20001268•Einbringung der entfallenen Schulzeit für Berufsschulen
20001268Einbringung der entfallenen Schulzeit für BerufsschulenOrdinance02.04.2020
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 2020, mit der die Einbringung der entfallenen Schulzeit für Berufsschulen angeordnet wird
StF: LGBl. Nr. 20/2020
Auf Grund des § 51 Abs. 5 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
02.04.2020
(1) Die durch die Verordnungen der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 9/2020, LGBl. Nr. 11/2020 und LGBl. Nr. 13/2020, für Lehrlinge einzelner Lehrberufe für schulfrei erklärten bestimmten Tage sind am 6. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020 und 14. April 2020 als Schulzeit eingebrachten werden, da die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden um mehr als ein Zehntel unterschritten wurde.
(2) Es handelt sich dabei um jene Lehrberufe, welche im dritten Lehrgang des Schuljahres 2019/2020 beschult werden:
(3) Ist die Einbringung der Schulzeit gemäß Abs. 1 für Lehrlinge der in Abs. 2 genannten Lehrberufe nicht möglich oder nicht ausreichend, so sind für die Einbringung der schulfrei erklärten Tage nach Möglichkeit Samstage, Abteilungsunterricht im vierten Lehrgang oder zwei Wochen der Hauptferien im Schuljahr 2019/2020 heranzuziehen.
Im RIS seit
02.04.2020
Diese Verordnung LGBl. Nr. 20/2020 tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Im RIS seit
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