Gesetz vom 15. September 2000, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird (1. Novelle zum Landes-Gleichbehandlungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1997, wird wie folgt geändert:
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land, von einer Gemeinde, von einem Gemeindeverband oder von der KRAGES - im Folgenden Rechtsträger genannt - zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist der jeweilige Rechtsträger der Bewerberin oder dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
(1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Rechtsträger zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der jeweilige Rechtsträger zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt,
(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Rechtsträger zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der jeweilige Rechtsträger zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt,
„(2) Im Fall einer sexuellen Belästigung nach § 7 Abs. 1 Z 3 besteht der Anspruch der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
DDr. Schranz Stix