20001375•Vignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages
20001375Vignette für die Entrichtung des TourismusbeitragesOrdinance20.07.2022
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2022 über die Beschaffenheit, den Vertrieb und die Kontrolle der Vignette für die Entrichtung des Tourismusbeitrages
StF: LGBl. Nr. 57/2022
Auf Grund des § 22 Abs. 5a des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021, wird verordnet:
Im RIS seit
20.07.2022
Bei der in § 22 Abs. 5a Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021, normierten Vignette handelt es sich um eine Klebevignette. Die Vignette gibt Auskunft darüber, ob vom Abgabepflichtigen für die Mobilie der Tourismusbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr entrichtet wurde.
Im RIS seit
20.07.2022
Die Vignetten werden vom Land an die Gemeinden für das jeweilige Kalenderjahr übermittelt. Es obliegt den Gemeinden die Vignetten in der erforderlichen Anzahl an die Hafenbetreiber und Mobilheimplatzbetreiber zu übermitteln. Sobald der Tourismusbeitrag vom Abgabepflichtigen entrichtet wurde, ist die Vignette an diesen auszuhändigen und an gut sichtbarer Stelle an der Mobilie anzubringen. Nach Ablauf der Verwendungsdauer ist die Vignette zu entfernen. Übrig gebliebene Vignetten sind nach Saisonende von den Hafenbetreibern und Mobilheimplatzbetreibern an die Gemeinden zurückzustellen.
Im RIS seit
20.07.2022
Die Kontrolle der Anbringung der Vignette für das jeweilige Kalenderjahr obliegt den Organen der Gemeinde oder des Landes. Diese haben sich als solche mittels Dienstausweises oder Bestätigung der jeweiligen Behörde zu legitimieren.
Im RIS seit
20.07.2022
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
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