Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Februar 2019, mit der das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion betraut wird
StF: LGBl. Nr. 11/2019
Aufgrund des § 56a des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 - Bgld. PfSchlG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
22.02.2019
§ 1 Im RIS seit
Das nach der Referatseinteilung für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion betraut.
Im RIS seit
22.02.2019
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.