Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember
1999, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
übertragen wird | Omnilex
LGBL_BU_20000119_8•Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember
1999, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
übertragen wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember
1999, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
übertragen wird
LGBL_BU_20000119_8Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember
1999, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
übertragen wirdGazette19.01.2000
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember 1999, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
Auf Antrag der Gemeinden Lackenbach und Ritzing wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 14/1998, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 46/1999, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Lackenbach und Ritzing auf die Landesregierung übertragen:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.