Gesetz vom 7. Mai 2020, mit dem die Zuständigkeiten der Bildungsdirektion für Burgenland geändert werden
StF: LGBl. Nr. 47/2020 (XXII. Gp. RV 40 AB 72)
Der Landtag hat - in Ausführung des Bildungsinvestitionsgesetzes, BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2019, - beschlossen:
Im RIS seit
16.07.2020
§ 1 Im RIS seit
Unbeschadet der sonstigen Zuständigkeiten der Bildungsdirektion wird dieser die Zuständigkeit im Bereich des Vollzuges des Bildungsinvestitionsgesetzes, BGBl. I Nr. 8/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2019, im Zuständigkeitsbereich des Landes Burgenland, übertragen.
Im RIS seit
16.07.2020
§ 2 Im RIS seit
Inwieweit Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienst- und Personalvertretungsrechts der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf andere Organe übertragen werden, ergibt sich aus § 6 des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der jeweils geltenden Fassung.
Im RIS seit
16.07.2020
§ 3 Im RIS seit
Das Gesetz LGBl. Nr. 47/2020 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
Im RIS seit
16.07.2020