Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. April 2026 betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003
StF: LGBl. Nr. 34/2026
Auf Grund des § 86 Abs. 5 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025, wird verordnet:
Im RIS seit
14.04.2026
§ 1 Im RIS seit
Für folgende aufsichtsbehördliche Angelegenheiten wird die Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf an die Landesregierung übertragen:
Im RIS seit
14.04.2026
§ 2 Im RIS seit
Soweit in dieser Verordnung auf Gesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
Im RIS seit
14.04.2026
§ 3 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 34/2026 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde abzuschließen.