20001550•Burgenländisches Energieeffizienzgesetz
20001550Burgenländisches EnergieeffizienzgesetzLaw30.12.2025
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}Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Gesetz über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Burgenland (Burgenländisches Energieeffizienzgesetz - Bgld. EEG) erlassen und das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird
StF: LGBl. Nr. 105/2025 (XXIII. Gp. RV 0435 AB 0475) [CELEX Nr. 32023L1791, 32023L2413]
Sonstige Textteile
Der Landtag hat beschlossen:
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind,
(2) Dieses Gesetz gilt weiters für Anlagen gemäß § 12 Abs. 1, soweit sie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers oder in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen. Im Übrigen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetz die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
(2) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den darauf verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienz-Richtlinie vorkommen, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Öffentliche Einrichtungen haben eine Vorbildfunktion im Hinblick auf:
(2) Öffentliche Einrichtungen erwerben nur Gebäude oder mieten Gebäude neu an, die den nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und der Burgenländischen Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2025, geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung entsprechen. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb einem der nachfolgenden Zwecke dient:
(3) Öffentliche Einrichtungen sollen, soweit dies möglich und von Nutzen sowie finanziell zumutbar ist, Dachflächen der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stellen.
(4) Das Land fördert die Nutzung von mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen in Gebäuden, einschließlich innovativer Technologien, wie intelligente und mit erneuerbarer Energie betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 Z 2 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (§ 2 Abs. 1 Z 2) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (zB Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; dabei sind erforderlichenfalls Kosten-Nutzen-Analysen gemäß § 12 einzusetzen. Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro.
(2) Die Landesregierung hat die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, zu fördern.
(3) Zur Überwachung der Anwendung des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen nach Abs. 1 sowie deren Auswirkungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme, hat die betreffende öffentliche Einrichtung einen geeigneten Dritten zu beauftragen.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, durch Verbesserung der Energieeffizienz bei öffentlichen Dienstleistungen ihren gesamten Endenergieverbrauch in Summe um 1,9% pro Kalenderjahr zu reduzieren.
(2) Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Abs. 1 (Einsparungsquote) ist der gesamte Endenergieverbrauch der betroffenen öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2021 zu Grunde zu legen.
(3) Wird in einem Kalenderjahr die Einsparungsquote übererfüllt, kann der erzielte Einsparungsüberschuss auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden. Nach dem Jahr 2021 bis zum Beginn der Energieeinsparungsverpflichtung erzielte Energieeinsparungen können ebenfalls auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Konditionierte Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², die am 1. Jänner 2024 im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung stehen, sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 so zu renovieren, dass die nach den Bestimmungen des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO 2008 geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung erfüllt werden (Renovierungsverpflichtung).
(2) Im Rahmen der Renovierungsverpflichtung ist jährlich eine Gesamtfläche im Ausmaß von 3% der Summe der Gesamtfläche aller Gebäude nach Abs. 1 zu renovieren (Renovierungsquote). Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind Gebäude nicht zu berücksichtigen,
(3) Gebäude im Sinne des Abs. 1, bei denen eine Renovierung unter Einhaltung der dort genannten Anforderungen technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist, sind von der Renovierungsverpflichtung ausgenommen.
(4) Gebäude im Sinne des Abs. 1 (ausgenommen solche nach Abs. 2 Z 1 und 2), die nicht renoviert werden, können auf die Renovierungsquote angerechnet werden, wenn sie
(5) Wird in einem Kalenderjahr die Renovierungsquote nach Abs. 2 überschritten, kann der erzielte Renovierungsüberschuss auf die Renovierungsquote eines der drei nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden. Ab dem 1. Jänner 2027 erzielte Renovierungsüberschüsse können lediglich auf die Renovierungsquote eines der beiden nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden.
(6) Wird ein konditioniertes Gebäude im Sinne des Abs. 1 von einer öffentlichen Einrichtung genutzt, steht jedoch nicht in deren Eigentum, nimmt die öffentliche Einrichtung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer Verhandlungen auf, um zu erreichen, dass das betreffende Gebäude entsprechend den nach den Bestimmungen des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO 2008 geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung renoviert wird.
(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für jene Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz im Sinne des Art. 6 Abs. 6 der Energieeffizienz-Richtlinie entschieden und dies dem Bund bis 31. Dezember 2023 bekannt gegeben haben. Diese Gemeinden sind verpflichtet,
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Renovierungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 5 und zum alternativen Ansatz nach Abs. 7 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig vor erstmaligem Ablauf der jährlichen Einsparungsverpflichtung ihren gesamten Endenergieverbrauch für das Jahr 2021 in MWh, aufgeschlüsselt nach Verbrauchssektoren und Energieträgern, bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der nach Verbrauchssektoren und Energieträgern aufgeschlüsselte Endenergieverbrauch des jeweiligen Kalenderjahres in MWh spätestens bis 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen.
(2) Weiters hat die Landesregierung die Einhaltung der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen, ausgenommen Gemeinden nach § 6 Abs. 7, verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig die Summe der zu renovierenden Gesamtfläche bekannt zu geben. Darüber hinaus ist jährlich die Summe der noch einer Renovierung zu unterziehenden Gesamtfläche mitzuteilen. Die Landesregierung hat zu überprüfen, ob in den beiden folgenden Kategorien die von ihnen erfassten öffentlichen Einrichtungen im jeweiligen Kalenderjahr die sie betreffende Renovierungsquote gesamthaft erreicht haben:
(3) Die Landesregierung hat zudem die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 6 Abs. 7 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind jene Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, verpflichtet, der Landesregierung jährlich die nach § 6 Abs. 7 Z 1 für das jeweilige Kalenderjahr geschätzten und tatsächlich erreichten Energieeinsparungen in MWh bekannt zu geben, sowie die nach § 6 Abs. 7 Z 2 erstellten Renovierungspässe vorzulegen.
(4) Die Landesregierung kann mit der Überwachung nach Abs. 1 bis 3 geeignete Dritte beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) Kommt die Landesregierung im Zuge der Überwachung nach Abs. 1 bis 3 zum Ergebnis, dass die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 in Summe nicht erreicht worden ist, die in Abs. 2 Z 1 oder Z 2 genannten öffentlichen Einrichtungen die Renovierungsquote nicht erreicht haben oder Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 6 Abs. 7 durch eine Gemeinde nicht erfüllt worden sind, hat sie diesen Umstand unter Anführung des Ausmaßes der Nicht-Erfüllung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Jede öffentliche Einrichtung hat ein Inventar der jeweils in ihrem Eigentum stehenden oder von ihr genutzten Gebäude nach § 6 Abs. 1 und 6 zu erstellen (Gebäudeinventar). Sofern ein Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 von einer anderen öffentlichen Einrichtung genutzt wird, ist dieses Gebäude ausschließlich im Gebäudeinventar jener öffentlichen Einrichtung zu erfassen, in deren Eigentum es steht; steht es im Eigentum mehrerer öffentlicher Einrichtungen, entscheiden diese darüber, in welches Inventar das betreffende Gebäude aufzunehmen ist. Das Inventar hat zu jedem Gebäude folgende Informationen zu enthalten:
(2) Das Gebäudeinventar, das erstmals spätestens bis zum 11. Oktober 2025 zu erstellen ist, ist auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Einrichtung im Internet oder, sofern sie über keine Homepage verfügt, sonst auf geeignete Weise zu veröffentlichen und alle zwei Jahre zu aktualisieren.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Gebäudeinventar erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union oder zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Führung des Gebäudeinventars notwendig ist.
Im RIS seit
30.12.2025
Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnern sind verpflichtet, nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 6 der Energieeffizienz-Richtlinie, Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen.
Im RIS seit
30.12.2025
Die Landesregierung hat in Vollziehung des § 7 verarbeitete Daten dem Bund sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission, erforderlich ist.
Im RIS seit
30.12.2025
Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass dies im Einklang mit der Kosten-Nutzen-Analyse (§ 12) technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Um zu bewerten ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, ist bei folgenden Anlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit Anhang XI der Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen, wenn diese neu geplant oder erheblich modernisiert werden:
(2) Zu bewerten sind bei Anlagen gemäß
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des Anhang XI der Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.
(4) Vorhaben nach Abs. 1, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Dabei ist
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Anlagen gemäß § 71b Z 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024, sowie gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der geltenden Fassung, unbeschadet der Bestimmungen der GewO 1994 oder des Bgld. ISUG anzuwenden.
(6) Die Behörde darf von Betreibern von thermischen Solarstromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen oder von anderen Betroffenen, auf die sich die festgelegte Systemgrenze oder geografische Grenze auswirkt, Angaben zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen verlangen.
(7) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 4 kann aus zwingenden Gründen aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers der Anlage abgewichen werden. Die Behörde hat diesen Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dessen Erlassung der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat die Daten über die gemäß Abs. 1 durchgeführten Kosten-Nutzen- Analysen zu sammeln und unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Landes, der Behörde oder der Betroffenen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Diese Daten umfassen jedenfalls
(9) Betreiber eines bestehenden Fernwärme- und Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder kälteabgabe von mehr als 5 MW sind verpflichtet, ab dem 1. Jänner 2025 und danach alle fünf Jahre einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauches von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen, wenn die betreffende Anlage nicht die Kriterien für eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung nach § 2 Abs. 1 Z 12 lit. b bis e erfüllt.
(10) Pläne nach Abs. 9 bedürfen der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich unter Anschluss des entsprechenden Planes zu beantragen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn mit den vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung erfüllt werden können.
Im RIS seit
30.12.2025
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Verpflichtung gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 oder gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 4 verstößt sowie eine Anlage entgegen § 12 Abs. 3 oder 4 betreibt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
30.12.2025
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Im RIS seit
30.12.2025
(1) Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 0,42%.
(2) Die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 und die damit einhergehenden Meldeverpflichtungen nach § 7 Abs. 1 gelten
(3) Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Renovierungsquote nach § 6 Abs. 2 0,7%.
(4) Für Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz nach § 6 Abs. 7 entschieden haben, gilt nach Ablauf des 31. Dezember 2030 ebenfalls die Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 5 sowie die Mitteilungsverpflichtung nach § 7 Abs. 2. Davon sind jene Gebäude ausgenommen, für die bis zum genannten Zeitpunkt ein Renovierungspass nach § 6 Abs. 7 erstellt und der Landesregierung vorgelegt worden ist.
Im RIS seit
30.12.2025
Durch das Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Im RIS seit
30.12.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
30.12.2025
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Änderungen wurden in das Gesetz eingearbeitet)
Im RIS seit
30.12.2025