20001446•Burgenländisches Fördergesetz
20001446Burgenländisches FördergesetzLaw22.02.2024
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}Gesetz vom 14. Dezember 2023 über Förderungen aus dem Burgenländischen Sozial- und Klimafonds (Burgenländisches Fördergesetz - Bgld. FöG)
StF: LGBl. Nr. 9/2024 (XXII. Gp. RV 2206 AB 2255)
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
22.02.2024
(1) Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, allgemeine Grundsätze für aus dem Burgenländischen Sozial- und Klimafonds gewährte Förderungen festzulegen sowie die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Förderungen, die aus Fördermitteln des Landes Burgenland gewährt werden, sicherzustellen.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele, werden Regelungen getroffen, um
(3) Auf die Gewährung von Förderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
22.02.2024
Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:
Im RIS seit
22.02.2024
(1) Die Landesregierung kann Richtlinien erlassen, in denen entsprechend den Zielsetzungen des § 1 nähere Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen festgelegt werden können, über
(2) Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen und auf der Website des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bereitzustellen.
Im RIS seit
22.02.2024
(1) Die Feststellung der eindeutigen Identität des Förderwerbers im Wege des elektronischen Verkehrs mit der Förderstelle kann erfolgen
(2) Werden Förderansuchen nicht im Wege des elektronischen Verkehrs, sondern schriftlich in Papierform eingebracht, ist das Förderansuchen seitens des Förderwerbers eigenhändig zu unterschreiben.
Im RIS seit
22.02.2024
Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Förderverfahren, insbesondere zur Feststellung oder Überprüfung der Voraussetzungen der Förderwürdigkeit und der Höhe einer Förderleistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Kontrolle eines rechtmäßigen Förderbezugs sowie allfälliger Rückforderungen, sind die Förderstellen ermächtigt, Daten gemäß § 16 Abs. 1 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2023) der förderwerbenden Personen sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wie insbesondere Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - automationsunterstützt aus dem Zentralen Melderegister zu erheben und zu verarbeiten, wobei die Abfrage auch eine Verknüpfungsabfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes umfasst. Die Erhebung von Daten aus dem zentralen Melderegister sowie eine Verknüpfungsabfrage sind nur zulässig und werden nur durchgeführt, sofern dies tatsächlich erforderlich ist.
Im RIS seit
22.02.2024
(1) Die Landesregierung ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Förderwerbers über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderstellen des Landes Burgenland oder bei einem Rechtsträger, der vom Land Burgenland mit der Abwicklung der jeweiligen Förderung betraut wurde, wie beispielsweise eine Gemeinde oder öffentliche Einrichtung, für die jeweils angesuchte Förderung gemäß Abs. 2 bis 6 zu erheben und an diese zu übermitteln, soweit dies für die spezifische Förderabwicklung und für Kontrollzwecke erforderlich ist; wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, wenn dies zur Zweckerreichung notwendig ist, im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung von geförderten Leistungen an Förderwerber die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Daten werden zur Prüfung von Förderbedarf und Förderwürdigkeit, zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, zur Fördergewährung, zur Kontrolle von Angaben im Förderansuchen, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung des Leistungsangebots sowie für statistische Auswertungen verarbeitet.
(4) Für die Inanspruchnahme von Förderungen der Förderstelle können die betroffenen Personen verpflichtet werden personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 bekanntzugeben, wenn diese für die Fördergewährung und -abwicklung zwingend erforderlich sind. Die Nichtbekanntgabe dieser Daten kann dazu führen, dass eine Fördergewährung und -abwicklung nicht möglich ist.
(5) Auf Ansuchen der Landesregierung haben die Träger der Sozialversicherung personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln,
(6) Bei personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 5 handelt es sich um folgende Daten:
(7) Die Förderstelle verarbeitet personenbezogene Daten sowie Identifikationsdaten so lange, als dies für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, unbedingt erforderlich ist. Eine darüberhinausgehende Aufbewahrung kann sich aus gesetzlichen Verpflichtungen oder gegebenenfalls anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ergeben.
Im RIS seit
22.02.2024
(1) Die Landesregierung ist - soweit dies für die Förderabwicklung und -gewährung unbedingt erforderlich ist - berechtigt, im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung von geförderten Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 die unter Abs. 3 angeführten personenbezogenen Daten von sonstigen für die Förderabwicklung relevanten Personen gemäß Abs. 2 zu erheben und zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die in Abs. 3 genannten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Beantragung und Abwicklung von geförderten Leistungen der folgenden Personengruppen zu erheben und zu verarbeiten:
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten der in Abs. 2 genannten Personengruppen zu erheben und zu verarbeiten:
(4) Für die Verarbeitung der Daten von den in Abs. 2 genannten Personen sind die § 6 Abs. 3 bis Abs. 7 anwendbar.
Im RIS seit
22.02.2024
Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Z 4 Transparenzdatenbankgesetzes 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2023, sind jene Stellen, die Förderungen nach diesem Gesetz abwickeln, berechtigt, eine personenbezogene Abfrage nach § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, sofern dies für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich ist.
Im RIS seit
22.02.2024
Bei Datenverarbeitungen betreffend Förderungen gemäß § 1 Abs. 1 übt die jeweils örtlich zuständige burgenländische Gemeinde die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Die Gemeinden sind in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie sind nicht berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO in Anspruch zu nehmen.
Im RIS seit
22.02.2024
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
Im RIS seit
22.02.2024
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
22.02.2024