20001217•Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
20001217Burgenländisches Heizungs- und KlimaanlagengesetzLaw29.09.2021
Gesetz vom 28. März 2019 über das Inverkehrbringen, den Betrieb und die Überprüfung von Heizungsanlagen und Klimaanlagen (Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG)
StF: LGBl. Nr. 33/2019 (XXI. Gp. RV 1700 AB 1717) [CELEX Nr. 32004L0038, 32006L0123, 32009L0125, 32010L0031, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0055, 32015L2193, 32016L0802]
Der Landtag hat beschlossen:
CELEX Nr. richtiggestellt
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind:
(2) Heizungsanlagen und Klimaanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben, zu warten und aufzulassen, dass dadurch
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) In Umsetzung dieser Ziele und Grundsätze regelt dieses Gesetz:
(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerke (BHKW), deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Beheizung von Räumen und die Warmwasserbereitung ist, sowie Klimaanlagen im Sinne des § 3 Z 32, deren Betriebszweck die Konditionierung von Räumen ist. Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Feuerungsanlagen im Sinne des § 3 Z 20 mit einer Nennleistung bis 400 kW. Der 8. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für mittelgroße Feuerungsanlagen im Sinne des § 3 Z 35.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes einer Genehmigung unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung und die Überprüfung von Heizungsanlagen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 71/2022
Im RIS seit
29.09.2022
LGBl. Nr. 70/2021, LGBl. Nr. 71/2022
Im RIS seit
29.09.2022
(1) Zur Erreichung der im § 1 Abs. 1 genannten Ziele kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik eine oder mehrere Verordnungen erlassen:
(3) Weiters kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen, dass für mittelgroße Feuerungsanlagen, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, die Regelungen der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden sind.
(3a) In Sanierungsgebieten gemäß § 3 Z 48a, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß IG-L nicht eingehalten werden, kann die Landesregierung für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen, die in diesen Gebieten gelegen sind, strengere Emissionsgrenzwerte als nach Anlage 8 der Bgld. HKVO 2019, festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beitragen würde. Dabei sind die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Art. 6 Abs. 10 der Richtlinie 2015/2193/EU zu berücksichtigen.
(4) In den Verordnungen können einschlägige ÖNORMEN und andere einschlägige Normen entsprechend dem Stand der Technik für verbindlich erklärt werden.
(5) Normen, die nach Abs. 4 für verbindlich erklärt wurden, sind in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 71/2022
Im RIS seit
29.09.2022
(1) Heizungsanlagen dürfen nur mit diesen Brenn- und Kraftstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers geeignet sind.
(2) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Qualität und Zulässigkeit der Verwendung erfüllen.
(3) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(4) Zum Nachweis, dass bei zugekauften Brennstoffen nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Betreiberin oder der Betreiber geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
(5) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11%) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1 500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
Im RIS seit
23.05.2019
Beachte
Dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 15 der Richtlinie 2024/1275/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 68 vom 24. April
2024 S. 1 (CELEX-Nr. 32024L1275)
(1) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizgeräten für flüssige fossile oder fossile feste Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2019 neu bewilligten Gebäuden verboten.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2025 werden keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von eigenständigen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen, Heizkesseln zur Verfügung gestellt; hiervon ausgenommen sind diejenigen, die vor 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 zur Errichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, ABl. Nr. L 231 vom 30.06.2021 S. 60, und gemäß Art. 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, für Investitionen ausgewählt wurden.
(2) Schadstoffbelastete Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden.
(3) Schadstoffbelastete Materialien sind insbesondere:
zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 83/2024
Im RIS seit
26.11.2024
(1) Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung.
(2) Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
(3) Bauteile von Feuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 2 Z 1 und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.
zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 70/2021
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Feuerungsanlagen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -Bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Normen der europäischen Union, eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster von der Herstellerin oder dem Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereichs nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen:
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren oder niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffs ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichts für ein Erzeugnis dieser Serie (Typenprüfung).
(2) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, dass die beschriebene Feuerungsanlage die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen muss. Ist der Originalprüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.
(3) Für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend den §§ 20 und 22 zu erbringen.
(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn diejenige oder derjenige, die oder der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Teile der Feuerungsanlage, die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß den mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht erbracht worden ist.
(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs. 4 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn diejenige oder derjenige, die oder der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 3 Z 66 stammen, aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 eingehalten werden.
(2) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz im Sinne des § 3 Z 66 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen im Sinne des § 9 eingehalten werden.
Im RIS seit
23.05.2019
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichts verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Feuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Der Feuerungsanlage muss eine schriftliche, deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
(2) Beim Inverkehrbringen wesentlicher Bauteile müssen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten sein, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen beeinträchtigt werden.
(3) Bei einer Feuerungsanlage, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung 2017/1369/EU (§ 17) fällt, muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
(4) Ist einer Feuerungsanlage oder einem Bauteil einer Feuerungsanlage keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Feuerungsanlage oder des Bauteils zu untersagen.
(5) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder der Überwachungsstelle zur Einsichtnahme vorzulegen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Das Typenschild ist in deutscher Sprache sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden muss das Typenschild die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
(2) Mit der EG-Konformitätserklärung sichert die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 15 entspricht.
(3) Ist die Herstellerin oder der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keine Bevollmächtigte oder keinen Bevollmächtigten, so hat die Importeurin oder der Importeur folgende Pflichten:
(4) Die Herstellerin oder der Hersteller hat sicherzustellen, dass die Betreiberin oder der Betreiber einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet wird:
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.
(6) Mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen (zB Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte oder Kombiheizgeräte) sind zudem unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte so zu entwerfen und zu bauen, dass für eine rationelle Energienutzung gesorgt ist, die dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Dies gilt insbesondere für solche Geräte mit einer Wärmeleistung von über 400 kW.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
Durchführungsmaßnahmen sind von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erlassene Durchführungsmaßnahmen, die dem Anhang VII der Richtlinie entsprechen.
Im RIS seit
23.05.2019
(1) Vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der Richtlinie 2009/125/EG (§ 15) erfasst ist, muss die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Konformität der Feuerungsanlage mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.
(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Durchführungsmaßnahmen festzulegen und lassen der Herstellerin oder dem Hersteller die Wahl zwischen der im Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem im Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der von der Feuerungsanlage ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschriebenen einschlägigen Module gewählt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
(3) Liegen der Landesregierung deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Feuerungsanlage den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser Feuerungsanlage im Internet unter der Adresse http://www.burgenland.at zu veröffentlichen. § 17 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß in Bezug auf die Verpflichtungen der Herstellerin oder des Herstellers, der oder des Bevollmächtigten und der Importeurin oder des Importeurs.
(4) Wurde eine Feuerungsanlage von einer Organisation entworfen,
(5) Nach dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage hat die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieser Feuerungsanlage für die Landesregierung zur Einsicht bereit zu halten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Landesregierung vorzulegen.
(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in deutscher Sprache abzufassen.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung 2017/1369/EU oder einen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, sind ausschließlich unter Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nach dieser Verordnung und den delegierten Rechtsakten in Verkehr zu bringen.
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen, die diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen entsprechen sowie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(2) Das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und für die eine Durchführungsmaßnahme nach § 15 vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Feuerungsanlagen zu zeigen, die den Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 15 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt ist.
(4) Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen. Die Landesregierung hat von den Lieferantinnen und Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder in den Datenblättern enthaltenen Angaben zu verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.
Im RIS seit
23.05.2019
(1) Dieser Abschnitt gilt nur für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, in diesem Abschnitt zusammenfassend als Heizgeräte bezeichnet und deren Bauteile, mit Ausnahme von
(2) Zentralheizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade (§ 4 Abs. 1 Z 8) ist durch den Nachweis der Konformität (§ 20) und durch die CE-Kennzeichnung (§ 22) zu erbringen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade eines Heizgeräts ist vor dem Inverkehrbringen eines derartigen Heizgeräts zu erbringen durch:
(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Heizgerät-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von deren oder dessen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigtem bei einer benannten Stelle einzubringen.
(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die benannte Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine EG-Baumusterbescheinigung auszustellen.
(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob das Heizgerät den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(6) Die Konformitätserklärung ist ein Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass das Heizgerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Bauteile von Heizgeräten mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Wirkungsgradanforderungen zu erfüllen hat.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Heizgeräten zugelassene Stellen sind benannten Stellen im Sinne des § 3 Z 6 gleichzuhalten.
(2) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(3) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Heizgeräten zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach § 3 Z 6 gleichzuhalten.
(4) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Vor dem Inverkehrbringen hat die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte die Feuerungsanlage oder wesentliche Bauteile der Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach § 15 erfasst sind oder den Bestimmungen des 4. Abschnitts unterliegen, mit dem CE-Kennzeichen zu versehen und ihnen die Konformitätserklärung beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Durchführungsmaßnahmen nach § 15 und den Bestimmungen des 4. Abschnitts bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2009/125/EG entsprechen. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
(3) Es ist verboten, auf Feuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Feuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Ist auf einer Feuerungsanlage eine CE-Kennzeichnung angebracht, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach § 15 entspricht, so trifft die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Feuerungsanlage reichen können, solange diese dem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen nicht entspricht. Ferner hat die Landesregierung die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Feuerungsanlagen anzuordnen, wenn die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte die Feuerungsanlage innerhalb einer angemessenen Frist nicht in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
(5) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen der Feuerungsanlage mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass die Anlage vom Markt genommen wird.
(6) Wird eine Feuerungsanlage verboten oder vom Markt genommen, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen EU-Mitgliedstaaten und sonstigen EWR-Vertragsstaaten sowie die Schweiz unverzüglich darüber zu unterrichten. In begründeten Fällen hat die Landesregierung geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(7) Eine gemäß Abs. 4 und 5 für Feuerungsanlagen getroffene Maßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen ist der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
(8) Wurde eine Feuerungsanlage nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 15, auf die sich diese Normen beziehen, entspricht.
(9) Wurde für eine Feuerungsanlage das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben, so ist davon auszugehen, dass diese die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
zu Abs. 9: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
(2) Jede Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerks oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage der Überwachungsstelle spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu melden. Die Überwachungsstelle hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers sowie der Anlagenerrichterin oder des Anlagenerrichters anhand eines Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank (§ 48) zu erfassen.
(2a) Die Anlagenerrichterin oder der Anlagenerrichter hat die für die Errichtung der Anlage notwendigen Formulare auszufüllen, zu unterfertigen und der Betreiberin oder dem Betreiber auszuhändigen, gegebenenfalls die Dimensionierung gemäß § 31 Bgld. HK-VO 2019 durchzuführen sowie die Betreiberin oder den Betreiber nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass
(3) Abs. 2 gilt für nicht fanggebundene Anlagen sinngemäß.
zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine von der Herstellerin oder vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (§ 27) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer oder Nebenlufteinrichtung (falls vorhanden) in einem Mindestabstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte oder einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und allfällig vorhandener Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig.
(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2 000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
(4) Bei Einzelraumheizgeräten kann die Behörde die Herstellung einer Messöffnung im Zuge einer außerordentlichen Überprüfung (§ 30) auftragen, wenn dies aus technischen Gründen unbedingt erforderlich ist, um zu bestimmen, ob und gegebenenfalls welche Mängel vorliegen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllen.
(2) Von einer Überprüfung sind ausgenommen:
(3) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zu veranlassen, die dabei Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen haben. Die erstmalige Überprüfung einer neu errichteten fanggebundenen Anlage ist von der Überwachungsstelle durchführen zu lassen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, den Prüfberechtigten oder Prüforganen bzw. der Überwachungsstelle die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 vorzulegen.
(5) Stellt das Prüforgan im Zuge einer erstmaligen oder wiederkehrenden Überprüfung fest, dass am Gebäude, in welchem sich die zu überprüfende Anlage befindet, innerhalb der letzten zehn Jahre Änderungen vorgenommen wurden (etwa Sanierung der Gebäudehülle, Austausch der Fenster, Sanierung des Daches oder eine wenn auch nur teilweise Kombination aus diesen Maßnahmen), welche voraussichtlich nicht bloß geringfügige Auswirkungen auf den Heizbedarf des Gebäudes haben, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber die Empfehlung abzugeben, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Diese Empfehlung ist im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken.
(6) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 festgelegter Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(7) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Einzelraumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Bei der Überprüfung von Einzelraumheizgeräten einschließlich ortsfest gesetzter Öfen und Herde ist von einer oder einem Prüfberechtigten
(3) Einzelraumheizgeräte, die mehrere Aufstellungsräume beheizen, sind ebenfalls nur einer einfachen Überprüfung im Sinne des Abs. 1 und 2 durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei dieser erstmaligen Überprüfung gelten die Bestimmungen für Feuerungsanlagen sinngemäß (§ 25 Abs. 1 bis 3, § 27 Abs. 1, §§ 28 und 29) und Emissionsmessungen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 sind nur durchzuführen, wenn bei der Anlage die Voraussetzungen des § 24 vorliegen.
(4) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und BHKW keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 28 Abs. 1), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
(2) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck und der Abgasverlust zu bestimmen. Zusätzlich ist bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, sofern technisch möglich (ausgenommen hievon sind zB Brennwertgeräte), die Rußzahl und bei BHKW der NOx-Gehalt zu bestimmen. Bei BHKW kann zur Bestimmung des NOx-Gehalts anstelle der zeitgleichen Messung von NO und NO2 nur die Konzentration an NO im Abgas ermittelt werden (jeweils berechnet und angegeben als NO2).
(3) Die Messungen sind in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern haben sie in beiden Laststufen zu erfolgen. Darüber hinaus hat die Durchführung der Messung entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweils enstprechenden ÖNORMEN anzuwenden sind.
(4) Der Abgasverlust ist bei Feuerungsanlagen eingehalten, wenn das gerundete Ergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert sind bei Feuerungsanlagen und BHKW eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(5) § 25 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
(2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, entfällt eine einfache Überprüfung nach § 27.
(3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.
(4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Halbstundenwerte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Verfahrens den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Werts für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung und Blockheizkraftwerken durch amtliche Sachverständige oder Prüfberechtigte, die die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K 2013 erfüllen, zu veranlassen.
(6) § 25 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020, LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind von der Betreiberin oder dem Betreiber kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 71/2022.)
(3) Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
29.09.2022
(1) Verursacht der Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines BHKW Emissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage binnen der von der Behörde gemäß Abs. 2 zu setzenden Frist, bei Gefahr in Verzug jedoch unverzüglich, einer außerordentlichen Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber bzw. die oder der beauftragte Prüfberechtigte ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung ist von der Behörde mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anzuordnen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 27 zu entsprechen.
(3) § 25 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung der Betreiberin oder des Betreibers, außer bei Gefahr im Verzug, bei möglichster Schonung und nur in dem zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendigen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, Messgeräte anzubringen, Messungen vorzunehmen und Informationen zu sammeln. Ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage sowie sonstige über die betroffenen Grundstücke, Gebäude und andere Anlagen verfügungsberechtigte Personen haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie haben weiters nachzuweisen, dass die für Heizungsanlagen bestimmten Brennstoffe den höchstzulässigen Schwefelgehalt nicht überschreiten. Die Nachweise sind für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat Stoffe, die nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet wurden, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.
(4) Die Behörde hat festgestellte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen zu untersagen oder den zur Veranlassung der Behebung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Solche Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.
Im RIS seit
23.05.2019
(1) Werden bei einer Feuerungsanlage oder einem BHKW die gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Grenzwerte betreffend Emissionen und Abgasverluste nicht eingehalten, ist diese Feuerungsanlage oder das BHKW innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist ist von der oder dem Prüfberechtigten im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Von der Setzung einer Frist kann abgesehen werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich verweigert. Diesfalls hat die oder der Prüfberechtigte gemäß Abs. 4 sinngemäß vorzugehen.
(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind bei Feuerungsanlagen unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung und Blockheizkraftwerken im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist zu beheben.
(3) Die erfolgte Sanierung festgestellter Mängel ist der oder dem Prüfberechtigten von der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb der aufgetragenen Frist nachzuweisen. Diese oder dieser hat die erfolgte Mängelbehebung - gegebenenfalls nach Durchführung einer neuerlichen Überprüfung - im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Der Umfang einer allfällig durchgeführten neuerlichen Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen. Der Prüfbericht ist im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Überwachungsstelle und der Behörde erforderliche Unterlagen vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(4) Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist behoben oder wurde die erfolgte Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgewiesen, hat die oder der Prüfberechtigte dies in der Anlagendatenbank zu vermerken und die Überwachungsstelle davon unverzüglich zu verständigen. Diese hat sich ohne unnötigen Aufschub mit der Betreiberin oder dem Betreiber in Verbindung zu setzen und auf den nicht behobenen Mangel hinzuweisen. Die Überwachungsstelle hat
(5) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel an einer Feuerungsanlage oder einem BHKW Kenntnis, so hat sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv auf die rasche und ordnungsgemäße Sanierung des Mangels durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage - gegebenenfalls nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 30 - hinzuwirken. Die einzelnen Schritte und das Ergebnis ihrer Bemühungen hat die Behörde schriftlich zu dokumentieren.
(5a) Wurde der Mangel nicht binnen einer Frist von zwölf Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Abs. 4 bei der Behörde behoben - wobei eine allfällige Nachfrist gemäß Abs. 4 Z 2 auf diese Frist anzurechnen ist und diese daher entsprechend kürzt - oder konnte innerhalb dieses Zeitraums kein Konsens über die durchzuführende Mängelbehebung hergestellt werden oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung weiterhin ausdrücklich, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung des Mangels mit Bescheid binnen einer Frist von höchstens acht Wochen aufzutragen. Diese Acht-Wochen-Frist verlängert sich bei Anlagen unter 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann:
(5b) Abweichend von Abs. 1 und 5a sind bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.
(6) Die Behörde hat ein Benützungsverbot für die Feuerungsanlage oder für das BHKW mit Bescheid auszusprechen, wenn der Mangel gemäß Abs. 5a nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt wurde. Ein Benützungsverbot ist hingegen - abgesehen von Fällen von Gefahr in Verzug - solange nicht auszusprechen, als die Heizsaison andauert.
(7) Werden in einer Anlage andere als mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte zulässige Brenn- oder Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage die Entfernung dieser Brenn- oder Kraftstoffe aufzutragen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage
(9) Wurde ein Benützungsverbot ausgesprochen, darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung des Mangels oder der Mängel durch eine Prüfberechtigte oder einen Prüfberechtigten überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüfbericht einzutragen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Überwachungsstelle für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke ist jene Rauchfangkehrerin oder jener Rauchfangkehrer, welche oder welcher von einer Betreiberin oder einem Betreiber für das Kehren zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Sonderfängen, von Rauch und Abgasleitungen sowie von dazugehörenden Feuerungsanlagen gemäß Bgld. KehrG 2006 beauftragt wurde.
(2) Der Überwachungsstelle obliegt die Kontrolle der Durchführung der fristgerechten Überprüfungen bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß §§ 27 und 28 (einfache und umfassende Überprüfung) durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde. Die Kontrolle ist soweit möglich im Rahmen der gesetzlich obliegenden Kehrpflicht durchzuführen.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet,
(4) Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen nicht durchgeführt wurden oder keine Anlagedaten vorhanden sind, hat die Überwachungsstelle vor Ort
(5) Die Überwachungsstelle hat die von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage bekannt gegebenen oder von der Anlagenerrichterin oder vom Anlagenerrichter in Formularen erfassten Daten unter Angabe von Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers (Anlagendatenblatt) und die von ihr erhobenen Daten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Die Landesregierung als Unabhängige Kontrollstelle hat ein unabhängiges Kontrollsystem zum Zweck der Beurteilung
(2) Die Prüfberechtigten gemäß § 37 haben der Unabhängigen Kontrollstelle bis zum 10. eines jeden Monats eine Ausfertigung der Inspektionsberichte für Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW (§ 25) und Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 70 kW (§ 35) zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurden. Dies hat in elektronischer Form per E-Mail oder über die Anlagendatenbank zu erfolgen.
(3) Auf Verlangen der Unabhängigen Kontrollstelle haben die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten gemäß § 37 notwendige Informationen bekanntzugeben oder Unterlagen zu übermitteln.
(4) Die Unabhängige Kontrollstelle hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 2 zu übermittelnden Prüfberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.
(5) Die Unabhängige Kontrollstelle kann sich für die Kontrollaufgaben (Stichprobenkontrollen) gemäß Abs. 4 auch nichtamtlicher Sachverständiger bedienen.
(6) Der Unabhängigen Kontrollstelle ist zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Anlagendatenbank (§ 48) einzuräumen. Die Verarbeitung der Daten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung ab 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder einem Monat nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
(2) Die erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte zu umfassen:
(3) Stellt die oder der Prüfberechtigte im Zuge einer erstmaligen oder wiederkehrenden Überprüfung fest, dass am Gebäude, in welchem sich die zu überprüfende Anlage befindet, innerhalb der letzten zehn Jahre Änderungen vorgenommen wurden (etwa Sanierung der Gebäudehülle, Austausch der Fenster, Sanierung des Daches oder eine wenn auch nur teilweise Kombination aus diesen Maßnahmen), welche voraussichtlich nicht bloß geringfügige Auswirkungen auf den Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes haben, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber die Empfehlung auszusprechen, eine Energieberatung durchführen zu lassen oder einen Energieausweis einzuholen. Diese Empfehlung ist im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken.
(4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
(5) Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist ein gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegter Prüfbericht entsprechend dem im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formular zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht für die Dauer des Betriebs der Anlage im Prüfbuch aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(7) Bei der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank auch das Anlagendatenblatt, die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage oder Wärmepumpe sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen.
(8) Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Überprüfung stattfand, sind innerhalb einer Frist von längstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Überprüfung zu unterziehen und anhand des Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank zu erfassen.
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Verursacht der Betrieb einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe Lärmemissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage oder an der Einhaltung der lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung sind Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde kann auch jene Person, welche ihr gegenüber Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, der außerordentlichen Überprüfung beiziehen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung hat grundsätzlich die Überprüfungsschritte gemäß § 35 Abs. 2 zu umfassen, wobei der Schwerpunkt auf die Klärung der Ursache für die erhöhten Lärmemissionen zu legen ist. Sofern die oder der herangezogene Prüfberechtigte über die erforderlichen Kenntnisse und Messgeräte verfügt, kann auch eine Schallpegelmessung nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(3) Ergibt die Überprüfung oder eine allfällige Messung gemäß Abs. 2, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, ist durch geeignete technische oder bauliche Maßnahmen (etwa Schalldämmung, örtliche Versetzung der Anlage etc.) die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. § 32 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Lässt sich durch die außerordentliche Überprüfung gemäß Abs. 1 oder eine allfällige gemäß Abs. 2 durchgeführte Messung die Ursache für die erhöhten Lärmemissionen nicht feststellen und lässt sich auch durch ein Vorgehen im Sinne des Abs. 3 nicht mit Sicherheit gewährleisten, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 künftig eingehalten werden, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber für die Reparatur oder falls ein wesentlicher Bauteil der Anlage erneuert werden muss, für die Sanierung oder alternativ für die dauerhafte Stilllegung der Anlage, mit Bescheid eine Frist von längstens acht Wochen zu setzen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die erhöhten Lärmemissionen von einer Wärmepumpe ausgehen, welche neben der Raumheizung auch für die Warmwasserbereitung genutzt wird. § 32 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die Reparatur, die Sanierung oder alternativ die dauerhafte Stilllegung der Anlage binnen der mit Bescheid gemäß Abs. 4 gesetzten Frist schriftlich nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Behörde die angezeigte Mängelbehebung durch eine oder einen Prüfberechtigten gemäß § 37 überprüfen zu lassen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber diesem behördlichen Auftrag nicht fristgerecht nach, ergibt eine allfällige Kontrolle der angezeigten Mängelbehebung, dass der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben wurde oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich, hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich ein Benützungsverbot auszusprechen.
(6) Weist die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde durch entsprechende Unterlagen nach, dass geeignete technische oder bauliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchführbar wären und überschreiten die Lärmemissionen der Anlage die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 um nicht mehr als 10%, hat die Behörde von einem Vorgehen nach Abs. 4 abzusehen. Entsprechende Unterlagen stellen etwa nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte lärmschutztechnische Gutachten von Personen mit umfassenden Kenntnissen im Bereich Schallschutztechnik, Lärmschutz oder Akustik (Schallschutztechnikerin oder Schallschutztechniker, Lärmtechnikerin oder Lärmtechniker, Akustikerin oder Akustiker) dar. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat die Behörde ein allfällig gemäß Abs. 5 verhängtes Benützungsverbot wieder aufzuheben.
(7) Jener Person, welche der Behörde Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, steht es frei, auf eigene Kosten entsprechende Unterlagen gemäß Abs. 6 einzuholen und der Behörde vorzulegen. Ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, hat die Behörde gemäß Abs. 3 bis 5 vorzugehen.
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe gemäß § 35 Mängel, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage von der oder dem Prüfberechtigten eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Diejenige oder derjenige, die oder der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich die Mängelbehebung, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(2) § 32 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 3, Abs. 5 bis 6, 8 Z 1, 2 und 4 und Abs. 9 gelten sinngemäß.
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Bei Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, die Wärmeerzeuger im Sinne des § 3 Z 56a beinhalten (beispielsweise Heizkessel oder elektrische Widerstandsheizungen), hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen.
(2) Bei Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Anlage zu berücksichtigen, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.
(3) Bei Heizungs- oder Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, die Wärmepumpen im Sinne des § 3 Z 58a beinhalten, hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühl- bzw. Heizbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen.
(4) Die Inspektion gemäß Abs. 1 bis 3 kann auch im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 erfolgen und hat zumindest folgende Überprüfungsschritte zu umfassen:
(5) Die Ergebnisse der Inspektion nach Abs. 1 bis 3 sind von der oder dem Prüfberechtigten in einem Inspektionsbericht sowie in der Anlagendatenbank zu erfassen. Der Inspektionsbericht hat in Bezug auf die Beurteilung des Wirkungsgrades bei Heizungs- und Klimaanlagen mit mehr als 70 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Inspektion Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.
(6) Bestehen Heizungs- oder Klimaanlagen aus mehr als einer Einheit, wobei die Einheiten zusammen betrieben werden, sind die Leistungen der einzelnen Einheiten zu summieren. Die Summe der Wärme- bzw. Kälteleistungen ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Anlage den Schwellenwert von 70 kW erreicht.
(7) Systeme, die aus einer Kombination von Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen bestehen (kombinierte Systeme), sind sinngemäß nach den Bestimmungen Abs. 1 bis 3 einer Inspektion der Energieeffizienz zu unterziehen. Bei kombinierten Systemen ist im Zuge der Inspektion sicherzustellen, dass der Heizungs- und der Kühlungszyklus in der Lüftungsanlage nicht gegeneinander wirken.
(8) Bestehende Anlagen sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Inspektion gemäß Abs. 1 bis 3 zu unterziehen.
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Eine Inspektion gemäß § 36a kann unterbleiben für
(2) Kann die Inspektion auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 unterbleiben, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage alle Maßnahmen, die im Rahmen der Energieeffizienz getroffen werden, nachvollziehbar zu dokumentieren und solange der Betrieb der Anlage nicht dauerhaft eingestellt wird zu archivieren. Auf Verlangen der Behörde hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber diese Dokumentation über die Effektivität der Maßnahmen für die Energieeffizienz vorzulegen.
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Zur Durchführung von Überprüfungen nach diesem Gesetz können herangezogen werden:
(2) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Burgenland haben, zu führen. Darin sind die den Prüfberechtigten zugewiesenen fortlaufenden Prüfnummern sowie die Qualifikation der Prüfberechtigten einzutragen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung aufzulegen und im Internet unter http://www.burgenland.at zu veröffentlichen.
(3) Personen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß § 40 die Eintragung in die Liste gemäß Abs. 2 und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Die Ausübung der Prüfberechtigung durch Personen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus. Die Zuweisung der Prüfnummer und gleichzeitige Verständigung von der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Die Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 36a hat durch zugelassene Prüfberechtigte oder Prüforgane in unabhängiger Weise und mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfolgen. Personen, die auch berechtigt sind, Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a durchzuführen (§ 42c Bgld. HK-VO 2019), sind in der Liste der Prüfberechtigen mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.
(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen oder Klimaanlagen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten eingetragen. Ein Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist anzuschließen. Diese Personen haben binnen sechs Monaten ab Eintragung Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 40 Abs. 1 Z 5, § 41 Abs. 1 Z 3) nachzuweisen.
(6) Die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten sowie der Zuweisung einer Prüfnummer hat schriftlich mit Bescheid zu erfolgen.
(7) Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen kalibrierten Messgeräten und Einrichtungen auszustatten und die Überprüfungen mit diesen Geräten durchzuführen. Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach mindestens jährlich auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Normen eichen oder kalibrieren zu lassen. Die Eich- oder Kalibrierbefunde sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Prüfberechtigte haben ihre Messgeräte mit dem jeweiligen Datum ihrer letzten Kalibrierung in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Prüfberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
(9) Auf Verlangen sind der Unabhängigen Kontrollstelle Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Unabhängige Kontrollstelle nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die für die betroffene Anlage zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Betreiberinnen und Betreiber der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen hat die Unabhängige Kontrollstelle entsprechende Schritte zu setzen (§ 38 Abs. 3).
zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 70/2021
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Die Prüfberechtigung nach § 37 Abs. 1 endet durch
(2) Die Gründe für die Beendigung der Prüfberechtigung sind vom Prüfberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter schriftlich der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung mitzuteilen. In diesen Fällen ist der Eintrag der oder des Betroffenen in der Liste gemäß § 37 Abs. 2 zu löschen.
(3) Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn
zur Überschrift: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Prüfberechtigte gemäß § 37 können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach §§ 40 oder 41 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke müssen nachweisen:
(2) Für juristische Personen hat die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die für die Erlangung der Prüfberechtigung notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Die Kenntnisse nach Abs. 1 sind aufgrund von Zeugnissen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen.
(4) Als Nachweis gemäß Abs. 3 kommen nur Zeugnisse und Bestätigungen in Betracht, die
(5) Prüfberechtigte und Prüforgane haben alle drei Jahre nachweislich eine fachspezifische Fortbildung mit Inhalten im Sinne des Abs. 1 im Ausmaß von zumindest acht Lehreinheiten zu je 45 Minuten zu absolvieren.
(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1 sind der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vorzulegen. Die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen gemäß Abs. 5 sind der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
(7) Prüforgane, die die Ausbildung oder Schulung bei einer Herstellerin oder einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich dieser Herstellerin oder dieses Herstellers durchführen.
(8) Prüforgane sind verpflichtet, die Prüfnummer der oder des Prüfberechtigten auf allen Anlagendatenblättern und Prüfberichten, die sie erstellen, anzuführen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen müssen nachweisen:
(2) Für juristische Personen hat die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die für die Erlangung der Prüfberechtigung notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Die Kenntnisse nach Abs. 1 sind aufgrund von Zeugnissen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen.
(4) Für Prüfberechtigte und Prüforgane von Klimaanlagen und Wärmepumpen kommen als Nachweise im Sinne des Abs. 1 und 3 Unterlagen in Betracht, die nach den Ausbildungsbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 vorgesehen sind.
(5) § 40 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Begünstigte auf Grund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz und deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Grund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration oder auf Grund von Staatsverträgen hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind, gleichgestellt.
(2) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des § 40 Abs. 3 oder § 41 Abs. 3 für nach Abs. 1 gleichgestellte Personen gilt auch:
(3) Die Landesregierung hat
(4) Wenn bei einer Prüfung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen festgestellt wird, dass
(5) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
(6) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.
(7) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
(8) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die oder der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die sie oder er auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durchzuführen. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Sie dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.
(9) Bestehen berechtigte Zweifel, ob die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
Für die Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sinngemäß anzuwenden.
LGBl. Nr. 31/2021
Im RIS seit
17.05.2021
Eine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage und werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
Im RIS seit
23.05.2019
(1) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind vor Inbetriebnahme von der Betreiberin oder dem Betreiber mittels Anlagendatenblatt im Onlineregister unter www.edm.gv.at zu registrieren. Jede geplante Änderung einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage ist innerhalb von vier Wochen ab Änderung in diesem Onlineregister zu registrieren.
(2) Bei der Registrierung sind folgende Informationen bekanntzugeben:
(3) Fehlerhafte Eintragungen in die Datenbank sind von der Betreiberin oder dem Betreiber über Aufforderung der Behörde unverzüglich richtig zu stellen.
(4) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber bis 31. Dezember 2023 zu registrieren. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.
(5) Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 71/2022
Im RIS seit
29.09.2022
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat alle Überwachungsprozesse so aufzuzeichnen und zu verarbeiten, dass die Einhaltung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft werden kann.
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, haben die Betreiberin oder der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen oder sonstige Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat Folgendes aufzubewahren:
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die in Abs. 3 genannten Daten und Informationen über Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde kann eine derartige Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen. Die zuständige Behörde hat eine solche Aufforderung auszusprechen, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 3 genannten Daten oder Informationen verlangt.
(5) Im Falle der Nichteinhaltung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte hat die Betreiberin oder der Betreiber unbeschadet der nach § 32 vorgeschriebenen Maßnahmen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde ohne zeitliche Verzögerung nach jeder Überschreitung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte vorzulegen:
(6) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
(7) Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, ist der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage auszusetzen, bis die Emissionsgrenzwerte wieder eingehalten werden.
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 83/2024
Im RIS seit
26.11.2024
(1) Werden bei einer mittelgroßen Feuerungsanlage andere Mängel als die Überschreitung der mit Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte festgestellt, ist die Feuerungsanlage ohne vermeidbare Verzögerungen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist zu sanieren.
(2) Sämtliche Mängel, die bei einer mittelgroßen Feuerungsanlage im Rahmen einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt werden, sind im Prüfbericht festzuhalten. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3, 4, 6 bis 9 gelten sinngemäß.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß § 32 Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung im Sinne des § 30 dessen Behebung ohne vermeidbare Verzögerungen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist aufzutragen. Ergibt sich bei der außerordentlichen Überprüfung, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 erfüllt sind, ist die Vorgehensweise nach § 32 Abs. 1 einzuhalten.
(4) Erlangt die Behörde Kenntnis vom Vorliegen eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 7, hat die Behörde die Betreiberin oder den Betreiber aufzufordern, den Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage auszusetzen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht nach und liegt der Verstoß gegen § 46 Abs. 7 weiterhin vor, ist von Gefahr in Verzug wegen einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität auszugehen und hat die Behörde gemäß § 32 Abs. 8 Z 2 ein Benützungsverbot der Anlage auszusprechen.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 71/2022, LGBl. Nr. 83/2024
Im RIS seit
26.11.2024
(1) Die Landesregierung hat zur Vollziehung dieses Gesetzes eine Anlagendatenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen ab 12 kW Nennleistung und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen einzurichten.
(2) Diese Anlagendatenbank hat folgende Informationen zu enthalten:
(3) Die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten haben diese Informationen und die Prüfberichte in die Anlagendatenbank einzupflegen.
(4) Die Landesregierung kann als Verantwortlicher für die Anlagendatenbank Auftragsverarbeiter mit der Errichtung einer Anlagendatenbank und mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten betrauen.
(5) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die personenbezogenen Daten und die Anlagendaten einzuräumen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der Anlagendaten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
zu Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der behördlichen Aufsicht, zur Ausübung der in diesem Rahmen eingeräumten Befugnisse und zum Zweck der Vorschreibung oder Durchführung der aufgrund der behördlichen Aufsicht erforderlichen Maßnahmen folgende personenbezogene Daten und Anlagendaten verarbeiten:
(2) Als Identifikationsdaten gelten:
(3) Die Überwachungsstelle gemäß § 33, die unabhängige Kontrollstelle gemäß § 34 und Sachverständige dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von den im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten betroffenen Personen die dort festgelegten personenbezogenen Daten und Anlagendaten verarbeiten.
(4) Die Gemeinden, die Landesregierung, die Überwachungsstelle, die unabhängige Kontrollstelle, Prüfberechtigte und Sachverständige dürfen die personenbezogenen Daten und Anlagendaten nach Abs. 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die ihnen von den genannten Personen übermittelten personenbezogenen Daten und Anlagendaten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten.
(5) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Personen sind ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten und Anlagendaten an die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen und Stellen zu übermitteln, soweit diese von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder Pflichten benötigt werden.
(6) Die Landesregierung darf die personenbezogenen Daten und die Anlagendaten der Anlagendatenbank zum Zwecke des Abs. 1 sowie nicht personenbezogen im Zusammenhang mit den Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes - Luft - IG-L, des Bundesluftreinhaltegesetzes - BLRG, des Klimaschutzes, des nachhaltigen Einsatzes von Energie, der besseren Energieeinsparung oder des Katastrophenschutzes stehenden Aufgaben verarbeiten und auswerten.
(7) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, und die Unabhängige Kontrollstelle haben die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten und Anlagendaten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit im Abs. 3 und 4 oder sonst nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für die Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich der Feuerungsanlagen mit mindestens 100 kW bis zu 50 MW Brennstoffwärmeleistung zuständig.
(4) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ist zuständig für
(5) Hinsichtlich der Durchführung der angeführten Richtlinien hat die Behörde mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und den Behörden und der Europäischen Kommission die nötigen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind, wenn nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind soweit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Geldstrafen fließen zu 50% dem Land Burgenland und 50% der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2021 (in Z 128 lautet das Wort ‚vor‘ richtigkeitshalber ‚nach‘ - zu Z 31)
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019, LGBl. Nr. 60/2019, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2021 anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz auf die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 62/2008, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 70/2021, LGBl. Nr. 71/2022
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
29.09.2022
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien und folgender Beschluss der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union durchgeführt:
LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 40/2026
Im RIS seit
15.05.2026
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren nach dem Bgld. LHKG 2008 sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Die Prüfbücher gemäß § 19 Abs. 8 und 9 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Heizungsanlagen aufzubewahren.
(3) Die Prüfbücher gemäß § 19b Abs. 5 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den bereits bestehenden Klimaanlagen aufzubewahren.
(4) Prüforgane im Sinne des § 39 Abs. 1, die mit Bescheid gemäß §§ 20 oder 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen bestellt wurden und die noch keine Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 oder § 41 Abs. 1 Z 3 (zB Gebäudebeurteilungskurs) vorgelegt haben, haben diese Zeugnisse oder Bestätigungen bis 31.12.2019 der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, dürfen diese Prüforgane nicht für Inspektionen nach dem 6a. Abschnitt herangezogen werden.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
(7) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
(8) Das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten/Festbrennstoffkesseln ist zulässig, wenn die bis 1. Jänner 2020 in Bezug auf Festbrennstoffkessel geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden eingehalten werden. Nach diesen Übergangsfristen und in Bezug auf alle anderen Produkte im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 darf das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der einschlägigen Produkte gemäß der Bestimmung des Artikel 6 der Richtlinie 2009/125/EG nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 5 bis 7: LGBl. Nr. 70/2021 (Entfall)
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Das Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, sowie der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/519/A).
(2) Das Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 70/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2021/115/A).
LGBl. Nr. 70/2021
Im RIS seit
05.10.2021
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008 außer Kraft.
(3) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie § 54 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 28 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(5) § 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften des 2., 5., 7. und 9. Abschnittes, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3, §§ 7, 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 9 Abs. 1 bis 5, §§ 11, 12 Abs. 1 und 3 bis 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 6, § 16 Abs. 4, §§ 17, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 und 4, § 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26 und 27, 28 Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1, 3, 4, 5, 5a, 5b und 6, § 33 Abs. 3 und 5, § 34, 6. und 6a. Abschnitt samt Überschriften, §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3, § 40 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, §§ 43, 48 Abs. 2, § 49 Abs. 1, 2, 4 und 7, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3, §§ 53, 54 Abs. 4 und § 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 3 Z 31 und 55, § 51 Abs. 1 Z 12 und 13 und § 54 Abs. 5 bis 7.
(7) § 2 Abs. 3, §§ 3, 4 Abs. 3a, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 4 sowie § 52 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 29 Abs. 2.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2024 treten in Kraft:
(9) § 53 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
LGBl. Nr. 70/2021
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 71/2022
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 83/2024
zu Abs. 9: LGBl. Nr. 40/2026
Im RIS seit
15.05.2026
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"8100 Immission, Luftreinhaltung, Schwefelgehalt im Heizöl, Smogalarm"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG40023933",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 33/2019 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2021 ",
"stammnorm_bgblnummer": "33/2019"
},
"content": {
"source_id": "LBG40023933",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}