20001262•Schulfreierklärung, Lehrlinge einzelner Lehrberufe
20001262Schulfreierklärung, Lehrlinge einzelner LehrberufeOrdinance18.03.2020
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. März 2020, mit der für Lehrlinge einzelner Lehrberufe bestimmte Tage für schulfrei erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 9/2020
Auf Grund des § 51 Abs. 5 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
18.03.2020
(1) Für Lehrlinge der Lehrberufe „Einzelhandel, Schwerpunkt Lebensmittelhandel“, „Einzelhandel, Schwerpunkt Feinkostfachverkauf“, „Drogist“, „Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau“ und „Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz“ werden die Tage vom 16. März 2020 bis zum 22. März 2020 aus zwingenden und im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen (COVID-19) für schulfrei erklärt.
(2) Für Lehrlinge der Lehrberufe „Bäcker“, „EH-SP Parfümerie“, „EH-SP Telekommunikation“, „E-Commerce Kaufmann“, „Installations- u. Gebäudetechnik“, „Karosseriebautechnik“, „Kraftfahrzeugtechnik“, „Land- u. Baumaschinentechnik“, „Elektronik“, „Elektrotechnik“, „Mechatronik“, „Metalltechnik“, „Metallbearbeitung“, „Applikationsentwicklung - Coding“, „Informationstechnologie - Schwerpunkt: Betriebstechnik“, „Informationstechnologie - Schwerpunkt: Systemtechnik“, „Güterbeförderung“, „Nah- und Distributionslogistiker“, „Bankkauffrau/-mann“, „Doppellehre EH-Kfm mit dem Schwerpunkt Lebensmittelhandel“, „Doppellehre EH-Kfm mit dem Schwerpunkt Parfümeriewarenhandel“ und „Doppellehre EH-Kfm mit Schwerpunkt Feinkostverkauf“ werden die Tage vom 18. März 2020 bis zum 22. März 2020 aus zwingenden und im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen (COVID-19) für schulfrei erklärt.
(3) Für Lehrlinge der Lehrberufe „Einzelhandel - Schwerpunkt Lebensmittelhandel“, „Einzelhandel - Schwerpunkt Feinkostfachverkauf“, „Einzelhandel - Schwerpunk Parfümerie“, „Einzelhandel - Schwerpunkt Telekommunikation“, „E-Commerce Kaufmann“, „Bäcker“, „Applikationsentwicklung - Coding“, „Backtechnologie“, „Medizinproduktekaufmann/-frau“ sowie für die Lehrlinge aller Doppellehren zu den genannten Lehrberufen werden die Tage vom 23. März 2020 bis zum 3. April 2020 aus zwingenden und im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen (COVID-19) für schulfrei erklärt.
(4) Sofern die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten wird, ist diese Schulzeit einzubringen. Durch die dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 13/2020
Im RIS seit
21.03.2020
(1) Diese Verordnung LGBl. Nr. 9/2020 tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Änderungen im Titel sowie § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2020 treten mit dem Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2020 tritt mit dem Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 13/2020
Im RIS seit
21.03.2020
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