LGBL_BU_20000718_50•Gesetz vom 27. April 2000, mit dem das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995 und das Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz geändert werden
LGBL_BU_20000718_50Gesetz vom 27. April 2000, mit dem das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995 und das Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz geändert werdenGazette18.07.2000
Gesetz vom 27. April 2000, mit dem das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995 und das Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl. Nr. 42/1996, wird wie
folgt geändert:
§ 6
(1) Die Übertragung des Eigentums durch Kauf ist ungeachtet des § 4 zu genehmigen, wenn sie aus berücksichtigungswürdigen persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf seiten des Veräußerers erforderlich ist.
(2) Liegt der Preis für den Eigentumserwerb erheblich über dem ortsüblichen Verkehrswert, so ist der Erwerb ohne weiteres Verfahren nicht zuzulassen. Ansonsten hat die Grundverkehrsbehörde vor Erlassung des Bescheides die Gemeinde, in deren Bereich das Grundstück liegt, und die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu benachrichtigen; diese können innerhalb von sechs Wochen geeignete Personen als Interessenten für das Rechtsgeschäft namhaft machen.
(3) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien sowie der wesentliche Inhalt des Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung ist ein Grundbuchsauszug anzuschließen. Die Vertragsparteien sind von der Benachrichtigung in Kenntnis zu setzen.
(4) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 2 Bewerber namhaft gemacht, die die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 4 erfüllen und die vor der Grundverkehrsbehörde erklären, zu gleichen Bedingungen oder zumindest zum ortsüblichen Preis in das Rechtsgeschäft eintreten zu wollen, so hat die Grundverkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums an den im Sinne des § 4 ungeeigneten Erwerber nicht zuzulassen."
„(3) Beim Amt der Landesregierung wird die Grundverkehrslandeskommission eingerichtet. Sie entscheidet
(4) Die Bescheide der Grundverkehrslandeskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Gegen diese Bescheide ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(5) Zur Erlassung von Feststellungsbescheiden und Negativbestätigungen gemäß §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist der Vorsitzende der gemäß Abs. 2 oder 3 zuständigen Grundverkehrsbehörde berufen."
Artikel II
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix
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