20001497•Burgenländisches Gemeindefondsgesetz
20001497Burgenländisches GemeindefondsgesetzLaw01.01.2025
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}Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem ein Fonds zur Unterstützung und Sicherung der Liquidität der burgenländischen Gemeinden eingerichtet wird (Burgenländisches Gemeindefondsgesetz - Bgld. GemfG)
StF: LGBl. Nr. 101/2024 (XXII. Gp. IA 2753 AB 2772)
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Zur Unterstützung und nachhaltigen Sicherstellung der Liquidität und Stabilität der Gebarung der burgenländischen Gemeinden und Gemeindeverbände wird ein Fonds eingerichtet.
(2) Unter Gemeindeverbänden im Sinne dieses Gesetzes werden auch die nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, gebildeten Verbände, in denen burgenländische Gemeinden Mitglieder sind, verstanden.
(3) Der Fonds führt die Bezeichnung „Burgenländischer Gemeindefonds“, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Eisenstadt.
(4) Die in diesem Gesetz für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für Gemeindeverbände gemäß Abs. 2.
(5) Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres.
Im RIS seit
23.12.2024
Organe des Fonds sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und zwei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.
Im RIS seit
23.12.2024
Die Geschäftsführung des Fonds wird vom Aufsichtsrat bestellt. Der Fonds wird von der Geschäftsführung vertreten. Die Geschäftsführung führt alle Geschäfte des Fonds und kann sich dazu der Landesholding Burgenland GmbH oder einer ihrer verbundenen Gesellschaften bedienen.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Ihm gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(2) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
(3) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Aufsichtsrat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 78/2025
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 78/2025
Im RIS seit
23.10.2025
(1) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer des Fonds werden von der Landesholding Burgenland GmbH namhaft gemacht und haben über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung zu verfügen.
(2) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Fonds laufend, mindestens jedoch einmal zum Jahresabschluss, zu prüfen. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Unterlagen ist ihnen jederzeit zu gestatten.
(3) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben der Geschäftsführung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat derart zu erfolgen, dass der Bericht bis spätestens 30. Juni des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres vom Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen wird.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Durch die Landesholding Burgenland GmbH wird ein Beirat des Fonds eingerichtet. Dem Beirat obliegt die fachliche Beratung des Aufsichtsrates des Fonds in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beirat wird bei Bedarf von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.
(2) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Dem Beirat gehören an:
(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 2 auf Vorschlag der darin genannten Vertretungen, zu bestellen.
(4) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Expertinnen und Experten sowie Auskunftspersonen beigezogen werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 78/2025
Im RIS seit
23.10.2025
(1) Der Fonds kann zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 mit Gemeinden Vereinbarungen abschließen. Das Anbot zum Abschluss einer Vereinbarung hat von der Gemeinde auszugehen. Auf den Abschluss solcher Vereinbarungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 mit einer Gemeinde setzt voraus, dass die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben und die Erreichung einer dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet ist. Die Gemeinde hat vor Abschluss der Vereinbarung ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, das Maßnahmen zur langfristigen Sicherstellung der Liquidität und Stabilität der Gemeindegebarung zu umfassen hat. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Gleichgewicht des Haushaltes der Gemeinde wiederhergestellt ist. Das Haushaltskonsolidierungskonzept kann auch die Annahme einer Vereinbarung mit dem Fonds gemäß Abs. 1 umfassen.
(3) Die Landesregierung hat in der gemäß § 80 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022, erlassenen Verordnung (Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020) die Voraussetzungen für die Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts festzulegen.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Vereinbarungen gemäß § 7 haben Maßnahmen zur Zielerreichung gemäß § 1 Abs. 1 festzulegen und sind zeitlich auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu befristen, an dem das Gleichgewicht des Haushaltes wiederhergestellt ist. Diese Maßnahmen können insbesondere umfassen:
(2) Soweit Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zur Zielerreichung nicht ausreichend sind, können die Vereinbarungen weiters insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
(3) Unabhängig von den Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 können die Vereinbarungen jedenfalls folgende Regelungen beinhalten:
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
(2) Das Land Burgenland dotiert den Fonds einmalig mit einem Betrag in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro. Die Zuzählung der Mittel erfolgt bedarfsorientiert nach Maßgabe der abzuschließenden Vereinbarungen gemäß § 7.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 78/2025
Im RIS seit
23.10.2025
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Fonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie die ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung jederzeit auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und die Einschau zu ermöglichen.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
zu Abs. 1 und 2: LGBl. Nr. 78/2025
Im RIS seit
23.10.2025