Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 2019 zur Verminderung von Bodenerosion (Burgenländische Bodenerosionsverminderungsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 92/2019
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bgld. Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
28.11.2019
§ 1 Im RIS seit
Ziel dieser Verordnung ist es, für einzelne, durch Bodenabtrag und Bodenverdichtung besonders gefährdete Lagen zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln festzulegen.
Im RIS seit
28.11.2019
§ 2 Im RIS seit
(1) Liegt eine für Bodenabtrag (Bodenerosion) besonders gefährdete Lage vor, sind folgende erosionsmindernde Maßnahmen auf diesen landwirtschaftlichen Flächen bei Ackerkulturen zu setzen:
(2) In Weingärten und Obstanlagen sind in für Bodenabtrag (Bodenerosion) besonders gefährdeten Lagen am unteren Rand der landwirtschaftlichen Fläche mindestens fünf Meter breite Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs zu schaffen. Im Umkreis von 50 cm von den Stämmen müssen diese Maßnahmen nicht gesetzt werden.
Im RIS seit
28.11.2019
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.