LGBL_BU_20010731_26•Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forst- wirtschaftlichen Betrieben
LGBL_BU_20010731_26Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forst- wirtschaftlichen BetriebenGazette31.07.2001
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 2001 über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Bgld. VbA)
Auf Grund des § 94e Abs. 2 Z 5 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2000, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 90 Abs. 1 LArbO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 90 Abs. 5 LArbO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien verbunden sind.
(2) Im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO sind
(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zwar nicht bezweckt ist, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 90a LArbO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
§ 2
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung
biologische Arbeitsstoffe
(1) Hinsichtlich
(2) Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist können Dienstgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
Die Meldung hat zu enthalten:
(3) Die §§ 2, 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13 VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen" und „Arbeitgeber/innen" die Begriffe „Dienstnehmer" und „Dienstgeber" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(4) Die in den §§ 2 Abs. 1 und 3, 3 Z 5 sowie 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf § 12, § 14 Abs. 5, § 40 Abs. 4 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 3 und § 43 Abs. 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 84, § 84b Abs. 5, § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 90a Abs. 2, § 90b und § 90c Abs. 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung zu verstehen.
(5) § 11 Abs. 4 VbA gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt.
(6) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 3
Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000 S. 21, umgesetzt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für die Landesregierung:
Rittsteuer
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