20001460•Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024
20001460Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024Law01.10.2024
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG40026494",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 30/2024",
"stammnorm_bgblnummer": "30/2024"
},
"content": {
"source_id": "LBG40026494",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}Gesetz vom 21. März 2024 über die Regelung der Sozialhilfe (Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024)
StF: LGBl. Nr. 30/2024 (XXII. Gp. RV 1706 AB 1710) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32011L0051, 32011L0095, 32021L1883]
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Soweit im Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, keine eigenen Leistungen für Hilfesuchende vorgesehen sind, ist dieses Gesetz anzuwenden.
(3) Soweit im Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024, keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind, ist dieses Gesetz anzuwenden.
Im RIS seit
23.05.2024
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Sozialhilfe ist nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite in Erfüllung der Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche Verpflichtung entsprechende Hilfe geleistet wird.
(2) Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann.
(3) Die Gewährung der Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden und hat rechtzeitig einzusetzen. Die Sozialhilfe ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.
(4) Mobile und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Angeboten.
(5) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Hilfesuchenden
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Teilstationäre Tagesbetreuung: Einrichtungen für Menschen, für die noch keine stationäre Unterbringung erforderlich ist, die jedoch ihren Alltag nicht mehr oder nicht hinreichend allein bewältigen können und mobile Pflege und Betreuung allein nicht mehr ausreichen,
(2) Stationäre Betreuungs- und Pflegedienste: Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden ganztägigen Unterbringung von
(3) Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Unterbringung, Pflege und Betreuung gemäß § 3 Z 9 Bgld. SEG 2023.
(4) Pflege und Soziale Dienste (§ 18):
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
(2) Die Hilfe kann, soweit nicht anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.
(3) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich
(2) Leistungen der Sozialhilfe können, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
(3) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Burgenland durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023, nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 2 gleichgestellt.
(4) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Abs. 2 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
(5) Vor Ablauf der in Abs. 1 Z 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023) festgestellt wurde.
(6) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
(7) An andere als die in Abs. 1 genannten Personen können Leistungen der Sozialhilfe vom Land als Träger von Privatrechten erbracht werden, soweit der Lebensunterhalt inklusive des Wohnbedarfs nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann, dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Hilfesuchende haben bei Gewährung von Leistungen nach dem 3. Hauptstück, ausgenommen Leistungen gemäß §§ 10 bis 13 und 19 nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung in Form eines Kostenbeitrages zu erbringen.
(2) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe gemäß Abs. 1 sind das Ausmaß der Leistung, ein zumutbarer Einsatz des Einkommens sowie pflegebezogene Geldleistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Der Kostenbeitrag ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.
(3) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden in einem Kalendermonat ab dem Zeitpunkt, ab welchem Kosten für die Leistungserbringung anfallen, tatsächlich zufließen. Nicht zu berücksichtigen sind die in § 8 Abs. 2 Bgld. SUG genannten Einkünfte.
(4) Die Landesregierung hat zur jeweiligen Höhe des Kostenbeitrages für die Leistungen mit Rechtsanspruch gemäß §§ 15, 16 und 18 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann durch Richtlinien des Landes geregelt werden. Bei Leistungen der Sozialhilfe nach §§ 15 und 18 ist ein Kostenbeitrag von Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und anderen pflegebezogenen Geldleistungen an den Träger der Sozialhilfe in dem Ausmaß zu leisten, als durch die gewährte Maßnahme die Pflege und Betreuung des Hilfeempfangenden erfolgt.
(5) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte oder als Anreiz zur Wiedererlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit geboten erscheint.
(6) Hilfesuchende haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange der Hilfesuchende alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihm die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (geschiedenen) Ehegatten oder eingetragenen Partnern nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar. Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist.
(7) Der Kostenbeitrag ist nach Art der Leistung einmalig oder monatlich zu leisten und wird erstmals mit Inanspruchnahme der Leistung fällig.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag von ihrem Einkommen über dem sich aus § 13 Bgld. SUG ergebenden Höchstsatz, in den Fällen des § 7 Abs. 1 zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 7 Abs. 3 erfolgt ist.
(2) Bei der Bemessung des Kostenbeitrages sind zu berücksichtigen:
(3) Der Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe ist abhängig vom Ausmaß und der Art der Leistung, für die ein Kostenbeitrag gemäß § 7 Abs. 1 vorgesehen ist. Das konkrete Ausmaß des Kostenbeitrages für Leistungen gemäß §§ 15, 16 und 18, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bemessung des Kostenbeitrages bei Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(4) Ausgenommen von dieser Kostenbeitragspflicht sind
(5) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte geboten erscheint.
(6) § 7 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Hilfeleistungen nach diesem Abschnitt umfassen:
(2) Auf Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Abs. 1 Z 1 und die Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß Abs. 1 Z 4 erbringt das Land als Träger von Privatrechten; auf diese Hilfeleistungen besteht kein Rechtsanspruch. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Der Hilfe suchenden Person kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der §§ 5 und 13 Bgld. SUG gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei stationärer Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 kann der Hilfe suchenden Person in den Monaten Juni und Dezember zusätzlich zur Leistung gemäß Abs. 1 eine Bekleidungsbeihilfe bis zur Höhe von 30% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023) gewährt werden, sofern die Anschaffung von Kleidungsstücken nicht durch das Einkommen des Hilfeempfängers gemäß § 7 sichergestellt ist.
(3) Bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 13 Bgld. SUG sind Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Z 1 Bgld. SUG (Schonvermögen) zu berücksichtigen und nicht zu verwerten.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 108/2025
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Dem Hilfesuchenden ist Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung nach Maßgabe des § 16 Bgld. SUG zu gewähren.
(2) Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat grundsätzlich über Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in solchen notwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Bei Notwendigkeit der Untersuchung und Behandlung in Krankenanstalten außerhalb des Burgenlandes, die auch in burgenländischen Einrichtungen durchgeführt werden könnten, ist vor Einweisung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Bei Gefahr in Verzug ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Gewährung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzusetzen.
(3) Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung besteht, auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation übernommen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 1 können für medizinische Leistungen nachweislich anfallende Kosten, die durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, übernommen werden.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung einer verstorbenen Person zu übernehmen, soweit sie nicht aus deren Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Teil der Bestattungskosten sind die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten zu übernehmen, wenn die Überführung in familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1 gilt im Übrigen sinngemäß.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.
(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.
(5) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, welche der Hilfesuchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich der Hilfesuchende gegenüber dem Sozialhilfeträger zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass sie diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.
(6) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einem Darlehensgeber bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung dem Hilfesuchenden zumutbar ist.
(7) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung eines Darlehens dem Hilfeempfangenden nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Hilfeleistungen nach diesem Abschnitt umfassen:
(2) Auf Hilfeleistungen in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie in Form von Pflege gemäß Abs. 1 Z 4 hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch.
(3) Abweichend von Abs. 2 besteht auf die Gewährung einer Hilfeleistung durch Pflege nach Abs. 1 Z 4 in Form mobiler Dienste im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1, teilstationärer Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie zur vorübergehenden Unterbringung in Form einer Kurzzeitpflege im Sinne des § 4 Abs. 3 jedoch kein Rechtsanspruch; weiters handelt das Land bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 Z 3 sowie von Hilfeleistungen nach Abs. 1 Z 5 als Träger von Privatrechten.
(4) Die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen in Form sozialer Dienste gemäß Abs. 1 Z 4 ist von einer zumutbaren Beitragsleistung des Hilfeempfangenden abhängig zu machen, wobei seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen.
(5) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für Leistungen durch Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Organisationen, mit denen ein Vertragsverhältnis mit dem Land besteht, übernommen werden.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden (des gesetzlichen Vertreters oder Erwachsenenvertreters) durch stationäre Unterbringung in Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Bgld. SEG 2023 verfügen und mit denen eine Kostenvereinbarung nach § 27 Bgld. SEG 2023 abgeschlossen wurde oder in vergleichbaren bewilligten Einrichtungen anderer Bundesländer, gesichert werden, wenn die Hilfe suchende Person auf Grund ihres körperlichen, intellektuellen oder seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn sie besonderer Pflege bedarf.
(2) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vor Gewährung der Maßnahme der Unterbringung in einer Langzeitpflegeeinrichtung die mobile Pflege und Betreuung sowie die teilstationäre Pflege und Betreuung entsprechend den Pflege- und Betreuungserfordernissen des Hilfesuchenden ausgeschöpft wurden und die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung vorliegt.
(3) Die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung wird bei Hilfesuchenden, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, angenommen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 0 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist zur Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ein pflegerisches oder ärztliches, in schwerwiegenden medizinischen Fällen jedenfalls durch ein ärztliches Gutachten sowie im Falle einer sozialen Indikation ein sozialarbeiterisches Gutachten einzuholen.
(4) Wenn Umstände im Sinne des Abs. 3 vorliegen, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Notlage erforderlich machen, können die Kosten für die Unterbringung vorläufig auf Basis der Pflegegeldstufe 4 bis zur Wirksamkeit eines rechtskräftigen Pflegegeldbescheides oder bis zum Abschluss eines Pflegegelderhöhungsverfahrens vom Land übernommen werden; ab Wirksamkeit des rechtskräftigen Pflegegeldbescheides richtet sich die Kostenübernahme nach der tatsächlich festgestellten Pflegegeldstufe.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 108/2025
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Über die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 11 hat das Land als Leistung der Sozialhilfe die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Sucht- oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt oder die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers im Zusammenhang mit einer Sucht- oder Alkoholerkrankung erforderlich ist.
(2) Für die Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung von Personen gemäß Abs. 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann auf Antrag die Betreuung von pflegebedürftigen Personen, ab der Pflegegeldstufe 3 durch eine von diesen namhaft gemachte Betreuungskraft gefördert werden.
(2) Betreuungskraft im Sinne des Abs. 1 kann sein:
(3) In den Fällen, in denen die namhaft gemachte Person gleichzeitig Erwachsenenvertreter der pflegebedürftigen Person ist, kann außer in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen eine Förderung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Abs. 2 namhaft gemacht werden kann.
(4) Fördervoraussetzungen und -bedingungen sind:
(5) Die Förderung wird in der Höhe der Lohnkosten inklusive 13. und 14. Monatsgehalt und Lohnnebenkosten der zur Betreuung herangezogenen Betreuungskraft auf Basis des Monatsgehalts des Gehaltsbandes B1/1 der Anlage 2 des § 79 Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, bei 40 Wochenstunden - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 - gewährt:
(6) § 6 findet auf die Förderung keine Anwendung.
(7) Die Förderung endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses mit der namhaft gemachten Betreuungskraft, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
(8) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann abweichend von Abs. 7 Z 3 auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn für die pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich ist. Besorgt die namhaft gemachte Betreuungskraft gleichzeitig die 24-Stunden-Betreuung für die pflegedürftige Person und wird dafür bereits eine Förderung aus Landesmitteln gewährt, kann eine Förderung nach dieser Bestimmung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Abs. 2 namhaft gemacht werden kann.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(10) Das Land hat die Aufwendungen der Pflegeservice Burgenland GmbH unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.
(11) Bezieht die namhaft gemachte Betreuungskraft gemäß Abs. 2 Pensionsleistungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. c und beträgt das Nettoeinkommen der zu pflegenden Person und der von ihr namhaft gemachten Betreuungskraft gemeinsam weniger als das in Abs. 5 genannte Monatsgehalt, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegegeldstufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der namhaft gemachten Betreuungskraft eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses gemeinsame Nettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Abs. 4 Z 1, 2, 4 lit. a, e, g und h, Z 6 und 7 lit. b sowie Abs. 6 bis 9.
(12) Das Land kann die Kosten für die Ausbildung zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Bgld. SBBG nach Beendigung des Dienstverhältnisses jener Personen übernehmen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. a, c und e erfüllen.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Pflege gemäß § 4 Abs. 4 kann mobil, teilstationär oder stationär gewährt werden. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Erfordernissen des Hilfeempfangenden nach Maßgabe der tatsächlichen Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wird. Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein pflegerisches oder ärztliches, in schwerwiegenden medizinischen Fällen jedenfalls ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen über Hilfeleistungen im Rahmen der mobilen und teilstationären Pflege und Betreuung sowie der vorübergehenden stationären Unterbringung in Form einer Kurzzeitpflege durch Richtlinien erlassen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(3) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen Fachgebiete für die Sozialen Dienste gemäß § 4 Abs. 4 in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß vorzusorgen. Hiebei kann sich der Träger der Sozialhilfe auch Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen und Organisationen bedienen. Solche Einrichtungen und Organisationen bedürfen, falls sie der mobilen Pflege durch Dienste gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b oder der teilstationären oder stationären Pflege dienen, einer Bewilligung gemäß Bgld. SEG 2023 und einer Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Frauenhäuser sind Einrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von durch physische, psychische oder sexuelle Gewalt in Not geratenen Frauen und deren Kindern.
(2) Sozialhäuser sind Einrichtungen zur zeitweiligen Unterbringung und Betreuung von in Not geratenen Personen und Familien, bei diesen jedoch nur bei Fehlen einer anderen geeigneten Unterbringungsform.
(3) Die Aufnahme in ein Frauen- oder Sozialhaus bedarf keiner behördlichen Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Gebäude und Räumlichkeiten, der Organisation sowie der sonstigen sachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb von Frauen- und Sozialhäusern erlassen.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Die Hilfeempfangenden, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die eine Leistung nach diesem Gesetz zuerkannt hat, mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn
(5) Die Hilfeempfangenden (die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufenen Personen) sind anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 ruht
(2) Für den Zeitraum von maximal 90 Tagen sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und ein notwendiger Beheizungszuschuss weiterzugewähren. Von der zeitlichen Begrenzung von 90 Tagen ist der Personenkreis im Sinne des § 16 ausgenommen.
(3) Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder Lebensgefährten darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Hilfeempfangende haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 24, die für sie aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn sie
(2) Von Hilfeempfangenden sind unbeschadet des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfangenden eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen aus Einkommen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfeempfangenden und in der Folge auf deren Erben über. Diese haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses.
(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023). Ausgenommen davon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden.
(6) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfeempfangenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die für den Hilfeempfangenden aufgewendeten Kosten Ersatz zu leisten, wenn nachträglich hervorkommt, dass sie zur Zeit der Hilfeleistung für den Hilfeempfangenden über ein höheres Einkommen verfügt haben. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im mobilen, teilstationären und stationären Bereich in den Fällen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 Z 1.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.
(3) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, sofern sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(4) Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch mobile Dienste durch Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes oder pflegerische Dienste ein wesentlicher Anteil der Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.
(5) § 22 Abs. 5 ist auf Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
23.05.2024
(1) Hat der Hilfeempfangende für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.
(2) Unterhaltsansprüche gemäß § 23 Abs. 1 sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person oder sonstigen Zahlungspflichtigen schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.
(3) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.
(4) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Sozialhilfe eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Hilfe für weniger als 90 Tage.
Im RIS seit
23.05.2024