LGBL_BU_20011105_44•Gesetz, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992 geändert wird
LGBL_BU_20011105_44Gesetz, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992 geändert wirdGazette05.11.2001
Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 12. November 1992, mit dem der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel errichtet wird (Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992), LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1993, wird wie folgt geändert:
"§ 1a
Zielsetzung
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:
„§ 4
Nationalparkbereiche
Der Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel besteht aus folgenden Nationalparkbereichen:
„(1) Die in der Anlage 1 dargestellten Zonen A, C1 und G1 der KG. Illmitz, Apetlon und Podersdorf, die in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden sollen, werden zur Naturzone erklärt. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes."
„(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 79/409/EWG, über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9, und 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42, sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen."
„(1) Die in der Anlage 1 dargestellten Zonen B, C2, D, E, F und G2 der KG. Apetlon, KG. Illmitz, KG. Neusiedl am See, KG. Weiden am See, KG. Podersdorf am See, KG. Tadten und KG. Andau, in denen die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen, werden zu Bewahrungszonen erklärt.
(2) In den in Abs. 1 festgelegten Bewahrungszonen ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 und 9 Abs. 4 und 6 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszonen zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszonen ist grundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet."
„(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Bewahrungszonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen."
„§ 8
Sonderbestimmungen
(1) Ausgenommen vom Verbot der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 sind
(2) Im Einzelfall können im Einvernehmen mit dem Nationalparkdirektor (§ 18) und dem Wissenschaftlichen Leiter (§ 20) auf Flächen der Natur- und Bewahrungszonen (§§ 6 und 7)
(3) Unbeschadet der Regelungen der Abs. 1 und 2 können Ausnahmen vom Verbot des § 7 Abs. 2 nach Anhörung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20) bewilligt werden, wenn
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Bewilligungen gemäß Abs. 3 dürfen den Bestimmungen der §§ 22c Abs. 2 und 22d Abs. 1 bis 4 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, nicht widersprechen."
„(1) Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) sowie auf Flächen der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) findet das Bgld. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 11/1989, sowie das Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949, keine Anwendung."
„(4) Für die in Abs. 1 und 2 dargestellten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke einen Managementplan für den Wildstand und Fischbestand festzulegen, soferne Maßnahmen des Managements in diesen Gebieten erforderlich sind. Dieser Managementplan ist bis längstens 15. Feber eines jeden Jahres auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen."
„§ 10
Die Nationalparkregion
(1) Die Nationalparkregion umfasst die Nationalparkgemeinden (Abs. 2) sowie die Gemeinden Frauenkirchen, Gols, Halbturn, Mönchhof, Pamhagen, St. Andrä und Wallern.
(2) Gemeinden, die Anteil an Natur- und/oder Bewahrungszonen (§§ 6 und 7) haben, können die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde" führen.
(3) Zur Förderung und Koordination konkreter Maßnahmen im Sinne der Grundsätze und Ziele für die Entwicklung der Nationalparkregion (Abs. 4) wird ein „Ausschuss der Nationalparkregion" eingerichtet. Jede Gemeinde hat in diesen Ausschuss einen Vertreter zu entsenden. Ein Vertreter der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und der Wissenschaftliche Leiter nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Zu den Sitzungen können nach Bedarf auch Experten beigezogen werden. Den Vorsitz im Ausschuss der Nationalparkregion führt ein Vertreter der Gemeinden gemäß Abs. 1, wobei die Vorsitzführung jährlich in alphabetischer Reihenfolge wechselt. Die Verwaltungsgeschäfte werden von jener Gemeinde wahrgenommen, die den Vorsitzenden stellt.
Bei der konstituierenden Sitzung hat der Ausschuss eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(4) Die Grundsätze und Ziele der Entwicklung der Nationalparkregion sind als öffentliche Interessen durch jene des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel im Sinne der Kriterien der IUCN für Nationalparke, weiters durch die Gesamtökologie des Neusiedler Sees und des Seewinkels sowie die Erhaltung, Weiterentwicklung und Förderung der Region als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum, insbesondere im Bereich des Tourismus, der traditionellen Dorfkultur und einer möglichst extensiven landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt. Die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, der Artenschutz sowie der Schutz der Landschaft vor Eingriffen, die das Landschaftsbild oder das Gefüge des Haushaltes der Natur oder den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigen, sowie die Schaffung einer umweltgerechten Infrastruktur im Verkehr- und Tourismusbereich sind als Grundlage und Voraussetzung für den Tourismus wesentliche Kriterien dieses öffentlichen Interesses. Die Interessen des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel haben jedenfalls Vorrang.
(5) Bei der Duchführung der Maßnahmen ist auf die Grundsätze des Abs. 4 Bedacht zu nehmen."
„(1) Die Zuständigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist insbesondere für folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben:
„(4) Der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter des Vorstandes werden bei der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Vorstandes gewählt. Die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters des Vorstandes ist nur rechtsgültig, wenn in der Sitzung des Vorstandes außer der im § 16 Abs. 6 vorgeschriebenen Anzahl noch ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend ist und diese Anzahl von Vorstandsmitgliedern der Bestellung oder dem Widerruf zustimmt. Die Funktion endet ferner, wenn der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter schriftlich den Verzicht erklärt. Für den Rest der Funktionsperiode ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter zu wählen. Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen."
„(6) Der Vorsitzende unterfertigt die im Namen der Nationalparkgesellschaft auszustellenden Urkunden, soferne nicht die Zuständigkeit gemäß § 19 Abs. 1 gegeben ist. Erklärungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden abzugeben."
„(1) Dem Nationalparkdirektor obliegt die Leitung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel. Er ist zur Erfüllung sämtlicher in diesem Gesetz geregelten Aufgaben verpflichtet, soferne diese nicht dem Vorstand vorbehalten sind (§ 15 Abs. 3). Mit Beschluss des Vorstandes kann der Nationalparkdirektor auch mit Aufgaben, die gemäß § 15 Abs. 3 vom Vorstand wahrzunehmen sind, betraut werden, soferne diese mit der Funktion des Nationalparkdirektors vereinbar sind. Der Nationalparkdirektor vertritt die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nach außen, soferne diese Funktion in einzelnen Angelegenheiten nicht ausdrücklich vom Vorsitzenden des Vorstandes (§ 14 Abs. 4) beansprucht wird."
„(5) Zur Unterstützung des Nationalparkdirektors ist die Nationalparkdirektion einzurichten. Zur Regelung des inneren Dienstes hat der Nationalparkdirektor für die Nationalparkdirektion eine Geschäftseinteilung sowie Richtlinien zur Ausbildung geeigneter Besucherbetreuer zu erlassen. Die Geschäftseinteilung bedarf der Zustimmung des Vorstandes."
„(1) Folgende Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
„(7) Die Nationalparkkommission nimmt die Berichte der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel entgegen und begutachtet den Entwurf des Arbeitsprogrammes hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes und gibt eine Stellungnahme an den für Nationalparke zuständigen Bundesminister und die Landesregierung ab. Dabei sind auch in der Nationalparkregion (§ 10 Abs. 1) geplante Maßnahmen, soferne diese Auswirkungen auf den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel haben können, zu berücksichtigen. Die Nationalparkkommission kann jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nehmen und auch in Einzelfällen Berichte und Stellungnahmen verlangen."
„(1) Der fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkforums dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern.
(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Nationalparke zuständigen Bundesminister.
(3) Voraussetzungen für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal 5 Jahre. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch ein Mal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen des für Nationalparke zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einzuladen."
„(1) An der Vollziehung dieses Gesetzes haben hauptamtliche Naturschutzorgane (§ 61 ff NG 1990) als Nationalparkbetreuer mitzuwirken."
„(4) Die Kennzeichnung der Nationalparkbetreuer ist durch Verordnung zu regeln."
„§ 38a
Verweis auf landesgesetzliche Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
„§ 38b
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden."
„(2) Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen C1 und G1) tritt § 9 Abs. 1 erst mit Wirksamkeit einer Vereinbarung über das Jagen oder das Fischen, abgeschlossen zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland einerseits und dem Grundeigentümer (Eigenjagd) oder dem Fischereiberechtigten andererseits in Kraft.
(3) Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßnahmen des Naturmanagements im Einzelfall von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel festzulegen."
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Prior Nießl
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