Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2020 betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten zwischen der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der Statutarstädte Eisenstadt und Rust als Bezirksverwaltungsbehörden und der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung hinsichtlich der Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (Burgenländische BVB-Übertragungsverordnung Verdienstentgangsverfahren - Bgld. BVB-ÜVO)
StF: LGBl. Nr. 91/2020
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
23.12.2020
§ 1 Im RIS seit
In der Angelegenheit nach § 32 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstädte Eisenstadt und Rust als Bezirksverwaltungsbehörden auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen.
Im RIS seit
23.12.2020
§ 2 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung, LGBl. Nr. 91/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 91/2020 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.