20001319•Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Neusiedlersee im Bereich des Seebades Podersdorf am See
20001319Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Neusiedlersee im Bereich des Seebades Podersdorf am SeeOrdinance11.06.2021
Beachte
Tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Mai 2021 über Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Neusiedlersee im Bereich des Seebades Podersdorf am See
StF: LGBl. Nr. 34/2021
Auf Grund der § 16 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
14.06.2021
Vom 10. Mai bis 20. September jeden Jahres ist das Fahren mit Fahrzeugen jeglicher Art sowie mit Schwimmkörpern innerhalb des Seebades der Marktgemeinde Podersdorf am See (KG Podersdorf am See, Wasserfläche: Grundstück Nr. 6237/1) im Bereich des Campingplatzes in der in der Anlage 1 schraffiert dargestellten Zone, umrandet von den Bojen und der Uferlinie, verboten.
Im RIS seit
14.06.2021
Beachte
Tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft
Die im § 1 angeführte Zone ist in der Natur von der Marktgemeinde Podersdorf am See durch acht gelbe Bojen sinngemäß der Anlage 4, Abschnitt III Z 2 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung - SFVO, BGBl. II Nr. 98/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019, die mit schwimmenden Absperrungen verbunden sind, an folgenden Koordinaten zu kennzeichnen:
Boje-Nr
Rechtswert
Hochwert
1
786.866
301.891
2
786.828
301.895
3
786.789
301.898
4
786.749
301.893
5
786.712
301.883
6
786.690
301.851
7
786.694
301.812
8
786.713
301.779
Im RIS seit
14.06.2021
Beachte
Tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 42 Schifffahrtsgesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Im RIS seit
14.06.2021
Beachte
Tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft
(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 34/2021 tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft.
(2) Die im § 1 genannte Anlage 1 wird gemäß § 10 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/20214, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Podersdorf am See, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und bei der für die Vollziehung des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Beschränkungen der Schifffahrt auf dem Neusiedlersee im Bereich des Seebades Podersdorf am See, LGBl. Nr. 55/2009, außer Kraft.
Im RIS seit
14.06.2021
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"8710 Schifffahrt"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG40023648",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 34/2021",
"stammnorm_bgblnummer": "34/2021"
},
"content": {
"source_id": "LBG40023648",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}