Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Feber
2000, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
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LGBL_BU_20000309_24•Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Feber
2000, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
übertragen wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Feber
2000, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
übertragen wird
LGBL_BU_20000309_24Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Feber
2000, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
übertragen wirdGazette09.03.2000
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Feber 2000, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
Auf Antrag der Gemeinden Eberau und Bildein wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 14/1998, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 46/1999, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Eberau und Bildein auf die Landesregierung übertragen: