20001194•Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019
20001194Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019Ordinance09.01.2019
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 2018 über die Höhe der Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019 - Bgld. LMKG-VO 2019)
StF: LGBl. Nr. 1/2019
Auf Grund der §§ 2 und 7 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
Im RIS seit
14.01.2019
(1) Die Höhe der Gebühren gemäß § 2 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, sowie die Höhe der Zuschläge zu den Gebühren werden in der Anlage 1 festgesetzt. Sollte die Zusammenrechnung aller Untersuchungstätigkeiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Höhe der Mindestgebühr nicht erreichen, ist die Mindestgebühr zu verrechnen. Die Höhe der Gebühren der Trichinenuntersuchung gemäß § 5 Z 2 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2012, wird in Anlage 3 festgesetzt.
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 gelten nicht für Großbetriebe im Sinne des § 64 Abs. 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 84/2019
Im RIS seit
20.11.2019
Die Höhe der Entschädigung gemäß § 7 Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2019, die den Aufsichtsorganen gebührt, wird in der Anlage 2 festgesetzt. Die darin festgesetzte Mindestentschädigung ist die jedenfalls dem Aufsichtsorgan zustehende Entschädigung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Betrieb, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Entschädigung geringer wäre, oder die Entschädigung, die dem Aufsichtsorgan je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen oder Wartezeiten oder dem durch die verfügungsberechtigte Person verursachten gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zusteht.
LGBl. Nr. 84/2019
Im RIS seit
20.11.2019
(1) Die Behörde hat der Unternehmerin oder dem Unternehmer von Betrieben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur durchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung nachgewiesen wird.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
Im RIS seit
14.01.2019
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung - Bgld. LMKG-VO, LGBl. Nr. 84/2010, außer Kraft.
(3) § 2 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2019 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2019 treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
(4) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 84/2019
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 66/2024
Im RIS seit
16.10.2024
LGBl. Nr. 66/2024
Im RIS seit
16.10.2024
LGBl. Nr. 84/2019
Im RIS seit
16.10.2024
LGBl. Nr. 84/2019
Im RIS seit
20.11.2019
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"6405 Fleischuntersuchung, Geflügelhygiene, Lebensmittelkontrolle"
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