Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2025, mit der die Höhe der Fischereikartenabgabe nach dem Burgenländischen Fischereigesetz 2022 festgesetzt wird (Burgenländische Fischereikartenabgabenverordnung 2026)
StF: LGBl. Nr. 85/2025
Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
04.11.2025
§ 1 Im RIS seit
Die Höhe der Fischereikartenabgabe wird mit folgenden Beträgen festgesetzt:
Im RIS seit
04.11.2025
§ 2 Im RIS seit
Die Fischereikartenabgabe gilt für Fischereikarten des Kalenderjahres 2026, das ist vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026, bei dreijähriger Bezahlung für den Geltungszeitraum 2026 bis 2028.
Im RIS seit
04.11.2025
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.