Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. Mai 2001 ber die Erkl„rung eines Teiles des Neusiedlersees zur Schutzzone
Auf Grund der õõ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet:
Im Interesse der ungest"rten Durchfhrung der Seefestspiele wird der zwischen dem Festspielgel„nde M"rbisch am See und der gegenberliegenden Insel gelegene Teil des Neusiedlersees zur Schutzzone erkl„rt. Dort ist das Befahren dieses Gebietes mit Booten jeglicher Art vom
Mai 2001 bis einschlieálich 30. September 2001 verboten.
Von diesem Verbot sind ausgenommen die Boote
šbertretungen dieses Verbotes werden gem„á õ 42 Schifffahrtsgesetz 1997 bestraft.