LGBL_BU_20010118_3•Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Jänner 2001, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung geändert wird
LGBL_BU_20010118_3Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Jänner 2001, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung geändert wirdGazette18.01.2001
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Jänner 2001, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 und 5 der Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Generationen über die Regelung der Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von
TSE-Erregern (TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, wird
die Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 41/1999, wie folgt geändert:
„1. Abschnitt
Verwertbare tierische Abfälle"
„(1) Der Besitzer ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle sowie derjenige, der
diese in seiner Verwahrung hat (Inhaber), ist verpflichtet, dem örtlich zuständigen
Bürgermeister oder dessen Beauftragten unverzüglich den Anfall solcher Abfälle anzuzeigen. In der Anzeige sind Name und Anschrift des Besitzers bzw. Inhabers sowie
Menge und die Art der tierischen Abfälle anzugeben. Diese Abfälle sind, soweit sie
dem Umfang und der Menge nach dazu geeignet sind, unverzüglich in die Kühlsammelstelle (§ 5) zu bringen. Die Abfälle aus Sammelgefäßen der Gemeinden Großwarasdorf, Lackenbach, Lackendorf, Markt St. Martin, Neutal, Raiding, Stoob, Unterfrauenhaid und Weppersdorf sind direkt zur Tierkörperverwertungsgesellschaft zu
bringen."
„(5) Die im § 4 Abs. 1 genannten Gemeinden sind von der Verpflichtung zur Errichtung einer Kühlsammelstelle befreit."
„2. Abschnitt
Spezifiziertes Risikomaterial (SRM)"
(1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe haben das spezifizierte Risikomaterial - in der Folge SRM genannt -, das ist
(2) Das außerhalb von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben anfallende SRM ist vom Besitzer dieses Materials zur Kühlsammelstelle (§ 5) zu bringen.
(3) Bei verendeten oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getöteten Tieren ist ein vorheriges Einfärben des SRM oder ganzer Tierkörper gemäß § 4 Abs. 1 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung nicht erforderlich.
(4) Die §§ 4 und 6 gelten sinngemäß.
§ 13
Beseitigungspflicht
(1) Die Tierkörperverwertungsgesellschaft hat das im Burgenland anfallende SRM abzuholen, unschädlich zu beseitigen oder die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.
(2) Die Abholung und der Transport vom SRM haben so zu erfolgen, dass SRM mit dem
ablieferungspflichtigen Tiermaterial nach § 7 Abs. 2 nicht in Berührung kommt.
(3) § 7 gilt sinngemäß.
§ 14
Sammelgefäße der Gemeinden
Die tierischen Abfälle aus Sammelgefäßen der Gemeinden sind wie SRM zu
beseitigen
(§ 13)."
Für den Landeshauptmann:
Rittsteuer
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