Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2023 über die Ausschreibung der Wiederholungswahl der engeren Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Forchtenstein (Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2022)
StF: LGBl. Nr. 50/2023
Auf Grund des § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021, wird verordnet:
Im RIS seit
18.07.2023
§ 1 Im RIS seit
Für die Gemeinde Forchtenstein wird infolge Aufhebung der am 23. Oktober 2022 stattgefundenen engeren Wahl des Bürgermeisters durch den Verfassungsgerichtshof die Wiederholung der engeren Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Forchtenstein ab dem Zeitpunkt vor der Kundmachung der engeren Wahl des Bürgermeisters gemäß § 73 Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ausgeschrieben.
Im RIS seit
18.07.2023
§ 2 Im RIS seit
Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 3. September 2023 bestimmt.
Im RIS seit
18.07.2023
§ 3 Im RIS seit
Als Stichtag für die Wiederholungswahl der engeren Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Forchtenstein bleibt der für die aufgehobene Wahl festgelegte 5. Juli 2022 aufrecht.