Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2000, mit der
die Höhe der Jagdkartenabgabe nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988 neu festgesetzt
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LGBL_BU_20001220_78•Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2000, mit der
die Höhe der Jagdkartenabgabe nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988 neu festgesetzt
wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2000, mit der
die Höhe der Jagdkartenabgabe nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988 neu festgesetzt
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LGBL_BU_20001220_78Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2000, mit der
die Höhe der Jagdkartenabgabe nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988 neu festgesetzt
wirdGazette20.12.2000
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2000, mit der die Höhe der Jagdkartenabgabe nach dem Bgld. Jagdgesetz 1988 neu festgesetzt wird
Auf Grund des § 71 Abs. 1 des Bgld. Jagdgesetzes 1988, LGBl. Nr. 11/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1997, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Jagdkartenabgabe wird mit folgenden Beträgen festgesetzt:
§ 2
Die Jagdkartenabgabe gilt erstmalig für Jagdkarten (Berechtigung zur Beizjagd) des Jagdjahres 2001, das ist vom 1.2.2001 bis 31.1.2002.