20001235•Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2019
20001235Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2019Law25.10.2019
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}Gesetz vom 17. Oktober 2019 über die Tierzucht (Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2019 - Bgld. TZG 2019)
StF: LGBl. Nr. 77/2019 (XXI. Gp. RV 1989 AB 1310) [CELEX Nr. 31989L0608, 31990L0425, 31990L0427, 31990L0428, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0123, 32008L0073, 32011L0051, 32011L0098, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0054, 32014L0066, 32016R1012, 32017R1940, 32017R0716, 32017R0717, 32017R1422]
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Zucht von
(2) Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) festgelegt.
(3) Ziel dieses Landesgesetzes ist es,
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat folgende Stammdaten zu enthalten:
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 15) einzuholen.
(4) Die Behörde hat die Daten nach Art. 7 Abs. 2 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 an das zuständige Bundesministerium zum Zweck der Erstellung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben.
(5) Wenn die Behörde beabsichtigt, die Anerkennung zu verweigern, so hat sie diese Absicht der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. Diese oder dieser hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der begründeten Erklärung eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung zu beantragen.
(6) Wird ein Antrag gemäß Abs. 5 fristgerecht gestellt, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt dieses Antrags über die Anerkennung zu entscheiden.
(7) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
(8) Der Widerruf gemäß Abs. 7 Z 3 oder 4 hat nicht zu erfolgen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Verweigerung der Genehmigung oder nach dem Widerruf des Zuchtprogramms ein Antrag auf Genehmigung einer geänderten Fassung des Zuchtprogramms oder ein anderes Zuchtprogramm eingereicht wird. Mit dem Widerruf der Anerkennung verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, Zuchtprogramme durchzuführen.
(9) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Abs. 1 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde ohne unnötigen Aufschub zu melden.
(10) Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen nach Art. 27 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Für das Verfahren betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen gelten folgende Bestimmungen:
(2) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie im Burgenland rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie - soweit sie dazu befugt sind - lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
(3) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht, im Burgenland tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms im Burgenland als genehmigt.
(4) Wenn ein anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchführen möchte, ist die Behörde davon zu benachrichtigen.
(5) Genehmigungsbedürftige wesentliche Änderungen genehmigter Zuchtprogramme sind jedenfalls Änderungen betreffend:
(6) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Dies gilt auch im Fall von Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der in Art. 9 Abs. 3 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erteilt werden.
(7) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat genehmigtes Zuchtprogramm im Burgenland durchführen, haben genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms ohne unnötigen Aufschub der Burgenländischen Landwirtschaftskammer anzuzeigen.
(8) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat oder Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm im Burgenland durchzuführen.
(9) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms im Burgenland mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.
Im RIS seit
29.10.2019
Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren im Burgenland nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat der Halterin oder dem Halter der dem Vatertier im Burgenland zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung ohne unnötigen Aufschub einen Belegschein auszufolgen. Die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin oder des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin oder vom Vatertierhalter und von der Halterin oder vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab der Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen in das Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat die Vatertierhalterin oder der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin oder des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von dieser oder diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Die Halterin oder der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
Im RIS seit
29.10.2019
Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften im Burgenland nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Samen darf im Burgenland zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 6 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 nur folgende Personen (Besamerinnen und Besamer) durchführen:
(3) Die Besamerin oder der Besamer hat der Halterin oder dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung ohne unnötigen Aufschub einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheines steht die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich.
(4) Die Besamerin oder der Besamer hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(5) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Tierhalterin oder des Tierhalters entweder dieser oder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein von dieser oder diesem benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(6) Abweichend von Abs. 1 darf im Burgenland Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens ist Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 nicht anzuwenden.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Besamerinnen und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie etwa über das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten und dergleichen, ohne unnötigen Aufschub Bericht zu erstatten.
(2) Die Behörde hat der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres im Burgenland mit Bescheid zu untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Die Behörde hat vor der bescheidmäßigen Untersagung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 15) einzuholen. Sie hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.
(4) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach der Erlassung des Bescheides nach Abs. 2 hat die Landesregierung ohne unnötigen Aufschub die Abgabe und die Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens im Burgenland unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Die Landesregierung kann eine derartige Verordnung auch erlassen, wenn dies aufgrund eines ihr zur Kenntnis gekommenen vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Staates erforderlich scheint. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung ohne unnötigen Aufschub aufzuheben.
(6) Die Landesregierung hat Verordnungen nach Abs. 5 im Landesamtsblatt für das Burgenland und im Mitteilungsblatt der Burgenländischen Landwirtschaftskammer kundzumachen. Die Verordnungen treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesamtsblatt für das Burgenland in Kraft.
Im RIS seit
29.10.2019
Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen im Burgenland nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Embryonen dürfen im Burgenland nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 9 entsprechen.
(2) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos ohne unnötigen Aufschub einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich.
(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei der Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin oder vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Als Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker sowie Eigenbestandbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person, die eine Ausbildung im Sinne der nach § 17 Abs. 1 Z 6 zu erlassenden Verordnung erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei oder wegen Übertretung tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit nach Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige sind die Nachweise über die fachliche Eignung und die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedsstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden solche Nachweise nicht ausgestellt, so kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung erfolgen. Ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, kann der Nachweis durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(6) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker sowie als Eigenbestandsbesamerin oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(7) Name, Geburtsdatum, Adresse und Art der Tätigkeit von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden nach Abs. 6 oder § 16 Abs. 3 Z 7 bekannt zu geben.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag
(2) Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund derer die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Neben Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen ist auch ein Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen. Hat die Landesregierung Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(3) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016 in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 binnen eines Monats zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2018).
(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden.
(6) Die Landesregierung kann die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung gemäß der nach § 17 Abs. 1 Z 6 zu erlassenden Verordnung nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(7) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.
(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(10) Es ist sicherzustellen, dass bei Wahl der oder des Betroffenen eine Eignungsprüfung anstatt eines bewerteten Anpassungslehrganges abzulegen, die oder der Betroffene die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Erlassung des schriftlichen Bescheides über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation ablegen kann.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 31/2021
Im RIS seit
17.05.2021
(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 12 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die angestrebte berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Falle eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in unmissverständlich erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 8 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Burgenländische Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich, sofern nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung ist gegenüber der Burgenländischen Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2018.
(3) Im Hinblick auf die in Kapitel III der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 normierten Rechte und Pflichten von Züchterinnen oder Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängerinnen oder Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer.
Im RIS seit
29.10.2019
Sofern durch eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht unbeschadet der Bestimmungen der § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 3 zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen. Diese Möglichkeit besteht auch für alle weiteren Sachverhalte, die im Zuge der Vollziehung bundesländerübergreifender Verfahren und Beurteilungen im Tierzuchtrat zu behandeln sind sowie die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 stehen.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Insbesondere kann sie
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem Bericht sind auch Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit. b Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die Verpflichtungen und Befugnisse hinsichtlich amtlicher Kontrollen gemäß Kapitel X der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 gelten nicht nur in erstinstanzlichen Verfahren sondern auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexpertinnen und Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit oder Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.
(6) Werden Maßnahmen nach Art. 47 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, so hat die oder der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, zu leisten und ist dieser der oder dem Bestraften in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben; der Kostenbeitrag ist unmittelbar an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu entrichten.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in § 22 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, zur Erfüllung der in § 1 Abs. 3 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung nach Abs. 1 Z 6 erfüllen.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Rinder die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen (als Richtwert wird pro 100 belegfähige Rinder ein Deckstier angenommen) oder sie leisten einen Beitrag zur künstlichen Besamung. Die Gemeinde hat entweder mindestens 25% der ihr durch die Beschaffung und Haltung der Vatertiere erwachsenden Kosten aus Gemeindemitteln zu tragen oder der Tierhalterin oder dem Tierhalter, die oder der die künstliche Besamung in Anspruch nimmt, mindestens 25% der Kosten der künstlichen Besamung zu ersetzen. Als Richtwert wird ein festgesetzter Tarif im Mitteilungsblatt der Burgenländischen Landwirtschaftskammer verlautbart.
(2) Die Gemeinde kann die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen, Schafen und Ziegen fördern.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Die zuständige Behörde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind:
(3) Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche darf Daten gemäß Abs. 2 an den Tierzuchtrat, das zuständige Bundesministerium, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden der anderen Bundesländer und Mitgliedstaaten, die ordentlichen Gerichte und an die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten sind.
(4) Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(7) Im Burgenland tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, zum Zweck der Umsetzung der genehmigten Zuchtprogramme und Betreuung der an diesen Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchterinnen oder Züchtern die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten.
(8) Die im Burgenland tätigen Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 soweit an Dritte zu übermitteln, als dies zu Förderzwecken oder für Zwecke der Forschung und Statistik erforderlich ist.
(9) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser oder dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin oder jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Wer
(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, abgegeben oder verwendet werden, und von Samen, der mit Erbfehlern behaftet ist, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 64 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 gelten befristete Anerkennungen von Zuchtorganisationen sowie befristete Genehmigungen von Zuchtprogrammen nach dem Burgenländischen Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, als anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder genehmigte Zuchtprogramme bis zum Ablauf des letzten Tages der Befristung. Aufgrund des § 3 Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008 anerkannte unbefristete Zuchtorganisationen sowie unbefristet genehmigte Zuchtprogramme gelten nach § 2 Abs. 1 dieses Landesgesetzes als anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder nach § 3 Abs. 1 dieses Landesgesetzes als genehmigte Zuchtprogramme. Darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012.
(2) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Burgenland aufgrund des § 7 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen gelten im Hinblick auf Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als genehmigt. Darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012.
(3) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weitere fünf Jahre. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Nach Art. 64 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 oder nach Abs. 1 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht gemäß § 16 Abs. 4 zu dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem sie bei Weitergeltung des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 den Bericht nach § 8 Abs. 6 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 vorzulegen hätten.
(5) Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig aufgrund des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(6) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig aufgrund des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind ohne unnötigen Aufschub nach Art. 27 Abs. 1 lit. b der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 zu benennen und nach Art. 27 Abs. 6 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 sind die detaillierten Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt, öffentlich zugänglich zu machen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (zB Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche im Sinne dieses Landesgesetzes.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen.
(9) Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragstellerin oder der Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(10) Die Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009, LGBl. Nr. 87/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2010, gilt - soweit sie nicht den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in § 22 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union widerspricht - bezüglich der §§ 33 und 34 bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 17 als Landesgesetz. Ausbildungen im Sinne der Burgenländischen Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009 sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinne des § 11 Abs. 2 dieses Landesgesetzes.
Im RIS seit
29.10.2019
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt:
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 40/2026
Im RIS seit
15.05.2026
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 31/2021
Im RIS seit
02.04.2024