Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Oktober 2000, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird
Aufgrund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, wird verordnet:
§ 1
Der gemäß § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag wird ab 1.1.1999 mit S 36,-- je Einwohner der Gemeinde (nach dem Ergebnis der letzten Ordentlichen Volkszählung) festgesetzt.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 1998, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird, LGBl. Nr. 72, außer Kraft.