Gesetz vom 21. Oktober 1999, mit dem die Burgenländische Landesabgabenordnung geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Burgenländische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/1999, wird wie folgt geändert:
Nach § 187 wird folgende Bestimmung als § 187a eingefügt:
„§187a
(1) Besteht bei Abgaben für die Abgabenbehörde aus dem Grunde gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Vorschriften die Verpflichtung
(2) Für Verfahren nach Abs. 1 verlängert sich die im § 232 festgesetzte Frist von sechs Monaten auf zwölf Monate."
Artikel II
§ 187a der Burgenländischen Landesabgabenordnung in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist auch auf Abgabenschulden anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix