20001228•Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
20001228Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019Law13.10.2021
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September 2019 zur Durchführung des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes (Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019)
StF: LGBl. Nr. 60/2019 [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0123, 32009L0125, 32010L0031, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0055, 32015L2193, 32016L0802]
Auf Grund des § 4 Abs. 1 bis 4 des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, wird verordnet:
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Diese Verordnung gilt für Heizungs- und Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen, die dem Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021, unterliegen.
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder eingebaut wurden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
LGBl. Nr. 2/2020, LGBl. Nr. 73/2021
Z 6a entfällt mit LGBl. Nr. 75/2022
Im RIS seit
21.10.2022
Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber (§ 3 Z 9 Bgld. HKG) einer Feuerungsanlage und eines Blockheizkraftwerkes ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass
(2) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Klimaanlage oder Wärmepumpe ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
zur Überschrift: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung. Diese dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Feuerungsanlagen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 8 Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
fossile Brennstoffe
(Einzelraumheizgeräte*)
Einzelraum-heizgeräte*
ortsfest gesetzte Öfen und Herde
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW
Nennwärmeleistung
CO
1 100
1 100
1 100
500
NOx
150
150
100
100
OGC
80
50
80
30
Staub
35
35
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) **
Holzpellets Einzelraumheizgeräte
sonstige HolzbrennstoffeEinzelraumheizgeräte
CO
500*
250*
NOx
100
100
OGC
30
30
Staub
25
30
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
20
NOx
35*
OGC
6
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO
20
20
35
20
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Feuerungsanlagen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 8 Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen
80
ortsfest gesetzte Herde
72
Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe
73
Herde für fossile feste Brennstoffe*
73
Herde für Holzbrennstoffe *
72
80
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Für das Verfahren der Baumusterprüfung, für die der Baumusterprüfung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, für die EG-Baumusterprüfbescheinigung, für die Informationspflichten der zugelassenen Stellen sowie für das Verfahren der Konformitätserklärung, die dabei gegebenenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Anwendung dieser Systeme und die den zugelassenen Stellen dabei zukommenden Aufgaben gelten die Bestimmungen der Anlage 1 (Verfahren der EG-Baumusterprüfung).
(2) Das Konformitätszeichen besteht aus dem CE-Zeichen und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Bgld. HKG erfüllen und für sie eine EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG nach Abs. 2 ausgestellt wurde.
(2) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Mit Heizungsanlagen sind in diesem Abschnitt solche gemeint, die mit einem Wärmeerzeuger gemäß § 3 Z 56a lit. a oder c Bgld. HKG ausgestattet sind (zB Heizkessel). Heizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie durch ihren Betrieb weder Personen noch Sachen gefährden. Die jeweiligen Aufstellungs- und Installationsbedingungen der Herstellerin oder des Herstellers sind einzuhalten.
(2) Heizungsanlagen müssen
(3) Die elektrischen Einrichtungen für Heizräume und Brennstofflagerräume sind nach den Bestimmungen für brandgefährdete Räume gemäß OVE E 8101 oder an deren Stelle tretende Normen herzustellen.
(4) In einem Heizraum im Sinne des § 11 Abs. 2 dürfen außer Brennstofflagerungen gemäß § 13 Abs. 2 (Lagerung von festen Brennstoffen), § 14 Abs. 3 (Lagerung flüssiger Brennstoffe) und § 15 Abs. 8 (Heizöl-Lagerraum) keine Lagerungen vorgenommen werden.
(5) Verbrennungsrückstände von festen Brennstoffen dürfen nur in unbrennbaren, unschmelzbaren und verschließbaren Behältern gelagert werden.
(6) Bei automatischen Feuerungsanlagen ist im Bereich des Heizraumausganges außerhalb des Heizraumes ein Gefahrenschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr allpolig abschaltet. Dieser Schalter darf weder die Beleuchtung noch die Abgas- und Wärmetransporteinrichtungen unterbrechen. Verfügt ein Heizraum über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Gefahrenschalter anzubringen.
(7) Die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen, -schalter, -ventil, Gefahrenschalter und dgl., sind mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(8) Verfügen Raumheizgeräte über Überdrucksicherungen, wie zB Explosionsklappen, dann müssen diese Sicherungen so verlegt sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen nicht gefährdet werden. Diese Sicherungen müssen so verlegt sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Personen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und verlegt sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Überdrucksicherungen sind vorzugsweise im Aufstellungs- oder Heizraum anzubringen. Falls die Anbringung der Überdrucksicherung im Heiz- oder Aufstellungsraum aus baulichen oder bautechnischen Gründen nicht möglich ist, sind Überdruck-sicherungen derart einzubauen, dass eine Brandgefährdung auch bei Ansprechen der Sicherung nicht zu erwarten ist. Ein Bereich von 2 m im Umkreis der Überdrucksicherung ist von brennbaren Gegenständen freizuhalten.
(9) Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind ausreichende und geeignete Mittel gemäß dem Stand der Technik bereit zu stellen und Instand zu halten.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Heizgeräte dürfen nicht in solchen Räumen aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (zB Stiegenhäuser, Dachböden).
(2) Ein Heizraum ist erforderlich für:
(3) Abweichend von Abs. 2 ist ein Heizraum nicht erforderlich
zur Überschrift: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Bei der Aufstellung von Heizungsanlagen ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine freie Mindestquerschnittsfläche von 400 cm2 netto nicht unterschritten werden darf:
(2) Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen. Dafür muss ausreichend Verbrennungsluft beim Betrieb aller mechanischen und natürlichen Be- und Entlüftungsanlagen sowie geschlossenen Fenstern und Türen nachströmen können. Der Nachweis hat bei der erstmaligen Überprüfung zu erfolgen und ist zu wiederholen
(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 1 und 2 erreicht wird. Außer in den genannten Fällen kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von Abs. 1 und 2 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
(4) Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung der Abgasanlage nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.
(5) Die Verbrennungsluftöffnung ist so zu gestalten, dass Witterungseinflüsse (zB Verwehen mit Schnee, Laub und dgl.) keinerlei Beeinträchtigungen und Störungen der Verbrennungsluftzufuhr verursachen können. Aufstellungsräume oder Heizräume für raumluftunabhängige Feuerstätten bedürfen keiner gesonderten Verbrennungsluftversorgung.
(6) Brandabschnitte dürfen durch Verbrennungsluftleitungen nicht beeinträchtigt werden.
(7) Ist die Verbrennungsluftzufuhr im Brandfall relevant, darf sie im Brandfall nicht automatisch unterbrochen werden.
(8) Lüftungsöffnungen müssen mit geeigneten, unbrennbaren Einbauten bei ihrer Mündung ins Freie versehen werden (zB Drahtgitter).
(9) Die Zuluftöffnung ist möglichst in Bodennähe, die Abluftöffnung, sofern erforderlich, in Deckennähe zu situieren.
(10) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
(11) Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizraums in der Feuerwiderstandsklasse EI90 (h0-ve, i - o) hergestellt sein. Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.
(12) Für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätten (Gasgeräte) gelten hinsichtlich der erforderlichen Verbrennungsluftversorgung die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G K62: 2016 -Verbrennungsluftversorgung. Für mit Flüssiggas betriebene Feuerstätten gilt die ÖVGW-Richtlinie F G62: 2019 - Verbrennungsluftversorgung.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 9: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 12: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 13: LGBl. Nr. 73/2021 (Entfall)
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Räume, in denen feste Brennstoffe gelagert werden, sind innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen als Brennstoff-Lagerraum auszuführen, wenn
(2) Zulässige Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen und Aufstellungsräumen:
(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von Abs. 1 und/oder 2 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 1 und/oder 2 erreicht wird.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 3 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von Abs. 1 und/oder 2 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
(5) Automatisch beschickte Heizungsanlagen sind mit Einrichtungen auszustatten, die einen möglichen Rückbrand zum Brennstofflagerraum verhindern oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, ausreichend verzögern. Diese Verpflichtung gilt nicht für Räume zur Lagerung fester Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1,5 m3.
(6) Stellen die Fördereinrichtungen eine Verbindung zwischen dem Lagerraum und der Heizungsanlage her, so ist die Feuerung mit ständigem Unterdruck gegenüber dem Lagerraum zu betreiben.
(7) In Pelletslagerräumen und in Lagerräumen, in denen mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden, müssen Vorkehrungen zum vorbeugenden Brandschutz umgesetzt werden, die einer anerkannten Richtlinie entsprechen.
(8) Brennstofflagerräume sind ständig vom Freien her zu lüften (Mindestquerschnitt 400 cm2). Bei Hackgutlagerräumen sowie Lagerräumen mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3 ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt). Die Lüftungsöffnungen sind gemäß § 12 Abs. 8 zu verschließen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021, LGBl. Nr. 75/2022
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten, wenn keine ausreichende Belüftung des Lagerraumes gegeben ist und eine Brandgefährdung sowie eine sonstige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist insbesondere verboten:
(2) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C in Mengen von mehr als 500 l innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 eine Lagermenge von nicht mehr als 1 000 l zulässig.
(3) Eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C und zugehöriger Feuerstätte in einem Heizraum ist zulässig, falls nicht mehr als 5 000 l gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (zB Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
(4) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Abs. 2 und/oder 3 erreicht wird.
(5) Außer in den Fällen des Abs. 4 kann die Behörde auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen ausnahmsweise Abweichungen von den Abs. 2 und/oder 3 zulassen, wenn den in §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen trotzdem entsprochen wird.
(6) Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
(7) Bei Ölfeuerungsanlagen ist an geeigneter Stelle ein Brandschutzstreifen oder ein Temperaturfühler (Auslösetemperatur 70 °C) anzubringen, bei dessen Ansprechen die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr elektrisch außer Betrieb gesetzt werden.
(8) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die brandschutztechnischen Sicherheitseinrichtungen, wie Brandschutzstreifen oder Gefahrenschalter und dergleichen, mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit (Funktionstest oder Sichtkontrolle) überprüfen zu lassen.
(9) Die Zufuhr des Brennstoffes zur Feuerungsanlage muss im Brandfall selbsttätig unterbrochen werden, wobei die Absperrvorrichtung (zB Magnetventil) im Brennstofflagerraum unmittelbar vor Austritt aus diesem und nicht über einen etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein muss.
(10) Bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe in Bereichen, die bei einem hundertjährigen Hochwasser überflutet werden, ist sicherzustellen, dass bei Überflutung ein Austritt dieser Stoffe verhindert wird (zB Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Heizöllagerräume müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden. Erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind, sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in Fluchtrichtung aufgehende und selbst schließende Türen besitzen.
(2) Heizöllagerräume mit prismatischen Metalltanks sind so zu bemessen, dass zwischen Heizöllagerbehälter und umfassender Wand jeweils ein Mindestabstand von 60 cm (begehbar) vorzusehen ist. Beträgt der Nutzinhalt der Öllagerung weniger als 20 000 l, so dürfen bei Kunststofftanks diese Abstände an zwei aneinandergrenzenden Seiten auf ein Mindestmaß von 20 cm (einsehbar) verringert werden.
(3) Einwandige Heizöllagerbehälter sind in öldichten Wannen aufzustellen. Die öldichte Wanne ist so zu bemessen, dass der gesamte Inhalt der Behälter aufgenommen werden kann. Bei mehreren nicht kommunizierenden Behältern muss die öldichte Wanne so ausgeführt werden, dass der Inhalt des größten Behälters aufgenommen werden kann. Die Wanne ist statisch so zu bemessen, dass durch das ausgeflossene Öl keine unzulässigen Belastungen der Wände auftreten können. In öldichten Wannen dürfen keine Öffnungen oder Durchbrüche angeordnet werden, außer sie sind als öldichte Durchführungen ausgeführt.
(4) Heizöllagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen sind Gasinstallationen, Wasserinstallationen, Verteilerleitungen der Heizungsanlage sowie Putztürchen nicht zulässig. Abwasser- und Luftleitungen dürfen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind.
(5) Heizöllagerräume sind direkt ins Freie zu lüften. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnung hat 400 cm2 zu betragen. An der Mündungsöffnung der Lüftung sind geeignete Einbauten gemäß § 12 Abs. 5 vorzusehen. Die Lüftungsöffnung ist ständig offen zu halten. Für Lüftungskanäle gilt § 12 Abs. 4 sinngemäß. Bei Lagermengen über 20 000 l ist eine Querdurchlüftung anzustreben (je 400 cm2 Mindestquerschnitt).
(6) Heizöllagerräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten. In Öllagerräumen müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume (IP 54) geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(7) Heizöllagerräume müssen als solche bei den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften mit dem Hinweis „Öllagerraum! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten!“ müssen an den Türen des Lagerraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und Verbotshinweis muss auch an der Tür eines eventuell notwendigen Pufferraumes deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(8) In Heizöllagerräumen dürfen außer den gelagerten flüssigen Brennstoffen nur solche Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren Transport der flüssigen Brennstoffe erforderlich sind.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen und entsprechend TRÖl - Technische Regeln Ölanlagen zu prüfen.
(2) Lagerbehälter, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgerüstet sein. Als Füllstandsanzeiger dürfen zB Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, zB aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.
(3) Lagerbehälter müssen mit einer elektrischen Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die vor Erreichen des höchstzulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht.
(4) Lagerbehälter, ausgenommen Batterietanks, müssen bei einem Inhalt von über 3 000 l eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben.
(5) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10 000 l zusammengeschlossen werden.
(6) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Die Leitungen müssen
(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur
(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Doppelwandige Ausführungen mit selbsttätiger Lecküberwachung (Drucküberwachung) entsprechen dieser Voraussetzung.
(4) Der Füllstutzen ist
(5) Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.
(6) Lagerbehälter über 1 000 l Inhalt sind mit einer Entlüftungsleitung auszustatten, die
(7) In Entnahmeleitungen ist möglichst an höchster Stelle unmittelbar vor Austritt im Brennstofflagerraum ein Magnetventil einzubauen, das automatisch mit dem Betrieb des Brenners öffnet und schließt. Das Magnetventil darf dabei nicht über einem etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein.
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen, die
(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen
(3) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter dürfen nicht überbaut werden.
(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.
(5) Der Domschacht des Lagerbehälters
(6) Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes mit dem Behälter nachweislich von der Herstellerin oder vom Hersteller flüssigkeitsdicht verbunden ist.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Im Freien sind Lagerbehälter standsicher aufzustellen und
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einem Ansprechen des Leckanzeigegerätes durchzuführen sind, anzubringen.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
(2) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten
(3) Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle sechs Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparaturen und Erweiterungen sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Raumheizgeräte mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Bereitschaft sind, verhindern.
(2) Wärmeerzeuger sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.
(3) Die Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Raumheizgeräte sind mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtung auszustatten, die
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Bei Wärmepumpen und Kältemaschinen oder Kaltwassersätzen sind, sofern dies nicht über die Geräteelektronik erfasst werden kann, zur Ermittlung der Effizienz der Wärme- oder Kälteerzeugung eigene Strom-, Wärme- und Kältemengenzähler einzubauen.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (Trinkwarmwasser) sind bei einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheiten geeichte Zähler zu installieren, die den tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.
(2) Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und kosteneffizient ist. Wenn der Einsatz individueller Zähler technisch nicht machbar ist oder wenn es nicht kosteneffizient ist, den Wärmeverbrauch in jeder Einheit zu messen, sind an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs individuelle Heizkostenverteiler zu verwenden.
(2) In Fällen, in denen die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar ist, können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs zur Anwendung kommen.
(3) In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, sind ungeachtet des Abs. 2 individuelle Trinkwarmwasserzähler zu installieren.
(4) Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kältesysteme für diese Gebäude vorhanden, so hat die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden auf transparente, öffentlich zugängliche Weise zu geschehen, damit die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs gewährleistet ist.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Heizungsanlagen (insbesondere Wärmepumpen) und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen gemäß § 39 Bgld. RPG 2019 , folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:
Tag
6:00 bis 19:00 Uhr
Abend
19:00 bis 22:00 Uhr
Nacht
22:00 bis 6:00 Uhr
Bauland-Wohngebiet
40 dB
35 dB
30 dB
Bauland gemischtes Baugebiet oder Baugebiete für Erholungs- und Tourismuseinrichtungen
45 dB
40 dB
35 dB
Bauland-Dorfgebiet oder Grünland-Kellerzone
50 dB
45 dB
40 dB
(2) Die im Abs. 1 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als 3 dB angehoben wird.
(3) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 1 und 2 um höchstens 20 dB übersteigen.
(4) Zur Bewertung der Einhaltung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten lärmtechnischen Anforderungen ist jedenfalls der Stand der Technik zu berücksichtigen.
(5) Bei der Überprüfung einer Heizungsanlage oder Klimaanlage hat die Messung des A-bewerteten Schalldruckpegels bei Nennlast der Anlage zu erfolgen, bei Wärmepumpen hingegen unter typischen Betriebsbedingungen, möglichst nahe an der Nennlast.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Brenn- oder Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder BHKW nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art
Brenn- oder Kraftstoff
technische Anforderungen
Gasförmige fossile Brennstoffe
Erdgas
ÖVGW G B210 2021_06
Flüssiggas
ÖNORM C 1301
Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Flüssige fossile Brennstoffe
Heizöl extra leicht schwefelfrei*
ÖNORM C 1109
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
ONR 31115; 2009
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010% M
Heizöl leicht (HL)**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00% M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Holzbrennstoffe
Stückholz
Naturbelassen und unbehandelt,
lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)
welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt
Holzhackgut
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt.
ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2
Holz- und Rindenpellets
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.
ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO 17225-3, Qualitätsklasse A1
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas,
Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1 500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
ÖNORM EN 590
Flüssige biogene Kraftstoffe
Biogene Kraftstoffe
Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt;
ÖNORM EN 14214
** Schweröl gemäß § 3 Z 48b Bgld. HKG
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Bei Brenn- und Kraftstoffen, die entgeltlich erworben worden sind, haben die Betreiberinnen und Betreiber zum Nachweis der Zulässigkeit des Brenn- oder Kraftstoffes geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den Prüforganen zugänglich zu machen.
LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 75/2022
Im RIS seit
21.10.2022
(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
(2)Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und ist für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuertechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Anlage vorwiegend betrieben wird (zB ÖNORM M 7510, Überprüfung von Heizungsanlagen, Ausgabe 2012 12 15).
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt
biogen fest
fossil fest
biogen fest
fossil fest
Abgasverlust (%)
20
20
19
19
CO (mg/m³)*
4 500
3 500
1 800
1 500
Parameter
Grenzwert
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl*
1
CO (mg/m³)**
100
Parameter
Feuerungsanlagen
Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
14
CO (mg/m³)*
100
200
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 nicht überschreiten.
(2) Für die Abgasverluste gelten die jeweils entsprechenden Grenzwerte des § 27 (Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW).
(3) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart, die in der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Blockheizkraftwerke (BHKW) unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Grenzwerte
BWL 0,25 MW
BWL von 0,25 bis 1 MW
Staub (mg/m³)*
10
CO (mg/m³)*
250
100
NOx (mg/m³)*
200
100
Parameter
Grenzwerte
Erdgas, Flüssiggas
Biogas, Holzgas
CO (mg/m³)*
120
250**
NOx (mg/m³)*
100
200
NMHC (mg/m³)*
20
20
Wird eine stationäre Verbrennungskraftmaschine mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10 mg/m³ (bezogen auf 15% O2) nicht überschreiten.
(2) BHKW mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 nicht überschreiten. Zusätzlich haben BHKW folgende Emissionsgrenzwerte einzuhalten:
Parameter
Grenzwerte
Flüssige Kraftstoffe
Erdgas, Flüssiggas
Biogas, Holzgas
CO (mg/m³)*
100
120
250
NMHC (mg/m³)*
20
20
(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage ist spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme eine Prüfberechtigte oder ein Prüfberechtigter gemäß § 37 Bgld. HKG mit der erstmaligen Überprüfung der Anlage gemäß § 25 Bgld. HKG und deren Erfassung in der Anlagendatenbank (§ 48 Bgld. HKG) zu beauftragen und der Überwachungsstelle schriftlich oder auf elektronischem Wege über die Anlagendatenbank
(2) Das Prüfbuch gemäß Abs. 1 ist ein Umschlagblatt im Format A3 mit der Aufschrift „Prüfbuch Heizungsanlagen“. Das Formular „Prüfbuch Heizungsanlagen“ ist in Anlage 2.1 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Die schriftliche oder elektronische Meldung gemäß Abs. 1 kann unter Verwendung des Formulars „Anlagendatenblatt Heizungsanlagen“ gemäß Anlage 2.2 erfolgen, welches im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht ist. Eine Ausfertigung des ausgefüllten Anlagendatenblatts ist für die Dauer des Bestands der Feuerungsanlage oder des BHKW im Prüfbuch aufzubewahren.
(4) Die Überwachungsstelle hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers anhand des Anlagendatenblatts in die Anlagendatenbank (gemäß § 48 Bgld. HKG) einzutragen.
(5) Abs. 1 bis 4 gilt für nicht fanggebundene Anlagen sinngemäß. Die erstmalige Überprüfung einer neu errichteten fanggebundenen Anlage ist von der Überwachungsstelle durchführen zu lassen.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Feuerungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung vor der Installation zu dimensionieren. Die Heizlastberechnung kann in Form der vereinfachten Berechnungsmethode entsprechend ÖNORM M 7510 oder einer dieser Norm nachfolgenden technischen Norm erfolgen.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Vom Prüforgan ist über das Ergebnis der Überprüfungen gemäß
(2) Folgende Vorgangsweise zur Berichtigung von fehlerhaften Anlagendatenblättern, Prüfberichten und Eintragungen in der Anlagendatenbank wird festgelegt:
(3) Der Prüfbericht ist vom Prüforgan in die Anlagendatenbank (§ 48 Bgld. HKG) einzugeben. Berichtigungen gemäß Abs. 2 hat ausschließlich die Überwachungsstelle durchzuführen und in der Anlagendatenbank einzutragen.
(4) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:
(5) Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1 hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen (ÖNORM M 7510 oder dieser nachfolgende technische Normen).
(6) Werden Anlagen, deren Betreiberin oder Betreiber die oder der Prüfberechtigte selbst, ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen ist, wiederkehrend geprüft (Eigenprüfung), sind der Unabhängigen Kontrollstelle das Datum der Überprüfung und die jeweilige Anlagennummer binnen vier Wochen schriftlich oder elektronisch über die Anlagendatenbank für die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen mitzuteilen.
(7) Die Überprüfung gemäß Abs. 1 ist vom Prüforgan selbst mit den eigenen kalibrierten Messgeräten vorzunehmen. Die Übernahme der Messergebnisse von Dritten ist nicht zulässig.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 30 Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes können bei der Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen aufkommen oder bekannt werden.
(2) Die Ergebnisse von außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG sind je nach Art der Feuerungsanlage und des verwendeten Brennstoffs im jeweiligen Prüfbericht einzutragen. Die Formulare für die Prüfberichte (Anlage 2.3, Anlage 2.4 und Anlage 2.5) sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch (Anlage 2.1) für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle, der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) § 32 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Das Ergebnis der Überprüfungen in den Verfahren zur Behebung von Mängeln der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes gemäß § 32 Bgld. HKG ist durch das Prüforgan im Prüfbericht gemäß Anlage 2.3, Anlage 2.4 oder Anlage 2.5 je nach Art der Feuerungsanlage und des verwendeten Brennstoffes einzutragen und in die Anlagendatenbank einzugeben. Die angeführten Formulare sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(2) Die Behörde hat die mit der Mängelbehebung säumige Betreiberin oder den säumigen Betreiber nachweislich über die möglichen Folgen und das weitere Prozedere für den Fall aufzuklären, dass binnen der Zwölf-Wochen-Frist gemäß § 32 Abs. 5 Bgld. HKG keine Lösung gefunden wird.
(3) Bescheide gemäß § 32 Abs. 5a Bgld. HKG sind neben der Betreiberin oder dem Betreiber auch der Überwachungsstelle und sofern die Betreiberin oder der Betreiber nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Anlage ist, auch sonstigen Verfügungsberechtigten zuzustellen.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Die Überwachungsstelle (§ 33 Bgld. HKG) hat die an sie übermittelten Anlagendatenblätter (Anlage 2.2 oder Anlage 2.4) und Prüfberichte (Anlage 2.3 oder Anlage 2.5) in die Anlagendatenbank gemäß § 48 Bgld. HKG zu übernehmen. Anlagendatenblätter und Prüfberichte über Anlagen, welche vor dem 1. Juli 2019 in Betrieb genommen wurden (Altanlagen) können auch von Prüfberechtigten in die Anlagendatenbank eingepflegt werden.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist von der beabsichtigten Durchführung einer Überprüfung gemäß § 33 Bgld. HKG durch die Überwachungsstelle soweit möglich anlässlich der Kehrtätigkeit rechtzeitig zu verständigen. Gesetzliche Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden. Die Heizperiode dauert im Zweifel zwischen 1. Oktober eines Jahres und 30. April des Folgejahres.
(3) Das Ergebnis
(4) Fallen Prüforganen offensichtlich fehlerhafte Eintragungen in der Anlagendatenbank auf, ist die Überwachungsstelle davon zu verständigen. Dies kann auch über die Anlagendatenbank selbst erfolgen. Solche Meldungen sind von der Überwachungsstelle zu prüfen, die gegebenenfalls nach § 32 Abs. 2 vorzugehen hat.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Für die Übermittlung der Prüfberichte für Feuerungsanlagen nach Durchführung einer Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 34 Abs. 2 Bgld. HKG durch Prüforgane an die Unabhängige Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann ein Formular gemäß Anlage 3 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Für die Überprüfung von Heizungsanlagen und BHKW, ausgenommen mittelgroße Feuerungsanlagen, darf einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer höchstens das in Anlage 10 unter Tarif A Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden.
(2) Die Landesregierung hat die Entgelte nach Abs. 1 entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juni des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mindestens 3% beträgt. Die Beträge sind auf 10 Cent kaufmännisch zu runden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für Juni 2021 von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Wert des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index. Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Anpassung.
(3) Die Höhe des Entgelts für die Überprüfung mittelgroßer Feuerungsanlagen auf Grund dieser Verordnung kann mit der Betreiberin oder dem Betreiber frei vereinbart werden.
(4) Die Entgelte für die Überprüfung von Feuerungsanlagen und BHKW sind in der Anlage 10 zusammengefasst und im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ veröffentlicht.
LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 3/2022
Im RIS seit
18.01.2023
Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung ab 12 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 35 Abs. 2 bis 4 Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder eines Monats nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden spätesten Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
(2) Bei der erstmaligen Überprüfung sind vom Prüforgan im „Anlagendatenblatt Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.2) die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage oder Wärmepumpe, über die Beurteilung des Wirkungsgrads der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen. Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung und jeder wiederkehrenden Überprüfung ist vom Prüforgan ein Prüfbericht (Anlage 4.3) zu erstellen. Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen, welche die Unterlagen für die Dauer des Betriebs der Anlage im „Prüfbuch Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.1) aufzubewahren hat. Auf Verlangen ist der Prüfbericht über die wiederkehrende Überprüfung der Unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der Gemeinde vorzulegen. Die Formblätter Anlage 4.1, Anlage 4.2 und Anlage 4.3 sind im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Werden in Anlagendatenblättern oder Prüfberichten fehlerhafte Eintragungen festgestellt, ist § 32 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden, dies mit der Maßgabe, dass das Prüforgan, welches die fehlerhafte Eintragung festgestellt hat, die Berichtigung selbständig und eigenverantwortlich vorzunehmen hat. Die Behörde ist von einer erfolgten Berichtigung zu verständigen. Dies kann auch elektronisch über die Anlagendatenbank erfolgen.
(4) Das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind vom Prüforgan in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(5) § 32 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Abweichung, dass der Unabhängigen Kontrollstelle auch erstmalige Überprüfungen zu melden sind.
zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 73/2021
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Verursacht der Betrieb einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe Lärmemissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage oder an der Einhaltung der lärmtechnischen Anforderungen gemäß § 24c aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung sind Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG heranzuziehen. An dieser Überprüfung hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber, wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich verlangt, worauf diese oder dieser schriftlich hinzuweisen ist. Zweifel an der einwandfreien Funktion einer Klimaanlage oder Wärmepumpe können bei der Behörde auf Grund von Beschwerden oder amtlichen Wahrnehmungen aufkommen oder bekannt werden.
(2) Bei Wärmepumpen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung (LGBl. Nr. 70/2021) betrieben wurden, sind nur solche baulichen oder technischen Maßnahmen gemäß § 35a Abs. 3 Bgld. HKG durchzuführen, deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Alter und Zustand der Wärmepumpe stehen und darüber hinaus für die Betreiberin oder den Betreiber unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar sind. Eine dauerhafte Stilllegung solcher Anlagen gemäß § 35a Abs. 4 Bgld. HKG darf von der Behörde nicht vorgeschrieben werden.
(3) Die Ergebnisse von außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 35a Bgld. HKG sind im entsprechenden Prüfbericht einzutragen. Das Formular für den Prüfbericht (Anlage 4.4) ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch (Anlage 4.1) für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Unabhängigen Kontrollstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 35a Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen. Ein Kostenersatz steht der Betreiberin oder dem Betreiber, welche oder welcher Unterlagen gemäß § 35a Abs. 6 Bgld. HKG vorgelegt hat oder jener Person, welche gemäß § 35a Abs. 7 Bgld. HKG Unterlagen vorgelegt hat, nicht zu.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe Mängel, sind diese vom Prüforgan im Prüfbericht gemäß § 39 zu vermerken. Das Formular für den Prüfbericht ist in Anlage 4.3 festgelegt und im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(2) Bei Vorliegen von Mängeln ist der Betreiberin oder dem Betreiber vom Prüforgan eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Das Prüforgan, das die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Prüfbericht einzutragen. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so hat das Prüforgan die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3) § 32 Abs. 5 und 6, Abs. 8 Z 1 und 2 und Abs. 9 Bgld. HKG gilt sinngemäß.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Für die Übermittlung der Prüfberichte für Klimaanlagen und Wärmepumpen nach Durchführung einer Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 36a Bgld. HKG durch Prüforgane an die Unabhängige Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann ein Formular gemäß Anlage 3 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Für die Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen darf einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer höchstens das in Anlage 10 unter Tarif B Post 1 bis 3 genannte Entgelt verrechnet werden. Anlage 10 ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ veröffentlicht.
(2) § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Heizungsanlagen und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber regelmäßig alle zwölf Jahre einer Inspektion entsprechend dem 6a. Abschnitt des Bgld. HKG durch Prüfberechtigte gemäß § 37 Bgld. HKG zu unterziehen. Dabei hat eine Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärme- oder Kälteerzeugers im Verhältnis zum Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes zu erfolgen.
(2) Bei der erstmaligen Inspektion einer Anlage gemäß Abs. 1 ist diese, sofern dies bisher noch nicht erfolgt ist, anhand eines Anlagendatenblatts (Anlage 2.2 oder Anlage 4.2) in der Anlagendatenbank zu erfassen. Über das Ergebnis der Inspektion ist vom Prüforgan ein Inspektionsbericht (Anlage 2.6) zu erstellen. Der Inspektionsbericht hat gegebenenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der inspizierten Heizungs- oder Klimaanlage zu enthalten. Der Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt für die Dauer des Betriebs der Anlage im „Prüfbuch Heizungsanlagen“ (Anlage 2.1) oder im „Prüfbuch Klimaanlagen und Wärmepumpen“ (Anlage 4.1) aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Inspektionsbericht der Unabhängigen Kontrollstelle bei der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung oder der Gemeinde vorzulegen. Der Inspektionsbericht Anlage 2.6 ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Werden in Inspektionsberichten fehlerhafte Eintragungen festgestellt, ist § 32 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass das Prüforgan, welches die fehlerhafte Eintragung festgestellt hat, die Berichtigung selbständig und eigenverantwortlich vorzunehmen hat. Die Behörde ist von einer erfolgten Berichtigung zu verständigen, dies kann auch elektronisch über die Anlagendatenbank erfolgen.
(4) Der Inspektionsbericht und gegebenenfalls das Anlagendatenblatt ist vom Prüforgan binnen vier Wochen nach der Inspektion in der Anlagendatenbank zu erfassen.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Die Höhe des Entgelts für die Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen gemäß § 36a Bgld. HKG kann mit der Betreiberin oder dem Betreiber frei vereinbart werden.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 1 Bgld. HKG (Heizungsanlagen mit mehr als 70 kW) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß §§ 45 bis 47 verfügen, durchgeführt werden.
(2) Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a Abs. 2 Bgld. HKG (Klimaanlagen mit mehr als 70 kW) oder Abs. 3 (Heizungs- oder Klimaanlagen mit Wärmepumpen als Wärmeerzeuger) dürfen ausschließlich von Prüfberechtigten (§ 37 Bgld. HKG), die über Kenntnisse gemäß § 61 verfügen, durchgeführt werden.
(3) Steht eine Anlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Kombination mit einer Lüftungsanlage, ist für die Inspektion einer solchen kombinierten Anlage auch eine Lüftungstechnikerin oder ein Lüftungstechniker (§ 61 Abs. 2 Z 1 lit. a) beizuziehen.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane gemäß § 37 Bgld. HKG hat mit größtmöglicher Sorgfalt durch qualifizierte und zugelassene Fachleute zu erfolgen.
(2) Personen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 bis 5 Bgld. HKG können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß §§ 40 und 41 Bgld. HKG die Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Das Ansuchen kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die Prüfnummer besteht aus der Länderzuordnung, den Buchstaben „BPR“ und einer fortlaufenden Nummer. Die schriftliche Zuweisung der Prüfnummer hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Eintragung in die Liste erfolgt ist. Die Berechtigung zur Überprüfung beginnt mit der Zuweisung der Prüfnummer.
(3) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20 Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, Bgld. LHG 1999, LGBl. Nr. 44/2000, oder gemäß § 20 des Burgenländischen Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008 - Bgld. LHKG 2008, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, zu Überprüfungsorganen für Heizungsanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 4 oder 5 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(4) Personen, die mit Bescheid gemäß § 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen für Klimaanlagen bestellt wurden, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 6 Bgld. HKG auf Antrag in die Liste der Prüfberechtigten für Klimaanlagen übernommen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(4a) Personen gemäß Abs. 3 oder 4 können nicht gleichzeitig in die Liste der Prüfberechtigten zur Überprüfung von Wärmepumpen übernommen werden, es sei denn sie erbringen einen Nachweis über Kenntnisse gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG.
(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG eingetragen und es wird eine Prüfnummer zugewiesen. Ein schriftlicher Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist dem Antrag anzuschließen. Der Antrag kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 gestellt werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(6) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.
zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 73/2021
zur Überschrift: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen oder Wärmepumpen gemäß § 37 Bgld. HKG sind verpflichtet, die Beendigung ihrer Tätigkeit bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen. Die Meldung kann unter Verwendung des Formulars gemäß Anlage 5 erfolgen. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht. Die schriftliche Mitteilung der erfolgten Löschung aus der Liste der Prüfberechtigten hat auch das Datum zu enthalten, an dem die Löschung erfolgt ist.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Als Nachweis der
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 kann bei einer unabhängigen Prüferin oder bei einem unabhängigen Prüfer oder einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG abgelegt werden.
(3) Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 Bgld. HKG sind bezüglich der Kenntnisse gemäß
(4) Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. HKG müssen Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit sein, die für die Vollziehung dieser Regelung zuständig ist und
(5) Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Als Nachweise der einschlägigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden gemäß § 45 Abs. 1 Z 6 (zB Gebäudebeurteilungskurs) kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs in einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Abs. 2 gelehrt wurden, und die erfolgreiche Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung in Betracht.
(2) Der Ausbildungskurs muss mindestens folgende Lehrinhalte umfassen:
(3) § 45 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.
zur Überschrift: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Als Nachweise der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften gemäß Abs. 2 kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über
(2) Die Grundkenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften gemäß § 45 Abs. 1 Z 5 umfasst die Kenntnis
(3) Unabhängige Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 40 Abs. 4 Z 1 Bgld. HKG sind hinsichtlich der Prüfung der Kenntnisse gemäß Abs. 2 rechtskundige Bedienstete der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(4) Prüferinnen oder Prüfer einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, die die Kenntnisse gemäß Abs. 2 prüfen, müssen rechtskundige Bedienstete oder Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner (zB Werkvertrag) der Organisationseinheit einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG sein.
(5) Die Prüfung muss schriftlich und mündlich in deutscher Sprache ohne Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgelegt werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:
(2) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:
(3) Die Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 und 2 können auch durch andere Zeugnisse und Ausbildungsnachweise als gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 73/2021)
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Die Prüfung durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer aus der für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ist gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.
(2) Die Prüfung umfasst entweder alle oder einzelne Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG. Im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist anzuführen, welche Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Bgld. HKG Gegenstand der Prüfung sind. Die erforderlichen Kenntnisse in den anderen Fachbereichen sind durch geeignete schriftliche Unterlagen gemäß §§ 45 bis 49 nachzuweisen.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Prüfungen, die bei einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG absolviert werden. Schulungsstellen sind frei in der Gestaltung des Ablaufs von Prüfungen nach dem 14. Abschnitt.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten sind je nach dem Umfang der zu prüfenden Fachbereiche Aufgaben gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bgld. HKG schriftlich zu stellen und ihr oder ihm eine Vorbereitungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten allgemein verständlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekannt zu geben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Abs. 4) ist hinzuweisen.
(2) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 1 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich gestellten Aufgaben nach den folgenden Vorgaben durchzuführen:
(3) Das Fachgespräch gemäß Abs. 2 Z 1 soll in der Regel etwa 30 Minuten, jedenfalls nicht länger als 60 Minuten dauern. Teilprüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 sollen nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4) Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist sie oder er von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder von der Person, die die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigt, oder von der Prüferin oder dem Prüfer zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluss von der weiteren Prüfung zu beschließen, gegebenenfalls den Ausschluss von der weiteren Prüfung anzuordnen und festzulegen, ab wann die Kandidatin oder der Kandidat neuerlich zur Prüfung antreten darf.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Es ist jährlich mindestens ein Termin für die Abhaltung einer Prüfung festzusetzen.
(2) Der Prüfungstermin ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ kundzumachen.
(3) Solange die Durchführung einer Prüfung gemäß § 45 (Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessung und Feuerungstechnik) beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist ein diesbezüglicher Hinweis bei der Ausschreibung der Prüfungstermine im Internet anzuführen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens einjährige facheinschlägige Praxis bei einer Rauchfangkehrerin oder bei einem Rauchfangkehrer oder in einem Gewerbebetrieb, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung und Optimierung von Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen von Feuerungsanlagen befugt ist, nachweist und vertrauenswürdig ist.
LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin bei der Landesregierung einzubringen. Im Ansuchen ist anzuführen, welche/r Fachbereich/e gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 Bgld. HKG Prüfungsgegenstand ist/sind.
(2) Für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 6 verwendet werden. Das Formular ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
(4) Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.
(5) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung nimmt Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Melderegisters, Gewerberegisters oder des Firmenbuchs, um die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zB den Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, die Staatsbürgerschaft, die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen zu können. Personen, deren oben angeführten Daten in den genannten Registern noch nicht enthalten sind, sind verpflichtet, schriftliche Dokumente (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Zeugnisse über Berufsausbildungen oder berufliche Tätigkeiten) vorzulegen, die die erforderlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse nachweisen. Den Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte deutsche Übersetzungen anzuschließen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen wird, so ist sie oder er rechtzeitig schriftlich zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Fachbereiche der Prüfung sowie jene Unterlagen anzuführen, die sie oder er für die Prüfung mitzubringen hat.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 73 Euro.
Im RIS seit
13.09.2019
Die Prüfungsstelle hat bei Durchführung der Prüfung
Im RIS seit
13.09.2019
Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber
Im RIS seit
13.09.2019
Die oder der Vorsitzende oder die Prüferin oder der Prüfer hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen und zu übergeben. Im Zeugnis ist anzuführen, ob bei der Prüfung die technischen Fachbereiche (§§ 45 und 46) und/oder die Kenntnis über Rechtsvorschriften (§ 47) geprüft und bestanden wurden.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Sofern Prüfungsgegenstände sowohl technische Fachbereiche (§§ 45 und 46) als auch Rechtsvorschriften (§ 47) waren und einer dieser Teilbereiche nicht bestanden wurde, muss der bestandene Teilbereich bei der Wiederholungsprüfung nicht nochmals geprüft werden.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung darf frühestens nach sechs Wochen wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung ist dreimal zulässig.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 37 Bgld. HKG hat mit größtmöglicher Sorgfalt durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute zu erfolgen. Klimaanlagen, die der Kälteanlagenverordnung unterliegen, dürfen nur von befugten fachkundigen Personen gemäß Kälteanlagenverordnung errichtet und überprüft werden.
(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41 Bgld. HKG verfügen Personen oder Bedienstete nachfolgend angeführter Stellen durch Vorlage folgender Zeugnisse oder Bestätigungen:
(3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse oder Zeugnisse nach Abs. 2 erbracht werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
(4) § 40 Abs. 5 bis 8 Bgld. HKG gilt sinngemäß.
(5) Die Bestimmungen zur Gleichstellung und Anerkennung ausländischer Ausbildungen gemäß §§ 42 und 43 Bgld. HKG gelten sinngemäß.
zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 73/2021
zur Überschrift: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 kW und weniger als 50 MW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der FAV 2019, sinngemäß anzuwenden. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW und weniger als 50 MW werden im folgenden Text als „mittelgroße Feuerungsanlagen“ bezeichnet.
LGBl. Nr. 2/2020, LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen ist im Anlagendatenblatt (Anlage 2.2) anzugeben, ob die Registrierung gemäß § 45 Bgld. HKG
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Auf Feuerungsanlagen gemäß § 62 sind die in der Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste sinngemäß anzuwenden. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsvorschriften im Sinne des EG-K 2013 anzuwenden.
(3) Überschreitungen der in Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 FAV 2019 vorliegen. § 9 FAV 2019 gilt sinngemäß. In jedem Fall hat die Behörde sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 2/2020
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 2/2020
Im RIS seit
17.01.2020
(1) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff nach den folgenden Rechenschritten, in der Reihenfolge von Z 1 bis 3, zu berechnen:
/Dokumente/Landesnormen/LBG40021283/image001.png
(2) Abweichend von Abs. 1 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, der in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erbringt.
Im RIS seit
13.09.2019
(1) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 64 (Anlage 8) ist von der Betreiberin oder vom Betreiber gemäß Anlage 9 Teil 1 (Überwachung der Emissionen durch den Anlageninhaber) zu überwachen.
(2) Wiederkehrende Überprüfungen sind bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens jährlich durchzuführen.
(3) §§ 13 und 14 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 13 und 14 FAV 2019 sind auf erstmalige und wiederkehrende Überprüfungen gemäß §§ 25 bis 30 Bgld. HKG und gemäß §§ 32 bis 38 dieser Verordnung anzurechnen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 2/2020
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 2/2020
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 2/2020, LGBl. Nr. 73/2021
Im RIS seit
13.10.2021
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Emissionen gemäß Anlage 9 Teil 2 (Messung und Auswertung) zu überwachen und dazu Prüfberechtigte gemäß § 68 zu beauftragen.
(2) Für die Überwachung von mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste gemäß Anlage 9 Teil 2 überprüft werden kann.
LGBl. Nr. 2/2020
Im RIS seit
17.01.2020
(1) Als Prüfberechtigte kommen Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 FAV 2019 in Betracht. §§ 37 bis 43 Bgld. HKG (Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke) und der 12. und 13. Abschnitt dieser Verordnung (Prüfberechtigte, Anforderungen und Nachweise) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) §§ 12 und 13 Abs. 4 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 2/2020
Im RIS seit
13.10.2021
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