20001291•Burgenländische SeniorInnentageszentrenverordnung
20001291Burgenländische SeniorInnentageszentrenverordnungOrdinance11.11.2020
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Oktober 2020, mit der nähere Regelungen über die Errichtung und den Betrieb von SeniorInnentageszentren getroffen werden (Burgenländische SeniorInnentageszentrenverordnung)
StF: LGBl. Nr. 72/2020
Auf Grund § 16 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
10.11.2020
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für SeniorInnentageszentren für die am 13. März 2023 eine rechtskräftige bescheidmäßige Betriebsbewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorlag und für solche, deren Bewilligungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, anhängig waren.
LGBl. Nr. 79/2023
Im RIS seit
15.11.2023
SeniorInnentageszentren sind auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenfassungen von Personen und Sachmitteln, die in der Lage sein müssen, unter ständiger Verantwortung der fachlichen Leitung, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, eine ausreichende, regelmäßige und geplante Pflege, Betreuung und Förderung eines wechselnden Kreises pflege- und betreuungsbedürftiger Personen (Tagesgästen) zu gewährleisten. Unabhängig von der Trägerschaft handelt es sich dabei um eine selbstständig wirtschaftende Einrichtung. SeniorInnentageszentren sind als Teil eines effizienten Zusammenwirkens der Betreuungssysteme innerhalb der jeweiligen Gemeinde zu sehen.
Im RIS seit
10.11.2020
Mit Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des aus fachlichen Gesichtspunkten erforderlichen Personaleinsatzes und die Einwohnerzahl des Einzugsgebietes sollen mindestens fünf und maximal zwölf Plätze zur Verfügung stehen. Eine Über- oder Unterschreitung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Im RIS seit
10.11.2020
(1) Die von Tagesgästen benutzte Eingangsebene muss von der öffentlichen Verkehrsfläche barrierefrei erreichbar sein. Der Zugang muss beleuchtbar sein.
(2) Jede Einrichtung muss barrierefrei und rollstuhlgerecht gestaltet sein und hat folgende Räumlichkeiten aufzuweisen:
(3) Sofern dies im Hinblick auf Lage und bauliche Gegebenheiten des SeniorInnentageszentrums erforderlich ist, sind entsprechende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Raumtemperatur zu treffen.
(4) Sämtliche Sitz- und Liegeflächen im Aufenthalts- und Ruheraum müssen abwischbar und desinfizierbar sein. Herstellerangaben über Desinfektionsmittelverträglichkeit der jeweiligen Oberfläche müssen vorliegen. Die Fußböden sind entsprechend den Hygienerichtlinien auszuführen. Die Eckverbindung zwischen Fußboden und Wand ist mit einer dauerelastischen flüssigkeitsdichten Verfugung herzustellen.
(5) Die von den Tagesgästen regelmäßig benutzten Räume haben eine - dem jeweiligen Stand der Technik - entsprechende Sicherheitsbeleuchtung, Notrufanlage sowie eine Anlage für Telefonie, TV und Internet aufzuweisen.
Im RIS seit
10.11.2020
(1) Die fachliche Leitung muss durch Personal des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, welches über eine Spezialisierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023, verfügt, erfolgen und während der Öffnungszeiten durchgehend erreichbar sein. Diese hat die in § 26 Abs. 2 GuKG normierten Aufgaben wahrzunehmen
(2) Das eingesetzte Personal hat über Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Gedächtnis-, Kontinenz-, Wahrnehmungs-, Kommunikations-, Selbstsicherheits-, Selbstständigkeits- und Bewegungstraining zu verfügen und eine besondere Eignung für die Arbeit mit Gruppen zu besitzen.
(3) Die tägliche Anwesenheit von Personal des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Ausmaß von mindestens drei Stunden ist zu gewährleisten.
(4) Die Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen pro Gruppe, wovon eine Betreuungsperson zumindest eine Pflegeassistenzausbildung nachweisen muss, ist während der Betreuungszeiten durchgehend erforderlich.
(5) Bereits bei der Aufnahme des Tagesgastes ist von der fachlichen Leitung abzuklären, ob der Gesundheitszustand einen erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwand erfordert.
(6) Die Ausbildung zur Seniorinnenbetreuerin/Seniorinnenanimateurin oder zum Seniorenbetreuer/ Seniorenanimateur muss zumindest mit 10 ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) akkreditiert sein und zumindest 144 UE (Unterrichtseinheiten) umfassen.
(7) Beim Personaleinsatz sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen des GuKG.
(8) Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflegefach- und Pflegeassistenz müssen sich im Sinne der § 4 Abs. 2, §§ 63 und 104c GuKG über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderen berufsrelevanten Wissenschaften gemäß rechtlicher Vorgaben regelmäßig fortbilden. Über den Besuch ist eine Bestätigung in der Einrichtung bereitzuhalten.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2023
Im RIS seit
15.11.2023
(1) Gruppenbetreuung
(2) Strukturierter Tagesablauf
(3) Angehörigenarbeit
Im RIS seit
10.11.2020
(1) Über jeden Tagesgast ist durch die fachliche Leitung ein Pflege- und Betreuungsplan zu erstellen. Im Sinne einer sachgerechten Pflege und Betreuung sind die für die Einrichtung definierten Hygienerichtlinien im Pflege- und Betreuungsplan zu berücksichtigen. Zusätzlich ist ein Hygienehandbuch von der fachlichen Leitung zu führen.
(2) Der Pflege- und Betreuungsplan ist von der fachlichen Leitung oder deren Vertretung interdisziplinär zu dokumentieren und vierteljährlich zu evaluieren und gegebenenfalls an die aktuelle Pflege- und Betreuungssituation anzupassen.
(3) Die Dokumentation hat in Anlehnung an etablierte Dokumentationssysteme der Langzeitpflegeeinrichtungen zu erfolgen.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2023
Im RIS seit
15.11.2023
Ein Speiseplan ist in allgemein zugänglichen Bereichen an gut sichtbarer Stelle für Tagesgäste auszuhängen. Die Tagesgäste müssen - je nach Bedarf - Frühstück, Mittagessen und Jause im SeniorInnentageszentrum einnehmen können. Zum Mittagessen ist Normalkost mit mindestens zwei Menüs zur Auswahl, wovon eines auch für Diabetiker geeignet sein muss, anzubieten.
Im RIS seit
10.11.2020
Abweichungen von den vorangeführten Bestimmungen in §§ 4 und 5 können seitens der Behörde auf Basis entsprechend begründeter Sachverständigengutachten - allenfalls unter Setzung ergänzender Auflagenpunkte - bewilligt werden, wobei gesetzlich geregelte Schutzziele zu beachten sind.
Im RIS seit
10.11.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2020 gelten nur für Neuerrichtungen von SeniorInnentageszentren sowie für Zu- und Umbauten bestehender SeniorInnentageszentren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden SeniorInnentageszentren können auf Grund der bis dahin erteilten rechtskräftigen Betriebsbewilligungen weitergeführt werden.
(4) Die im § 5 Abs. 1 und 2 geforderten personellen Voraussetzungen müssen in SeniorInnentageszentren, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2020 eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, ab 1. Jänner 2021 gegeben sein.
(5) Die im § 5 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2023 normierten Anforderungen müssen ab dem 1. Jänner 2025 erfüllt sein.
(6) §§ 1, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2023
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2023
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 79/2023
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 79/2023
Im RIS seit
15.11.2023
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