20001490•Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024
20001490Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024Law14.12.2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, mit der nähere Regelungen über die Einteilung des Burgenlandes im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans sowie über die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen von regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten getroffen werden (Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024 - Bgld. PBStützpVO 2024)
StF: LGBl. Nr. 91/2024
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 7, § 23 Abs. 5 sowie § 24 Abs. 1 des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
13.12.2024
(1) Diese Verordnung regelt die regionale Einteilung des Landes Burgenland für Leistungen der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste, der Seniorentagesbetreuung und Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter sowie die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen von regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten.
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 18/2026
Im RIS seit
11.02.2026
(1) Die jeweiligen Regionen sind abhängig von der jeweiligen Wohndichte, den Verkehrswegen und der Altersstruktur. Innerhalb der Region können weitere Subregionen eingerichtet werden. Im Einzelfall können (Sub-)Regionen bezirksübergreifend festgelegt werden.
(2) Die Betriebsführerin verpflichtet sich den Gesamtbetrieb des jeweiligen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts im Sinne des § 3 Z 13 und § 22 Abs. 3, 4 und 5 Bgld. SEG 2023 im Namen und auf Rechnung des Landes entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen. Das Leistungsangebot im Rahmen des Gesamtbetriebes hat zu umfassen:
(3) Die Betriebsführerin hat im Sinne des Abs. 2 Z 3 lit c einen Rufbereitschaftsdienst einzurichten und hat im Bedarfsfall nach Auftrag der Betreiberin stattdessen eine Arbeitsbereitschaft einzurichten.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 18/2026
Im RIS seit
11.02.2026
(1) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Neusiedl am See werden in folgende fünf Versorgungsregionen zusammengefasst:
(2) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust werden in folgende fünf Versorgungsregionen zusammengefasst:
(3) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Mattersburg werden in folgende drei Versorgungsregionen zusammengefasst:
(4) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Oberpullendorf werden in folgende vier Versorgungsregionen zusammengefasst:
(5) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Oberwart sowie Güttenbach werden in folgende sechs Versorgungsregionen zusammengefasst:
(6) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Güssing sowie Oberdorf im Burgenland und Litzelsdorf werden in folgende drei Versorgungsregionen zusammengefasst:
(7) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Jennersdorf werden in folgende zwei Versorgungsregionen zusammengefasst:
(8) In jeder der gemäß Abs. 1 bis Abs. 7 angeführten Versorgungsregionen ist jedenfalls ein regionaler Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt vorgesehen.
Im RIS seit
13.12.2024
(1) Subregionen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 und § 22 Abs. 1 und 2 Bgld. SEG 2023 werden in der Anlage zur Verordnung festgelegt.
(2) Bei zusätzlichem Bedarf können durch die Landesregierung weitere Subregionen festgelegt werden.
Im RIS seit
13.12.2024
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte sind so zu gestalten, dass sie nach ihrer Lage und Beschaffenheit für die Art der am Stützpunkt vorgesehenen Leistungen geeignet sind. Insbesondere hat die für einen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt vorgesehene Grundstücksfläche den Anforderungen der am Stützpunkt angebotenen Pflege- und Betreuungsstrukturen gemäß § 22 Abs. 3 und 4 Bgld. SEG 2023 zu entsprechen.
(2) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte gliedern sich in Haupt- und Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkte. Diese unterscheiden sich in ihrer Größe, im Leistungsangebot und den vorhandenen Räumlichkeiten.
(3) Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben von den nachfolgenden Bestimmungen unberührt.
(4) Es sind zudem entsprechende technische und personelle Vorkehrungen zu treffen, sodass die Sicherheit der Personen am Stützpunkt jederzeit gewährleistet werden kann.
(5) Sofern es die Lage und die baulichen Gegebenheiten erfordern, sind entsprechende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Raumtemperatur zu treffen.
(6) Der gesamte regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkt samt dazugehörigen Wohneinheiten hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Anlagen, insbesondere Anschlüsse für TV und Internet, aufzuweisen.
Im RIS seit
13.12.2024
(1) Der Dorfplatz soll - um ein möglichst alltagsnahes Zusammensein zu ermöglichen - als Ort der Begegnung mit Besucherinnen und Besuchern dienen. Von der Errichtung eines Dorfplatzes kann aus Gründen des § 23 Abs. 1 Z 1a Bgld. SEG 2023 abgesehen werden.
(2) Der Dorfplatz hat für zumindest 30 Personen Platz zu bieten, über Sitzmöglichkeiten in ausreichender Anzahl sowie über eine Küchenzeile mit sanitätshygienisch ausgestattetem Handwaschplatz zu verfügen. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der örtlichen oder baulichen Gegebenheiten von der Mindestpersonenanzahl abgewichen werden.
(3) Im Dorfplatz können nach vorheriger Genehmigung durch die Pflege- und Sozialberatung auch externe seniorenbezogene Veranstaltungen abgehalten werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 18/2026
Im RIS seit
11.02.2026
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben zumindest über
(2) Die geschlechtergetrennte Damen Toilettenanlage gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 kann entfallen, wenn stattdessen die barrierefreien Toilettenanlagen für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung oder für die Gäste des Dorfplatzes als Damen WC-Anlagen vorgesehen werden. Der Zugang zu barrierefreien Toilettenanlagen darf ohne räumlich getrennte Vorräume nicht direkt von Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen oder Umkleideräumen aus erfolgen.
(3) In den in Abs. 1 genannten Toilettenanlagen sind jeweils Handwaschbecken, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter vorzusehen.
Im RIS seit
13.12.2024
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben einen Aktivitätenraum mit einer Mindestgröße von 50 m² vorzusehen.
(2) Der Aktivitätenraum dient als zentraler räumlicher Mittelpunkt für eine gemeinsame Tagesgestaltung und kann zudem als Speiseraum für Tagesgäste genutzt werden.
(3) Der Aktivitätenraum hat gleichzeitig Platz für maximal zwölf Tagesgäste im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 5 und für Bewohner des Wohnen im Alter zu bieten.
(4) Zusätzlich ist entsprechender Platz für Verkehrsflächen sowie für die Aufbewahrung von Beschäftigungs- und Aktivitätsmaterial vorzusehen. Für eine sanitätshygienisch einwandfreie Ausstattung ist Sorge zu tragen.
(5) Eine Kücheneinheit ist entweder direkt an den Aktivitätenraum anzuschließen oder in den Aktivitätenraum zu integrieren. Die Kücheneinheit ist insbesondere mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie mit Spül- und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleingeschirr und geeigneten Behältnissen für die Abfallentsorgung auszustatten. Die Reinigung des Geschirrs von Tagesgästen hat in diesem Bereich mittels eines Geschirrspülers mit einem thermischen Desinfektionsprogramm zu erfolgen. Die Küche dient als Beschäftigungsküche. Sie ist somit keine Ausspeisungsküche, sondern ausschließlich für die Versorgung der Tagesgäste und bedarfsgerecht für die Bewohner des Wohnen im Alter vorgesehen.
Im RIS seit
13.12.2024
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "v",
"indizes": [
"9230 Altenheime, Pflegeheime, Heimhilfe, Sozialbetreuungsberufe"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG40027435",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 91/2024",
"stammnorm_bgblnummer": "91/2024"
},
"content": {
"source_id": "LBG40027435",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}