LGBL_BU_20000720_52•Gesetz vom 27. April 2000 über die Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000)
LGBL_BU_20000720_52Gesetz vom 27. April 2000 über die Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000)Gazette20.07.2000
Gesetz vom 27. April 2000 über die Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Begriffsbestimmungen
§ 1 Krankenanstalten
§ 2 Ausnahmen
§ 3 Allgemeine Krankenanstalten
§ 4 Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze
Allgemeine Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb
von Krankenanstalten
§ 5 Errichtungsbewilligung
§ 6 Mündliche Verhandlung
§ 7 Betriebsbewilligung
§ 8 Prüfung der Voraussetzungen für den Betrieb
§ 9 Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 10 Sperre der Krankenanstalt
§ 11 Verlegung der Krankenanstalt
§ 12 Veränderungen in der Krankenanstalt
§ 13 Verpachtung und Übertragung einer Krankenanstalt
§ 14 Landeskrankenanstaltenplan
§ 15 Anstaltsordnung
§ 16 Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
§ 17 Auskunftspflicht
§ 18 Wirtschaftsaufsicht
§ 19 Kollegiale Führung
§ 20 Führung von Abteilungen und sonstigen
Organisationseinheiten
§ 21 Ärztlicher Dienst
§ 22 Blutabnahme
§ 23 Qualitätssicherung
§ 24 Ethikkommission
§ 25 Ärztlicher Leiter
§ 26 Krankenhaushygieniker
§ 27 Leiter des Pflegedienstes
§ 28 Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und
technischen Angelegenheiten
§ 29 Technischer Sicherheitsbeauftragter
§ 30 Verschwiegenheitspflicht
§ 31 Supervision
§ 32 Fortbildung
§ 33 Erste Hilfe und Behandlung von Patienten
§ 34 Psychologische und psychotherapeutische Betreuung
§ 35 Patientenrechte
§ 36 Patientenvertretungen
Öffentliche Krankenanstalten
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
§ 37 Allgemeines
§ 38 Voraussetzungen für die Verleihung des
Öffentlichkeitsrechts
§ 39 Öffentlichkeitsrecht bei Veränderungen in der
Krankenanstalt
§ 40 Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht
§ 41 Entziehung des Öffentlichkeitsrechts
§ 42 Gemeinnützigkeit der Krankenanstalt
§ 43 Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege
§ 44 Notkrankenanstalten
§ 45 Angliederungsverträge
§ 46 Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung und Auflassung
§ 47 Arzneimittelvorrat
§ 48 Öffentliche Stellenausschreibung
§ 49 Allgemeine Gebührenklasse und Sonderklasse
§ 50 Aufnahme von Patienten
§ 51 Aufnahme von nicht anstaltsbedürftigen Personen
§ 52 Entlassung von Patienten
§ 53 Leichenöffnungen (Obduktionen)
§ 54 Ambulante Untersuchungen und Behandlungen
§ 55 Entgelt für Leistungen der Krankenanstalten
§ 56 LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren
§ 57 Kostenbeitrag
§ 58 Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
§ 59 Honorare
§ 60 LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren für ausländische
Staatsangehörige
§ 61 Zahlungspflichtige Personen
§ 62 Vorschreibung und Einbringung der LKF-Gebühren,
Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge
§ 63 Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den
Fondskrankenanstalten
§ 64 Burgenländischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds
§ 65 Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel
§ 66 Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten
§ 67 Schiedskommission
§ 68 Aufgaben der Schiedskommission
§ 69 Verfahren vor der Schiedskommission
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 70 Allgemeines
§ 71 Offene und geschlossene Führung der Abteilung und
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 72 Anstaltsordnung und Führung von Aufzeichnungen
§ 73 Aufnahme und Entlassung von Patienten
Besondere Bestimmungen für private Krankenanstalten
Allgemeines
§ 74 Begriffsbestimmungen
§ 75 Errichtung und Betrieb von privaten Krankenanstalten
§ 76 Leichenöffnungen (Obduktionen)
§ 77 Fortbetriebsrecht
§ 78 Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den
Rechtsträgern privater Krankenanstalten
Psychiatrie in privaten Krankenanstalten
§ 79 Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
privaten Krankenanstalten und für private
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
Maßnahmen nach dem Heeresversorgungsgesetz
§ 80 Besondere Bestimmungen für die Inanspruchnahme von
Krankenanstalten nach dem Heeresversorgungsgesetz
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81 Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
§ 82 Befreiung von Verwaltungsabgaben
§ 83 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 84 Strafbestimmungen
§ 85 Geschlechtsspezifische Ausdrücke
§ 86 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und
Übergangsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1
Krankenanstalten
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
(2) Krankenanstalten im Sinne des Abs.1 sind:
(3) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Krankenanstalt entspricht, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2
Ausnahmen
Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:
§ 3
Allgemeine Krankenanstalten
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionellorganisatorisch verbunden sind. Die Landesregierung kann von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z 2 vorgesehener Abteilungen absehen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
§ 4
Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze
Die in diesem Gesetz angeführten Bundes- und Landesgesetze sind in folgender Fassung anzuwenden:
Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb
von Krankenanstalten
§ 5
Errichtungsbewilligung
(1) Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Anträge auf Erteilung der Errichtungsbewilligung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen. Weiters sind dem Antrag maßgerechte Baupläne und Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Errichtungsbewilligung ist, sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist, zu erteilen, wenn
(4) Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekanntzugeben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Abs. 3 die Erteilung der Errichtungsbewilligung auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landeskrankenanstaltenplan (§ 14) entspricht.
(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung haben, sofern nicht Abs. 7 anzuwenden ist,
(6) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. der Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt (§ 339 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes-ASVG) oder andernfalls die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach Abs. 3 Z 1 besteht.
(7) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung gemäß § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn
(8) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes als sanitäre Aufsichtsbehörde einzuholen. Der Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6
Mündliche Verhandlung
Vor Erteilung der Errichtungsbewilligung hat die Landesregierung eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der der Bewilligungswerber, sämtliche sonstige Parteien gemäß § 5 sowie ein Vertreter der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und ein Vertreter der Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu laden sind.
§ 7
Betriebsbewilligung
(1) Der Betrieb einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 5 vorliegen.
(4) Die bescheidgemäße Errichtung der Krankenanstalt und das Vorhandensein der erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen ist von der Landesregierung in einer mit einem Augenschein verbundenen mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
§ 8
Prüfung der Voraussetzung für den Betrieb
(1) Die Landesregierung hat in angemessenen Zeitabständen an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer einmal erteilten Betriebsbewilligung weiterhin bestehen. Die Inhaber der Bewilligung sind verpflichtet, den Organen des Landes Zutritt und Einsicht zu gewähren.
(2) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
§ 9
Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist, wenn ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt oder entsprechende Maßnahmen zur Errichtung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung gesetzt werden.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
(3) Die Landesregierung kann vor Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 und 2 dem Träger der Krankenanstalt eine angemessene, sechs Monate nicht überschreitende Frist zur Behebung der Mängel einräumen.
(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung der Landesregierung durch den Träger der Krankenanstalt innerhalb einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist nicht behoben werden.
§ 10
Sperre der Krankenanstalt
(1) Die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche ist durch die Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt oder der betreffende Betriebsbereich
(2) Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 Z 2 hat die Androhung der Sperre unter Festsetzung einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist zur Behebung der festgestellten Mängel voranzugehen.
(3) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist jede weitere Aufnahme von Patienten untersagt. Die in Anstaltspflege befindlichen Patienten sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der transportunfähigen Patienten ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Krankenanstalt vorzusorgen.
(4) Die Maßnahmen nach Abs. 3 sind auch zu treffen, wenn der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht die Weiterführung des Anstaltsbetriebes wegen wiederholter Verletzung sanitärer Vorschriften oder wegen anderer nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände untersagt.
(5) Die Sperre ist aufzuheben, wenn die für die Anordnung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.
§ 11
Verlegung der Krankenanstalt
(1) Jede Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 7 anzuwenden.
§ 12
Veränderungen in der Krankenanstalt
(1) Jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt ist, sofern es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß Abs. 2 handelt, der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Alle wesentlichen Veränderungen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Als solche gelten insbesondere
(3) Bei Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) ist die Bewilligung außerdem nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes (§ 14) erfüllt sind.
(4) Für den Erwerb oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(5) Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 7 anzuwenden.
§ 13
Verpachtung und
Übertragung einer Krankenanstalt
Die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie deren Übertragung an einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen den Bewerber keine Bedenken im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 2 bestehen, oder, wenn der Bewerber eine juristische Person ist, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 vorliegen.
§ 14
Landeskrankenanstaltenplan
(1) Die Landesregierung hat für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 42 gemeinnützig geführt werden, mit Verordnung einen Landeskrankenanstaltenplan zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes sowie des Großgeräteplanes befindet.
(2) Der Landeskrankenanstaltenplan hat ferner folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
§ 15
Anstaltsordnung
(1) Der innere Betrieb einer Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Die Anstaltsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers, der Betriebsform und der Bezeichnung der Krankenanstalt jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Die Anstaltsordnung hat Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwaltungsleiter und den Leiter des Pflegedienstes zu enthalten, insbesondere über deren Pflicht zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gegenseitigen Beratung. Die diesen Führungskräften nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(4) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle in Abs. 1 und 3 enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind und die Art der Regelung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Im Genehmigungsbescheid ist auszusprechen, welche Teile der Anstaltsordnung an gut sichtbarer Stelle in der Krankenanstalt anzuschlagen sind. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt zugleich mit der Genehmigung zum Betrieb zu erteilen.
(5) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Anstaltsordnung jeder in der Krankenanstalt beschäftigten Person nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 aufmerksam zu machen.
§ 16
Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
(1) Die Krankenanstalten sind verpflichtet, über sämtliche Patienten Krankengeschichten und sonstige Vormerkungen, insbesondere über die Aufnahme und Entlassung der Patienten, über Operationen, über Organentnahmen und über von Patienten getroffene Verfügungen zu führen.
(2) Die Vormerkungen über die Aufnahme und Entlassung der Patienten haben jedenfalls zu enthalten
Weiters sind die Bezeichnung der Krankheit, der Aufnahme- und Entlassungstag oder der Todestag und die Todesursache sowie im Falle der Ablehnung der Aufnahme eines Patienten die dafür wesentlichen Gründe anzuführen.
(3) In den Krankengeschichten sind die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Patienten zur Zeit der Aufnahme (status praesens) und der Krankheitsverlauf (decursus morbi) darzustellen. Weiters sind die Art der angeordneten ärztlichen Maßnahmen, die erbrachten ärztlichen Leistungen sowie Angaben über die dem Patienten erteilte Aufklärung anzuführen. Die Krankengeschichten haben ebenfalls Angaben über die Medikation zu enthalten, wobei jedenfalls der Name der Medikamente, die Dosis und die Form, die Dauer und die Zeit der Verabreichung anzugeben sind. Weiters sind auch der Zustand des Patienten und die Art seiner Behandlung zur Zeit des Abganges anzuführen. Die Abschrift einer etwaigen Obduktionsniederschrift ist der Krankengeschichte beizugeben.
(4) In den Krankengeschichten sind weiters sonstige angeordnete sowie erbrachte Leistungen, insbesondere von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie von Angehörigen der übrigen Gesundheitsberufe, ferner eine allfällige psychologische oder psychotherapeutische Betreuung, darzustellen.
(5) Über Operationen sind eigene Operationsniederschriften zu führen und der Krankengeschichte anzuschließen.
(6) Über die Entnahme von Organen und Organteilen von Verstorbenen zum Zwecke der Transplantation sind Niederschriften zu führen und der Krankengeschichte anzuschließen. Diese Niederschriften haben insbesondere Angaben über den Todeszeitpunkt und die Art der Feststellung des Todes des Organspenders sowie den Zeitpunkt der Organentnahme und die entnommenen Organe und Organteile zu enthalten.
(7) Über Verfügungen der Patienten sind Dokumentationen zu führen und der Krankengeschichte anzuschließen, insbesondere
(8) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen sowie Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerkungen nicht geführt werden.
(9) Die Führung der Krankengeschichte hinsichtlich der Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 obliegt dem für die ärztliche Behandlung jeweils verantwortlichen Arzt. Die Führung der Krankengeschichte gemäß Abs. 4 obliegt den für diese Leistungen verantwortlichen Personen. Die Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen sind so zu führen, dass sie von unbefugten Personen nicht eingesehen werden können.
(10) Die Krankengeschichten und die sonstigen Vormerkungen sind, allenfalls in Form von Mikrofilmen oder sonstigen elektronischen Datenträgern in doppelter Ausfertigung, mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Röntgenbilder und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch anhält, sowie Krankengeschichten über ambulante Behandlungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Im Falle der Auflassung einer Krankenanstalt sind die Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen, deren Aufbewahrungsdauer noch nicht abgelaufen ist, der Landesregierung zur weiteren Aufbewahrung zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können die Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen vernichtet werden.
(11) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung anderen Rechtsträgern zu übertragen. Die Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen übertragen wurde, und die bei ihnen beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit im Sinne des § 30 verpflichtet. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch diese Rechtsträger ist nur an Ärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung der betroffene Patient steht.
(12) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch Abs. 1 und 2 nicht berührt.
§ 17
Auskunftspflicht
(1) Die Krankenanstalten sind verpflichtet,
(2) Die Krankenanstalten haben den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
(3) Die Krankenanstalten haben der Patientenvertretung (§ 36) alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere natürliche oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
§ 18
Wirtschaftsaufsicht
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die Beiträge aus dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand erhalten, haben neben einer Finanzbuchhaltung auch ein Buchführungssystem zur innerbetrieblichen Ermittlung der Kosten und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen zu führen. Ebenso haben diese Rechtsträger regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten, in denen keine kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.
(2) Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind jedenfalls verpflichtet, bis spätestens 15. November Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 31. März (bei Kapitalgesellschaften bis spätestens 30. Juni) des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten erlassen werden.
(4) Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufsicht sind von den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.
§ 19
Kollegiale Führung
Mit der Leitung der Krankenanstalten verbundene Aufgaben, die den Verantwortungsbereich des ärztlichen Leiters, Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstes gemeinsam berühren, sind von diesen Führungskräften durch gegenseitige Information, Anhörung bzw. Beratung zu erörtern und zu erfüllen.
§ 20
Führung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten
(1) Mit der Führung von Abteilungen für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Instituten, Einrichtungen für ambulante Untersuchungen und Behandlungen oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen fachlich qualifizierten Arzt sicherzustellen.
(2) Der ärztliche Dienst in den Krankenanstalten darf nur von Personen versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.
§ 21
Ärztlicher Dienst
(1) Der ärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass
(2) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheiten die erforderliche Aufsicht über das in Betracht kommende Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz sowie nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF-SHD-Gesetz gewährleistet ist.
§ 22
Blutabnahme
(1) Hat ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen und eine Untersuchung zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift durchzuführen, so ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem Arzt die hiefür erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Kosten hiefür sind nach Maßgabe der straßenpolizeilichen Vorschriften zu tragen.
§ 23
Qualitätssicherung
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben im Rahmen der Organisation Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen und dabei auch ausreichend überregionale Belange zu wahren. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten ermöglicht werden.
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung zu schaffen. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.
(3) Die kollegiale Führung hat die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Träger der Krankenanstalt für jeden Bereich dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen.
(4) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören.
(5) Aufgabe der Kommission ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt sowie in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle hiefür erforderlichen Maßnahmen zu beraten.
§ 24
Ethikkommission
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden in der Krankenanstalt Ethikkommissionen einzurichten. Die Einrichtung einer Ethikkommission für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.
(2) Die Beurteilung hat sich insbesondere zu beziehen auf
(3) Neue medizinische Methoden im Sinne des Abs. 1 sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll, zu erfolgen.
(4) Die Ethikkommission hat sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus:
(5) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes sind jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter, erforderlichenfalls auch weitere Experten, beizuziehen.
(6) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung gilt als genehmigt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Vorlage an die Landesregierung nicht untersagt wird.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(8) Die Bestellung der Ethikkommission ist der Landesregierung anzuzeigen.
(9) Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfungsleiter bzw. bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode auch dem Leiter der Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß § 16 Abs. 10 aufzubewahren.
§ 25
Ärztlicher Leiter
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben als verantwortlichen Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben einen geeigneten Arzt und für den Fall seiner Verhinderung einen geeigneten Arzt als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in Wirtschaftsangelegenheiten (§ 28 Abs. 1) bleibt unberührt.
(2) In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben.
(3) Für Genesungsheime und Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung des ärztlichen Leiters absehen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.
(4) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn der ärztliche Leiter den Bedingungen für die Bestellung gemäß Abs. 1 und § 20 Abs. 2 sowie der Leiter der Prosektur den Bedingungen für die Bestellung gemäß § 20 entspricht. Diese Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Betriebsbewilligung, sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.
(5) Die Landesregierung hat eine gemäß Abs. 4 erteilte Bewilligung zu widerrufen, wenn
§ 26
Krankenhaushygieniker
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben einen Facharzt für Hygiene (Krankenhaushygieniker) oder einen sonst fachlich geeigneten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Die Bestellung eines Krankenhaushygienikers oder eines Hygienebeauftragten für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.
(2) Die Bestellung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen. Diese hat ihre Tätigkeit in Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, hauptberuflich auszuüben.
(4) In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(5) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenanstalten und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Diese sind schriftlich an den für die Umsetzung Verantwortlichen, wie ärztlichen Leiter der Krankenanstalt oder Verwaltungsleiter, weiterzuleiten.
(6) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien ist für die im Abs. 5 genannten Aufgaben jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.
§ 27
Leiter des Pflegedienstes
(1) Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten haben einen geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestellung des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
§ 28
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen
Angelegenheiten
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben eine geeignete Person als verantwortlichen Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter), für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen.
(2) Die Bestellung des Verwaltungsleiters ist der Landesregierung anzuzeigen.
§ 29
Technischer Sicherheitsbeauftragter
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zu bestellen. Für diesen Zweck können auch fachlich geeignete betriebsfremde Personen und Einrichtungen herangezogen werden. Die Bestellung eines Technischen Sicherheitsbeauftragten für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.
(2) Die Bestellung des Technischen Sicherheitsbeauftragten ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen oder für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen sowie von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich die kollegiale Führung, bei Krankenanstalten ohne kollegiale Führung der ärztliche Leiter (§ 25 Abs.1) und der Verwaltungsleiter (§ 28 Abs. 1), in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bestellten Personen zusammenzuarbeiten.
(5) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.
§ 30
Verschwiegenheitspflicht
(1) Für die in den Krankenanstalten beschäftigten oder nur in Ausbildung stehenden Personen sowie für die Mitglieder der Ethikkommission besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die den Anstaltsangehörigen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme von Organen und Organteilen von Verstorbenen zum Zweck der Transplantationen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
§ 31
Supervision
(1) In Krankenanstalten oder Organisationseinheiten, in denen das Personal besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, hat der Rechtsträger sicherzustellen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision hat durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgen.
(2) In der Anstaltsordnung ist für die Festlegung der geeigneten Maßnahmen, des erforderlichen Ausmaßes und des betroffenen Personenkreises nach Maßgabe des Leistungsangebotes der Anstalt sowie der eine berufsbegleitende Supervision bedingenden entsprechenden Belastung unter Berücksichtigung bestehender Ressourcen Vorsorge zu treffen.
§ 32
Fortbildung
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste, der in der Krankenanstaltsleitung und -verwaltung tätigen Personen sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.
§ 33
Erste Hilfe und Behandlung von Patienten
(1) Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
(2) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.
(3) Heilbehandlungen einschließlich operativer Eingriffe dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung, wenn aber der Patient das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder er mangels geistiger Reife oder Gesundheit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Behandlung nicht beurteilen kann, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
(4) Über Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.
§ 34
Psychologische und psychotherapeutische Betreuung
(1) In bettenführenden Krankenanstalten ist für jene Patienten, die auf Grund ihrer Erkrankung besonders schweren psychischen Belastungen ausgesetzt sind, eine ausreichend qualifizierte psychologische Betreuung und eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung vorzusehen.
(2) Die gemeinsame Betreuung von zwei oder mehreren Krankenanstalten desselben Rechtsträgers ist zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
(3) Die psychologischen und psychotherapeutischen Betreuer haben ihre Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit den Ärzten und dem Pflegepersonal durchzuführen.
§ 35
Patientenrechte
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes dafür zu sorgen, dass
§ 36
Patientenvertretungen
Regelungen über Patientenvertretungen werden durch ein besonderes Landesgesetz getroffen.
Öffentliche Krankenanstalten
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
§ 37
Allgemeines
(1) Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht wird auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
§ 38
Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts
(1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn
(2) Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, dass der Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
(3) Auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
§ 39
Öffentlichkeitsrecht bei Veränderungen in der Krankenanstalt
(1) Bei wesentlichen Veränderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht nicht mehr vor, ist die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung abzuerkennen.
(2) Der Fortbestand und das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
§ 40
Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht
(1) Mit Genehmigung der Landesregierung kann der Rechtsträger der Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht verzichten. Wenn die Krankenanstalt vom Bund Zuschüsse erhalten hat, hat die Landesregierung das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds vom Verzicht in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
§ 41
Entziehung des Öffentlichkeitsrechts
(1) Die Landesregierung hat das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen, wenn
(2) Die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds sind von der Entziehung in Kenntnis zu setzen.
§ 42
Gemeinnützigkeit der Krankenanstalt
(1) Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn
(2) Die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt erfolgt über Antrag der Rechtsträger durch die Landesregierung. Wenn nach Erlassung des Feststellungsbescheides eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit wegfällt, hat die Landesregierung von Amts wegen das Nichtvorliegen der Gemeinnützigkeit festzustellen.
§ 43
Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege
(1) Das Land Burgenland ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landeskrankenanstaltenplan (§ 14) und unter Berücksichtigung des Bedarfes auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und der in diesem Zusammenhang zu erwartenden künftigen Entwicklung, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 50 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen, wobei mindestens eine Schwerpunktkrankenanstalt für das gesamte Bundesland und je nach den örtlichen und verkehrsmäßigen Verhältnissen sowie der regionalen Bevölkerungsentwicklung für je 50.000 bis 90.000 Bewohner ein Standardkrankenhaus einzurichten ist.
(2) Die Anstaltspflege kann für anstaltsbedürftige Personen, die im Grenzgebiet zu einem benachbarten Bundesland wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeiten der Einweisung in Krankenanstalten eines benachbarten Bundeslandes gewährleistet werden.
(3) Für anstaltsbedürftige Personen (§ 50 Abs. 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 50 Abs. 4), ist eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorzusehen.
(4) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege können für die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Krankenanstalten über Antrag des Rechtsträgers Grundstücke im unbedingt notwendigen Umfang gegen Entschädigung enteignet werden, wenn ein unmittelbarer Bedarf für die Errichtung oder Erweiterung besteht, der nach den besonderen Erfordernissen der Krankenanstalt wie des Standortes, des Einzugsgebietes, der Verkehrslage und der Lage zu den benachbarten Krankenanstalten auf andere geeignete Weise nicht befriedigt werden kann.
(5) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die nach der Lage des Grundstückes örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
(6) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jeder der beiden Parteien frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft.
§ 44
Notkrankenanstalten
(1) Die Landesregierung kann im Fall eines bewaffneten Konfliktes sowie bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs geeignete Liegenschaften (Gebäude) samt Einrichtungen zur Verwendung als Krankenanstalt im unbedingt notwendigen Umfang und unter möglichster Schonung der an diesen Grundstücken (Gebäuden) bestehenden Rechte zu Gunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn die Anstaltspflege von anstaltsbedürftigen, insbesondere unabweisbaren Personen sonst nicht sichergestellt ist. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, dass das Grundstück (Gebäude) der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Derjenige, in dessen Rechte durch die Beschlagnahme eingegriffen wurde, ist vom Land oder, wenn zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmt wurde, von diesem für alle durch die Beschlagnahme verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.
(4) Für Notkrankenanstalten gemäß Abs. 1 kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen Verhältnisse oder der Dringlichkeit der Aufnahme des Anstaltsbetriebes nicht möglich ist. Solche Ausnahmen sind jedoch nicht zulässig, soweit Grundsatzbestimmungen des Bundes entgegenstehen.
§ 45
Angliederungsverträge
(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt über die Unterbringung von Patienten der öffentlichen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der privaten Krankenanstalt (angegliederten Anstalt) auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Landeskrankenanstaltenplan (§ 14) widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat.
(4) Liegen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern, ist ein Angliederungsvertrag nur dann rechtsgültig, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Angliederungsvertrag genehmigt hat.
(5) Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.
§ 46
Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung und Auflassung
(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
(2) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 18) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung des Betriebes der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat im Fall einer Fondskrankenanstalt (§ 7 Abs. 2 Z 1) das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine beabsichtigte freiwillige Betriebsunterbrechung oder Auflassung ihres Betriebes mindestens drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.
§ 47
Arzneimittelvorrat
(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und von einer fachlich geeigneten Person verwaltet werden, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung der Arzneimittelvorräte sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Rechtsträger der Krankenanstalt über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Fachbeamten des Bundesinstituts für Arzneimittel mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus inländischen Apotheken (§§ 1 und 35 des Apothekengesetzes) zu beziehen.
(4) Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
§ 48
Öffentliche Stellenausschreibung
(1) In öffentlichen Krankenanstalten sind die Stellen
(2) Die Stellenausschreibung ist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt unter Angabe der beizubringenden Unterlagen im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, ist die Ärztekammer für Burgenland oder die Österreichische Apothekenkammer von der Ausschreibung gesondert zu verständigen.
(3) Die Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle haben dem Bewerbungsgesuch anzuschließen
(4) Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt die Gesuche mit allen Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat in seinem Gutachten die Bewerber auf deren Eignung oder Nichteignung zu beurteilen und auf Grund dieser Beurteilung zu reihen, wobei mehrere Bewerber an eine Stelle gesetzt werden können. Die Reihung ist eingehend zu begründen. Die Begründung hat sich sowohl auf die fachliche Qualifikation als auch auf die Befähigung für eine leitende Stelle zu erstrecken. Das Gutachten ist mit den vorgelegten Unterlagen dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt, eine Zweitausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat bei der Besetzung der offenen Stellen die Wahl unter den gereihten Bewerbern.
§ 49
Allgemeine Gebührenklasse und Sonderklasse
(1) In jeder öffentlichen Krankenanstalt muss eine allgemeine Gebührenklasse bestehen.
(2) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Z 7 neben einer allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten, wenn die Aufgliederung und Ausstattung der Räume der Krankenanstalt die Einrichtung der Sonderklasse zulässt. Die Einrichtung der Sonderklasse bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(3) Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern, Art der Verpflegung und sonstige Zusatzleistungen. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf kein Unterschied gemacht werden. Die Patienten der Sonderklasse sind von den Patienten der allgemeinen Gebührenklasse nach Möglichkeit getrennt unterzubringen.
(4) In der Sonderklasse sind anstaltsbedürftige Personen auf eigenes Verlangen aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und weiterer Entgelte sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmeerklärung seitens eines direkt mit der öffentlichen Krankenanstalt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden. Über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, in geeigneter Weise aufzuklären.
§ 50
Aufnahme von Patienten
(1) Patienten können nur auf Grund einer Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt von der Anstaltsleitung aufgenommen werden.
(2) Die Aufnahme von Patienten ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der öffentlichen Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden, anstaltsbedürftige Personen nur dann, wenn Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen.
(3) Anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, weiters Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die öffentliche Krankenanstalt einweist, weiters gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.
(4) Unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren, schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, weiters Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht, sowie Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden.
(5) Ist die Aufnahme eines unabweisbaren oder anstaltsbedürftigen Kranken in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, so ist er ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Kranken eine Verlegung zulässt.
§ 51
Aufnahme von nicht anstaltsbedürftigen Personen
(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter oder Begleitperson und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
(2) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Personen als Begleitpersonen unter Berücksichtigung der in der Krankenanstalt gegebenen räumlichen Voraussetzungen zulässig.
§ 52
Entlassung von Patienten
(1) Patienten, die auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Kranke sind - unbeschadet des Abs. 4 - zu entlassen, wenn ihre Überweisung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist. Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
(2) Bei der Entlassung ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Der Arztbrief ist nach Entscheidung des Patienten
(3) Kann die in Anstaltspflege befindliche Person nicht sich selbst überlassen werden und ist ihre Übernahme durch Angehörige nicht sichergestellt, ist der Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu verständigen.
(4) Wünschen der Patient, sein gesetzlicher Vertreter oder die Angehörigen die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen. Über die vorzeitige Entlassung und Belehrung des Patienten hat der behandelnde Arzt eine Niederschrift anzufertigen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.
§ 53
Leichenöffnungen (Obduktionen)
(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
(2) Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die so zu verwahren ist, dass sie von unbefugten Personen nicht eingesehen werden kann. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Krankengeschichte (§ 16) anzuschließen.
§ 54
Ambulante Untersuchungen und Behandlungen
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies notwendig ist
(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
§ 55
Entgelt für Leistungen der Krankenanstalt
Für die Leistungen der Krankenanstalt darf von den Patienten oder anderen Zahlungspflichtigen nur das in diesem Gesetz vorgesehene Entgelt (§§ 56 bis 58 und 60) eingehoben werden.
§ 56
LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren
(1) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelungen des Abs. 2 und § 57, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) In den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren sind
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen dürfen der Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.
(4) Neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren dürfen folgende weitere Entgelte eingehoben werden:
(5) In den Fällen des § 51 Abs. 1 werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse und Sonderklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgeltes bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden.
§ 57
Kostenbeitrag
(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag pro Verpflegstag in der Höhe von S 72,-- einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten.
(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls ausgenommen:
(3) Der Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beiträge ist jeweils die Indexzahl des Monats Oktober zugrundezulegen. Die neuen Beiträge sind jeweils auf volle Schillingbeträge zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung des Kostenbeitrages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
§ 58
Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren
(1) Die LKF-Gebühren ergeben sich aus dem Produkt der für die einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung gemäß Abs. 3 festgelegten Schillingwert je LKF-Punkt. Werden LKF-Gebühren verrechnet, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen.
(2) Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 56 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.
(3) Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Schillingwert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Verordnung sind auch der kostendeckend ermittelte Schillingwert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.
(4) Für alle öffentlichen und gemäß § 42 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet werden, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, ob die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden.
(5) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich des Landes sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(6) Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(7) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 50 Abs. 3 sind die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
§ 59
Honorare
(1) Die Abteilungs- und Institutsleiter sind berechtigt, von den Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Honorars für Laboratoriums- oder Konsiliaruntersuchungen, Röntgen- oder sonstige physikalische Behandlungen und für die Tätigkeit besonderer Fachärzte.
(2) Die Aufteilung der Honorare zwischen dem Leiter und den übrigen der Abteilung oder dem Institut zugeordneten Ärzten hat jährlich einvernehmlich unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Ärzte, deren dienstrechtliche Stellung, die erbrachte Leistung sowie die damit verbundene Verantwortung zu erfolgen, wobei mindestens 60 % weiterzugeben sind. Wird der ärztliche Dienst in einer Abteilung nur von zwei Fachärzten versehen, haben dem Leiter mindestens 50 % zu verbleiben. Die Aufteilungsregelung hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtung der Anstalt sowie für die Aufteilung der Honorare ein Anteil in der Höhe von 5 %.
(4) Wird das Einvernehmen über die Aufteilung der Honorare gemäß Abs. 2 nicht hergestellt, hat der Rechtsträger diese nach Anhörung der Interessenvertretung der Ärzte festzulegen.
(5) Für die Vorschreibung der Honorare gilt § 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Rechtsträger die Honorare namens der Ärzteschaft vorzuschreiben hat.
§ 60
LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren für ausländische
Staatsangehörige
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten einzuheben sind. Dies gilt nicht für
(2) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 1 nicht erlegen oder sicherstellen, beschränkt sich auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 50 Abs. 4).
§ 61
Zahlungspflichtige Personen
(1) Die Verpflichtung zur Zahlung der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren trifft, soweit nicht eine andere natürliche oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher oder anderer gesetzlicher Vorschriften zahlungspflichtig ist, den in der öffentlichen Krankenanstalt behandelten Patienten. Können diese vom Patienten nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen.
(2) Von zahlungsfähigen Patienten kann eine Vorauszahlung der zu erwartenden LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren in der allgemeinen Gebührenklasse bis zu zehn Tagen, in der Sonderklasse bis zu 30 Tagen, verlangt werden.
(3) Die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten haben schon bei der Aufnahme von Patienten die für die Einbringung der LKF-Gebühren oder Pflegegebühren und allfälliger Sondergebühren notwendigen Erhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und Gemeinden sind zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet.
§ 62
Vorschreibung und Einbringung der LKF-Gebühren,
Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge
(1) LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge (§ 57) der öffentlichen Krankenanstalten, die nicht im Voraus entrichtet wurden, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltspflege vom Rechtsträger der Krankenanstalt in einer Gebührenverrechnung (Abs. 4) dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben. Bei längerdauernder Anstaltsbehandlung können sie auch monatlich vorgeschrieben werden. Die LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung vom Zahlungspflichtigen zu bezahlen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Zahlungsfrist von zwei Wochen verlängert (Stundung) oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. Für die Zeit der Stundung oder der Teilzahlung sind Verzugszinsen (Abs. 2) nicht zu verrechnen.
(2) LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.
(3) LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge für die in einer angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten (§ 45) sind von der Hauptanstalt vorzuschreiben und einzubringen.
(4) Zur Einbringung fälliger LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge ist dem Zahlungspflichtigen eine Gebührenverrechnung zuzustellen. Diese hat zu enthalten:
(5) Gegen die Gebührenverrechnung kann der Zahlungspflichtige binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erheben, die die Gebührenverrechnung ausgestellt hat. Über Einwendungen, denen von dieser Stelle nicht voll Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem Sitz der Krankenanstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(6) Der Anspruch gegen den Zahlungspflichtigen ist vollstreckbar
Die Gebührenverrechnung gilt in diesen Fällen als Rückstandsausweis.
(7) Auf Grund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die Vollstreckung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises von der nach dem Sitz der Krankenanstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung lautet: "Dieser Rückstandsausweis unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug".
§ 63
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den
Fondskrankenanstalten
(1) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit folgenden Zahlungen zur Gänze abgegolten:
Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds ausgenommene Leistungen (Art. 11 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000) und die im § 56 Abs. 2 angeführten Leistungen.
(3) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447 f Abs. 6 ASVG für Rechnung des Burgenländischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds einzuheben.
(4) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG zu treffen.
(5) Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Abs. 2 letzter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und sind innerhalb von 4 Wochen ab Abschluss der Landesregierung vorzulegen.
(6) Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt das Recht
§ 64
Burgenländischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds
(1) Alle an Patienten in Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzugelten.
(2) Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe folgender Grundsätze leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
(3) Die Abgeltung von ambulanten Leistungen an sozialversicherten Patienten und anspruchsberechtigten Angehörigen sowie von Leistungen im Nebenkostenstellenbereich ist vom Fonds festzulegen.
(4) Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds kann Mittel zur Anpassung an die neue Finanzierungsform als Ausgleichszahlungen vorsehen.
(5) Die Höhe der LKF-Gebührenersätze für Leistungen im stationären, halbstationären und tagesklinischen sowie die Höhe der Abgeltung für Leistungen im ambulanten Bereich richtet sich nach der Dotation des Fonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
(6) Die Abgeltung von Leistungen gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass die Krankenanstalt mit den Zielen des Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmt und der Träger die Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt.
(7) Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds hat die Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(8) Die Sozialversicherungsträger sind laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Schillingwerte je LKF-Punkt zu informieren.
§ 65
Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel
Für alle öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland ist das Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel.
§ 66
Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten
(1) Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds deckt den sich durch den Betriebs- und Erhaltungsaufwand gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabgang der
(2) Der Betriebsabgang ist die um die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 gewährten Zuschüsse verminderte Summe des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes eines Jahres, der durch Betriebserträge nicht gedeckt ist.
(3) Der Fonds bringt die zur Deckung des Betriebsabganges erforderlichen Mittel auf durch
§ 67
Schiedskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Schiedskommission zu errichten, der folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder angehören:
(2) Für den Vorsitzenden ist ein Vorsitzender-Stellvertreter, für jedes gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine durch Verordnung der Landesregierung festzusetzende Entschädigung. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist auf den durch die Tätigkeit als Mitglied (Ersatzmitglied) verursachten Aufwand Bedacht zu nehmen.
§ 68
Aufgaben der Schiedskommission
Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
§ 69
Verfahren vor der Schiedskommission
(1) Über Anträge gemäß § 68, die von jedem der Streitteile gestellt werden können, hat die Schiedskommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(2) Die Sitzungen der Schiedskommission sind vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle vom Vorsitzenden-Stellvertreter) nach Bedarf einzuberufen. Die Beisitzer sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters) und zweier Beisitzer (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Die Beschlüsse der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst, eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrages. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreters).
(3) Von der Schiedskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) leitet die Verhandlungen und Abstimmungen und bestimmt die Reihenfolge der zur Abstimmung zu führenden Anträge.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(5) Über jede Sitzung, Beratung und Abstimmung der Schiedskommission sowie über etwaige mündliche Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Anwesenden, alle Anträge und die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. Bescheide der Schiedskommission sind schriftlich zu verfassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) zu fertigen.
(6) Im Übrigen sind auf das Verfahren vor der Schiedskommission die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(7) Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
(8) Die Kanzleigeschäfte der Schiedskommission werden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung geführt.
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 70
Allgemeines
(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
(2) Zweck der Aufnahme ist
Dies gilt in den Fällen der Z 2, 3 und 4 auch für die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.
§ 71
Offene und geschlossene Führung der Abteilungen und
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
(2) In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden. Diese müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als wesentliche Veränderung im Sinne des § 12 Abs. 2. Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich der Anhaltung von psychisch Kranken, für die das Unterbringungsgesetz anzuwenden ist.
(3) Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, dass psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Hiebei ist sicherzustellen, dass andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.
(4) Neben Abteilungen gemäß § 20 Abs. 1 haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie zu stehen.
(5) Vom Erfordernis nach Abs. 4 kann bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dann abgesehen werden, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie steht.
§ 72
Anstaltsordnung und Führung von Aufzeichnungen
(1) Die Anstaltsordnung hat neben den Bestimmungen des § 15 insbesondere auch die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die genaue Abgrenzung allfälliger Räume oder räumlicher Bereiche, auf die die Bewegungsfreiheit der Patienten beschränkt wird, zu berücksichtigen. Sie hat sicherzustellen, dass Patientenvertretungen und Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können und dass für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenvertretung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(2) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 16 sinngemäß.
§ 73
Aufnahme und Entlassung von Patienten
Für die Aufnahme und Entlassung der Patienten gelten die §§ 50 und 52 insoweit, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.
Besondere Bestimmungen für private Krankenanstalten
Allgemeines
§ 74
Begriffsbestimmungen
(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde. Sie können auch von natürlichen Personen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 75
Errichtung und Betrieb von privaten Krankenanstalten
(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen § 22 mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen ist.
(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten (§ 42) gelten nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszwecks ferner die §§ 46, 49, 50, 52, 54, 56, 57, 58 Abs. 6 und 62 Abs. 2 des 3. Hauptstückes.
§ 76
Leichenöffnungen (Obduktionen)
Leichenöffnungen dürfen in privaten Krankenanstalten, sofern der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zustimmt, nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen und nur dann vorgenommen werden, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift im Sinne des § 53 Abs. 3 aufzunehmen.
§ 77
Fortbetriebsrecht
(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tode des Inhabers im Erbweg auf den überlebenden Ehegatten oder auf minderjährige Nachkommen übergeht, kann auf Grund der dem verstorbenen Inhaber erteilten Betriebsbewilligung von diesen Personen weiterbetrieben werden. Das Fortbetriebsrecht endet beim überlebenden Ehegatten mit dessen Wiederverheiratung, bei den minderjährigen Nachkommen mit Erreichung der Volljährigkeit. Steht ein erbberechtigter Nachkomme, auch nach Erreichung der Volljährigkeit, in einer solchen Ausbildung zum Arzt, die ihn zur Leitung der Krankenanstalt berechtigt, kann die Krankenanstalt bis zum Abschluss dieser Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten
verstorbenen Inhaber erteilten Betriebsbewilligung fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen.
(2) Hinterlässt der Inhaber der privaten Krankenanstalt mehrere gemäß Abs. 1 zum Fortbetrieb berechtigte Personen, steht das Fortbetriebsrecht diesen Personen gemeinschaftlich zu, es sei denn, dass der Verstorbene eine andere Verfügung getroffen hat, und erlischt erst, wenn keine dieser Personen mehr zum Fortbetrieb berechtigt ist. Jeder zum Fortbetrieb Berechtigte kann auf das Fortbetriebsrecht verzichten.
(3) Während der Dauer einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens sowie einer Zwangsverwaltung oder -verpachtung können private Krankenanstalten von der nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zur Verwaltung berufenen Personen auf Grund der dem Inhaber der Krankenanstalt erteilten Bewilligung fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
§ 78
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Rechtsträgern
privater Krankenanstalten
(1) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu anderen als im § 63 genannten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge, welche insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben, sind der Landesregierung binnen 2 Monaten nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Versicherungsträger haben das Recht auf Anfertigung von Kopien bezüglich aller den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen.
Psychiatrie in privaten Krankenanstalten
§ 79
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
Privaten Krankenanstalten und für private
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die Bestimmungen der §§ 70 bis 78.
Maßnahmen nach dem Heeresversorgungsgesetz
§ 80
Besondere Bestimmungen für die Inanspruchnahme von
Krankenanstalten nach dem Heeresversorgungsgesetz
(1) Wird einem Patienten nach dem Heeresversorgungsgesetz Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der öffentlichen Krankenanstalt die gemäß § 58 festgesetzten LKF-Gebühren oder Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.
(2) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe der Pflegegebührenersätze durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81
Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
Alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, weiters die Bestellung und Abberufung leitender Ärzte sind dem Landeshauptmann als sanitäre Aufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben. Die Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies ohne unnötigen Aufschub der nach Art. 21 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 eingerichteten Strukturkommission des Bundes zu übermitteln.
§ 82
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Gesetzes vorkommenden Eingaben, Beilagen und schriftlichen Ausfertigungen von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
§ 83
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(2) Die Leistung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 54 Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 2 Bgld. KAG 1976 und nunmehr auf Grund § 14 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 84
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.
(3) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 14 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung nach diesem Gesetz mitzuteilen.
§ 85
Geschlechtsspezifische Ausdrücke
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Ausdrücke gelten für Frauen in der jeweiligen weiblichen Form.
§ 86
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) § 59 tritt mit dem auf die Verlautbarung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3, 4 und 5 zweiter Satz Bgld. KAG 1976 außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bgld. KAG 1976 - nach Maßgabe des Abs. 2 - außer Kraft. Die §§ 54 bis 56 Bgld. KAG 1976 sind insoweit weiter anzuwenden, als gemäß § 14 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds die Rechte und Pflichten des bisherigen Burgenländischen Krankenanstaltenfonds wahrzunehmen hat.
(4) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.
(5) Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 7, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des § 42 zu betrachten.
(6) Mit 1. Jänner 2001 tritt § 5 Abs. 4 außer Kraft; die Abs. 5 bis 9 erhalten die Bezeichnungen "(4)" bis "(8)". Mit diesem Zeitpunkt tritt ferner § 81 zweiter Satz außer Kraft.
(7) Mit 1. Jänner 2001 gelten die nachfolgenden angeführten Bestimmungen in der folgenden Fassung:
"§ 18
Wirtschaftsaufsicht
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder Zweckzuschüsse des Bundes erhalten, haben neben einer Finanzbuchhaltung auch ein Buchführungssystem zur innerbetrieblichen Ermittlung der Kosten und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen zu führen. Ebenso haben diese Rechtsträger regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten, in denen keine kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.
(2) Die Krankenanstalten sind jedenfalls verpflichtet, bis spätestens 15. November Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 31. März (bei Kapitalgesellschaften bis spätestens 30. Juni) des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalten erlassen werden.
(4) Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufsicht sind von den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind."
"§ 56
Pflege- und Sondergebühren
(1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelung des Abs. 2 und § 57, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) In den Pflegegebühren sind
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen dürfen der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.
(4) Neben den Pflegegebühren dürfen vom Rechtsträger folgende weitere Entgelte eingehoben werden:
(5) Die Pflegegebühr ist für den Aufnahme- und Entlassungstag zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühr für diesen Tag.
(6) In den Fällen des § 51 Abs. 1 werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgeltes bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden."
"§ 57
Kostenbeitrag
(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag pro Verpflegstag in der Höhe von S 72,-- einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patienten für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten.
(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls ausgenommen:
(3) Der Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beiträge ist jeweils die Indexzahl des Monats Oktober zugrundezulegen. Die neuen Beiträge sind jeweils auf volle Schillingbeträge zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung des Kostenbeitrages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren."
"§ 58
(1) Die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 56 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.
(2) Die Pflegegebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung wie sie durch die Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Verordnung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.
(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich des Landes sind die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(4) Die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(5) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 50 Abs. 3 sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten."
"§ 63
Krankenanstalten
(1) Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:
Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds ausgenommene Leistungen und die im § 56 Abs. 2 angeführten Leistungen.
(3) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 6 ASVG für Rechnung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds einzuheben.
(4) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG zu treffen.
(5) Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Abs. 2 letzter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und sind der Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Abschluss vorzulegen.
(6) Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt das Recht
(7) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zu Stande kommt, entscheidet eine Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs. 1 zu regelnden Angelegenheiten. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.
(8) Wenn ein Antrag nach Abs. 8 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst wurde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(9) Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze, so sind diese so zu bestimmen, dass sie 80 % der jeweils geltenden, nach § 58 festgesetzten Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse nicht übersteigen und 60 % dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten. Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie der Ermittlung der Pflegegebühren zu Grunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen.
(10) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG zu treffen."
"§ 64
(1) Für Zwecke der Beitragsleistung gemäß § 66 an die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten wird der "Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds" (im Folgenden kurz "Fonds" genannt) mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet.
(2) Als Betriebsabgang wird die um die Zweckzuschüsse des Bundes verminderte Summe jenes Betriebs- und Erhaltungsaufwandes der öffentlichen Krankenanstalt verstanden, die durch Einnahmen nicht gedeckt ist.
(3) Von dem Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten sind 80 % vom Land (Landesbeitrag) und 10 % von den Gemeinden (Gemeindebeiträge) an den Fonds zu leisten. Als Schlüssel für die Aufteilung der Gemeindebeiträge dient die Einwohnerzahl nach der jeweils letzten amtlichen Volkszählung. Die verbleibenden 10 % hat der Rechtsträger zu tragen."
"§ 66
(1) Der Anspruch auf Beiträge zum Betriebsabgang ist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt spätestens im Jänner für das laufende Jahr beim Fonds geltend zu machen.
(2) Der Fonds hat für jede öffentliche Krankenanstalt, die Beiträge zum Betriebsabgang beansprucht, den nach dem genehmigten Voranschlag zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen. Von diesem sind 90 % in monatlichen Zwölfteln im Voraus zum Ersten eines jeden Monats dem Rechtsträger zu überweisen.
(3) Auf Grund der Ergebnisse der Rechnungsabschlüsse der öffentlichen Krankenanstalten sind die Abweichungen der Summe der Abschlagszahlungen zum endgültigen Beitrag des Fonds jährlich abzurechnen."
"§ 68
Die Schiedskommission entscheidet über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und dem Hauptverband oder einem Träger der Krankenversicherung andererseits aus einem gemäß § 63 Abs. 1 und 2 geschlossenen Vertrag ergeben."
"(2) Die Leistung der Gemeindebeiträge gemäß § 64 Abs. 3 ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich."
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix
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