusehen, wenn Personen ohne facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und davor bereits 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben (§ 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009).
Im RIS seit
06.04.2018
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt durch die Landesregierung (§ 14a Bgld. KBBG 2009).
Im RIS seit
06.04.2018
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 5, § 3a, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
11.12.2024
Im RIS seit
06.04.2018
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