Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Februar 2026 über die Festlegung der Beitragsgruppen für den Tourismusförderungsbeitrag 2026
StF: LGBl. Nr. 24/2026
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2026, wird verordnet:
Im RIS seit
10.03.2026
§ 1 Im RIS seit
Diese Verordnung dient der Zuordnung der beitragspflichtigen Tätigkeiten zu den Beitragsgruppen A bis D, entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3 Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2026.
Im RIS seit
10.03.2026
§ 2 Im RIS seit
(1) In die Beitragsgruppe A fallen folgende Tätigkeiten aus den Kammerorganisationen und den Fachgruppen der Wirtschaftskammer:
(2) In die Beitragsgruppe B fallen folgende Tätigkeiten aus den Kammerorganisationen und den Fachgruppen der Wirtschaftskammer:
(3) In die Beitragsgruppe C fallen folgende Tätigkeiten aus den Kammerorganisationen und den Fachgruppen der Wirtschaftskammer:
(4) In die Beitragsgruppe D fallen folgende Tätigkeiten aus den Kammerorganisationen und den Fachgruppen der Wirtschaftskammer:
Im RIS seit
10.03.2026
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im RIS seit
10.03.2026