Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25.
Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel
nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird | Omnilex
LGBL_BU_20000126_11•Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25.
Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel
nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25.
Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel
nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird
LGBL_BU_20000126_11Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25.
Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel
nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wirdGazette26.01.2000
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird
Aufgrund des § 13 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet:
§ 1
(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, nicht zu berücksichtigen:
(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vom Vermögen nicht zu berücksichtigen:
Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse ist vom Hilfesuchenden ein schriftliches Vermögensbekenntnis vorzulegen.