Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. September 2022 betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten zwischen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und der Statutarstadt Rust als Bezirksverwaltungsbehörden auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung hinsichtlich Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 betreffend die Seemanagement Burgenland GmbH (Bgld. BVB-Übertragungsverordnung - Verfahren nach dem WRG 1959 betreffend die Seemanagement Burgenland GmbH)
StF: LGBl. Nr. 65/2022
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
15.09.2022
§ 1 Im RIS seit
Die behördliche Zuständigkeit für sämtliche von den Bezirksverwaltungsbehörden der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und der Statutarstadt Rust zu führenden Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, betreffend die Seemanagement Burgenland GmbH (Firmenbuchnummer: FN 584693 v), einschließlich der Vollstreckung aller in diesen Verfahren erlassenen Bescheide, wird auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen.
Im RIS seit
15.09.2022
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.