20001246•Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019
20001246Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019Law14.12.2019
Gesetz vom 14. November 2019 über den Schutz von Pflanzen (Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019 - Bgld. PSG 2019)
StF: LGBl. Nr. 94/2019 (XXI. Gp. RV 2046 AB 2080) [CELEX Nr. 32016R2031, 32017R0625]
Der Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, beschlossen:
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt, soweit diese Regelungen die Zuständigkeit des Landes zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen im Burgenland betreffen:
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar insbesondere an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere im Sinne des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der jeweils geltenden Fassung.
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsake der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
(3) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsakte und Delegierte Rechtsakte) der im § 1 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen.
(4) Rechtsakte, die auf Grund der im § 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden, und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes (Abs. 3), das sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 übertragen werden, bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
(2) Die Landesregierung kann zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen und den auf Grund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 4) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Der Pflanzenschutzdienst des Landes ist bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer eingerichtet. Ihr obliegt in dieser Eigenschaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Die Behörde, die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes haben
(2) Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der in Abs. 6 genannten Pflanzenschädlinge in Betracht kommen, befinden, haben
(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:
(4) Die Landesregierung kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.
(5) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 4 die Landwirtschaftskammer Burgenland und die Wirtschaftskammer Burgenland anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmerinnen oder Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unmittelbar zu setzen sind.
Im RIS seit
12.12.2019
(Anm.: außer Kraft mit LGBl. Nr. 38/2024)
Im RIS seit
08.07.2024
(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Bundeslandes Burgenland zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes sowie insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an das zuständige Bundesministerium hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen können von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Die Behörde, die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die auf Grund der in § 2 Abs. 1, 3 und 4 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben worden sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden, sowie solcher Daten, die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, oder des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, verarbeitet werden, zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, oder des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, betrauten Behörden sowie den mit der Vollziehung der Pflanzenschutzgesetze der Länder betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schädlingen oder den Verdacht des Auftretens ohne Verzögerung an die Behörden weiterzuleiten.
(2) In einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 kann die Mitwirkung der Gemeinden bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 4 vorgesehen werden.
(3) Die Mitwirkung der Gemeinden kann insbesondere umfassen:
(4) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind mit Ausnahme des § 5 im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. Die im § 5 geregelten behördlichen Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
Im RIS seit
12.12.2019
(1) Wer gegen
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(4) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und anderen Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
Im RIS seit
12.12.2019
Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union durchgeführt:
Im RIS seit
12.12.2019
Folgende Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz:
Im RIS seit
12.12.2019
Dieses Gesetz tritt mit 14. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, außer Kraft.
Im RIS seit
12.12.2019
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"6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz"
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